Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die Vollendung, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch sieht in § 23 II insoweit eine fakultative Strafmilderung vor. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch der Milderungsmöglichkeit abhängt. Die vorgeschlagene Lösung beruht auf dem Gedanken, dass nur die Zurechenbarkeit des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium einen Milderungsgrund darstellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Am 01.04.2004 trat das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften" in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz.
Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Am 01.04.2004 trat das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften" in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz.
Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Am 01.04.2004 trat das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften" in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz.
Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die Vollendung, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch sieht in § 23 II insoweit eine fakultative Strafmilderung vor. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch der Milderungsmöglichkeit abhängt. Die vorgeschlagene Lösung beruht auf dem Gedanken, dass nur die Zurechenbarkeit des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium einen Milderungsgrund darstellt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die Vollendung, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch sieht in § 23 II insoweit eine fakultative Strafmilderung vor. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch der Milderungsmöglichkeit abhängt. Die vorgeschlagene Lösung beruht auf dem Gedanken, dass nur die Zurechenbarkeit des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium einen Milderungsgrund darstellt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Dieses Werk nimmt sich dem Wesen strafrechtlicher Schuld und damit dem Herzstück der Strafrechtstheorie an. Die Untersuchung widmet sich der Frage nach der Relevanz des Strafrechts und der Strafe für die Stabilisierung von Normen innerhalb der Gesellschaft und eruiert darauf aufbauend die Funktion des Schuldvorwurfs und des Schuldprinzips. Die Autorin liefert detaillierte Einblicke in den Mechanismus und die Elemente der Verantwortungszuschreibung, wobei diese Erkenntnisse mit Blick auf die Schuldlehren deutschsprachiger und angelsächsischer Rechtsordnungen rechtsvergleichend überprüft werden. Dabei wird insbesondere die Doktrin der Strict Liability eingehend beleuchtet, bei welcher auf das Schulderfordernis ganz oder partiell verzichtet wird. Die zahlreichen Variationen dieser angelsächsischen Doktrin werden eingeführt und einer Kategorisierung und Beurteilung unterzogen. Die Autorin zeigt auf, wie die Zuschreibung persönlicher Verantwortlichkeit der Funktion des Strafrechts folgt und folgen soll. Die Einhaltung des Schuldprinzips und die Berücksichtigung der Funktion der Schuld ist deshalb nicht nur aus Gerechtigkeitsüberlegungen indiziert, sondern vielmehr soziale Notwendigkeit.
Aktualisiert: 2019-01-10
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Dieses Werk nimmt sich dem Wesen strafrechtlicher Schuld und damit dem Herzstück der Strafrechtstheorie an. Die Untersuchung widmet sich der Frage nach der Relevanz des Strafrechts und der Strafe für die Stabilisierung von Normen innerhalb der Gesellschaft und eruiert darauf aufbauend die Funktion des Schuldvorwurfs und des Schuldprinzips. Die Autorin liefert detaillierte Einblicke in den Mechanismus und die Elemente der Verantwortungszuschreibung, wobei diese Erkenntnisse mit Blick auf die Schuldlehren deutschsprachiger und angelsächsischer Rechtsordnungen rechtsvergleichend überprüft werden. Dabei wird insbesondere die Doktrin der Strict Liability eingehend beleuchtet, bei welcher auf das Schulderfordernis ganz oder partiell verzichtet wird. Die zahlreichen Variationen dieser angelsächsischen Doktrin werden eingeführt und einer Kategorisierung und Beurteilung unterzogen. Die Autorin zeigt auf, wie die Zuschreibung persönlicher Verantwortlichkeit der Funktion des Strafrechts folgt und folgen soll. Die Einhaltung des Schuldprinzips und die Berücksichtigung der Funktion der Schuld ist deshalb nicht nur aus Gerechtigkeitsüberlegungen indiziert, sondern vielmehr soziale Notwendigkeit.
Aktualisiert: 2020-02-07
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Am 01.04.2004 trat das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften" in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz.
Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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