Man muß nicht Prophet sein, um schon heute sagen zu können, daß Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 aus der Perspektive seiner Rechtsphilosophie und Rechtstheologie den Ablauf und die wichtigsten Phasen in der Entwicklung des modernen Rechts bis hinein ins 21. Jahrhundert in luzider Klarheit und in einer authentischen Weise dokumentiert und vertreten hat, die noch lange nachwirken und die künftigen Auseinandersetzungen um den richtigen Begriff des Rechts maßgeblich mitbestimmen wird. Sie steht deshalb im Fokus dieses Sonderhefts.
Wer heute am Aufbau einer allgemeinen Rechtstheorie interessiert ist, die zumindest ihrem Anspruch nach mit allen auf der Welt existierenden Rechtssytemen kompatibel erscheint, kann nicht umhin, jenseits aller prätendierten Renaissancen von Naturrecht sowie einem analytisch-begrifflichen Vernunft(natur)recht und dessen normativen Optimierungsversuchen und Harmonisierungsbestrebungen, eine Neubestimmung der Positivität des Rechts zu wagen. Von der Positivität allen Rechts ist hier die Rede und nicht von einem längst überständigen juristischen Positivismus, der in der Form eines Gesetzes- und Rechtspositivismus bis hin zu einem Richterrechtspositivismus noch immer das moderne »westliche« Rechtsdenken nachhaltig bestimmt und prägt, obwohl in den Rechtssystemen der modernen Gesellschaft die Modernisierung des Rechts – die politisch-rechtlichen Grenzen einer einseitig westlichen »europäischen Nabelschau« transzendierend – längst nicht mehr mit seiner Verwestlichung gleichgesetzt werden kann. Auch ist in der modernen Rechtstheorie die vermeintlich universale Frage nach der guten und gerechten Ordnung des Gemeinwesens als eine in ihrem Grunde vormoderne Orientierung und Leitformel durchschaut, die das Verhältnis von Recht und Moral auf Dauer nicht mehr in Einklang zu bringen vermag.
In weltgesellschaftlicher Perspektive wächst heute bei der Neubestimmung des Verhältnisses von Gesetz und Recht die Vorstellung und mit ihr die Einsicht, daß in der modernen Globalgesellschaft das Rechtssystem nicht primär und jedenfalls nicht ausschließlich ein System von Rechten ist, sondern ein normativ-strukturell differenziertes Funktionssystem und Mix objektiven Rechts und subjektiver Rechte, in dem nicht bloß in der Rechtsanwendung ein normativ-faktischer wertender Ausgleich von Interessen und ihrer konfliktreichen rechtspflichtgemäßen Verfolgung auch unter den sozialen Bedingungen fehlender Gleichheit und eingeschränkter Freiheiten zu gewährleisten und zu sichern ist. Die sich hier vollziehende perspektivische rechts- und gesellschaftstheoretische Erweiterung des Rechtsbegriffs kommt nicht nur der Rechtstheorie zugute, sondern sie erweist sich auch als fruchtbar für das inter- und multidisziplinäre Gespräch der Jurisprudenz mit den an der theoretischen Aufklärung allen Rechts und seiner Anwendung beteiligten sozialen Handlungswissenschaften.
Werner Krawietz
Aktualisiert: 2023-06-20
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Man muß nicht Prophet sein, um schon heute sagen zu können, daß Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 aus der Perspektive seiner Rechtsphilosophie und Rechtstheologie den Ablauf und die wichtigsten Phasen in der Entwicklung des modernen Rechts bis hinein ins 21. Jahrhundert in luzider Klarheit und in einer authentischen Weise dokumentiert und vertreten hat, die noch lange nachwirken und die künftigen Auseinandersetzungen um den richtigen Begriff des Rechts maßgeblich mitbestimmen wird. Sie steht deshalb im Fokus dieses Sonderhefts.
Wer heute am Aufbau einer allgemeinen Rechtstheorie interessiert ist, die zumindest ihrem Anspruch nach mit allen auf der Welt existierenden Rechtssytemen kompatibel erscheint, kann nicht umhin, jenseits aller prätendierten Renaissancen von Naturrecht sowie einem analytisch-begrifflichen Vernunft(natur)recht und dessen normativen Optimierungsversuchen und Harmonisierungsbestrebungen, eine Neubestimmung der Positivität des Rechts zu wagen. Von der Positivität allen Rechts ist hier die Rede und nicht von einem längst überständigen juristischen Positivismus, der in der Form eines Gesetzes- und Rechtspositivismus bis hin zu einem Richterrechtspositivismus noch immer das moderne »westliche« Rechtsdenken nachhaltig bestimmt und prägt, obwohl in den Rechtssystemen der modernen Gesellschaft die Modernisierung des Rechts – die politisch-rechtlichen Grenzen einer einseitig westlichen »europäischen Nabelschau« transzendierend – längst nicht mehr mit seiner Verwestlichung gleichgesetzt werden kann. Auch ist in der modernen Rechtstheorie die vermeintlich universale Frage nach der guten und gerechten Ordnung des Gemeinwesens als eine in ihrem Grunde vormoderne Orientierung und Leitformel durchschaut, die das Verhältnis von Recht und Moral auf Dauer nicht mehr in Einklang zu bringen vermag.
In weltgesellschaftlicher Perspektive wächst heute bei der Neubestimmung des Verhältnisses von Gesetz und Recht die Vorstellung und mit ihr die Einsicht, daß in der modernen Globalgesellschaft das Rechtssystem nicht primär und jedenfalls nicht ausschließlich ein System von Rechten ist, sondern ein normativ-strukturell differenziertes Funktionssystem und Mix objektiven Rechts und subjektiver Rechte, in dem nicht bloß in der Rechtsanwendung ein normativ-faktischer wertender Ausgleich von Interessen und ihrer konfliktreichen rechtspflichtgemäßen Verfolgung auch unter den sozialen Bedingungen fehlender Gleichheit und eingeschränkter Freiheiten zu gewährleisten und zu sichern ist. Die sich hier vollziehende perspektivische rechts- und gesellschaftstheoretische Erweiterung des Rechtsbegriffs kommt nicht nur der Rechtstheorie zugute, sondern sie erweist sich auch als fruchtbar für das inter- und multidisziplinäre Gespräch der Jurisprudenz mit den an der theoretischen Aufklärung allen Rechts und seiner Anwendung beteiligten sozialen Handlungswissenschaften.
Werner Krawietz
Aktualisiert: 2023-06-20
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Die Arbeit vergewissert sich der Bedeutung der teils willkürlichen, teils notwendigen Positivität des äußeren Rechts nach der Rechtslehre Kants. Sie erschließt sich deshalb die in diesem Werk aufgewiesene Wirklichkeit des praktischen Begriffs der Freiheit des Willens im äußeren Verhältnis der Menschen untereinander. Die Rechtslehre wird somit insgesamt als ein »System der Erkenntnis aus reinen Begriffen« interpretiert und damit erstmals die ihr zugrunde liegende verstandesbegriffliche Verfassung entschlüsselt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In dieser Untersuchung wird analysiert, wie erfolgreich Kelsen bei der Formulierung einer Rechtstheorie war, die die rechtliche Natur von Rechtsphänomenen zu erkennen und zu beschreiben versucht. Es wird erforscht, wie Kelsen die Rechtserkenntnis darstellt, wie diese Erkenntnis mit seiner Auffassung der Rechtsnorm als objektiver Sinn eines Willensaktes verbunden ist und welche Situationen existieren, in denen die Begründung der Erkenntnis des Rechts durch das punktuelle Ausschließen der Positivität erfolgt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Man muß nicht Prophet sein, um schon heute sagen zu können, daß Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 aus der Perspektive seiner Rechtsphilosophie und Rechtstheologie den Ablauf und die wichtigsten Phasen in der Entwicklung des modernen Rechts bis hinein ins 21. Jahrhundert in luzider Klarheit und in einer authentischen Weise dokumentiert und vertreten hat, die noch lange nachwirken und die künftigen Auseinandersetzungen um den richtigen Begriff des Rechts maßgeblich mitbestimmen wird. Sie steht deshalb im Fokus dieses Sonderhefts.
Wer heute am Aufbau einer allgemeinen Rechtstheorie interessiert ist, die zumindest ihrem Anspruch nach mit allen auf der Welt existierenden Rechtssytemen kompatibel erscheint, kann nicht umhin, jenseits aller prätendierten Renaissancen von Naturrecht sowie einem analytisch-begrifflichen Vernunft(natur)recht und dessen normativen Optimierungsversuchen und Harmonisierungsbestrebungen, eine Neubestimmung der Positivität des Rechts zu wagen. Von der Positivität allen Rechts ist hier die Rede und nicht von einem längst überständigen juristischen Positivismus, der in der Form eines Gesetzes- und Rechtspositivismus bis hin zu einem Richterrechtspositivismus noch immer das moderne »westliche« Rechtsdenken nachhaltig bestimmt und prägt, obwohl in den Rechtssystemen der modernen Gesellschaft die Modernisierung des Rechts – die politisch-rechtlichen Grenzen einer einseitig westlichen »europäischen Nabelschau« transzendierend – längst nicht mehr mit seiner Verwestlichung gleichgesetzt werden kann. Auch ist in der modernen Rechtstheorie die vermeintlich universale Frage nach der guten und gerechten Ordnung des Gemeinwesens als eine in ihrem Grunde vormoderne Orientierung und Leitformel durchschaut, die das Verhältnis von Recht und Moral auf Dauer nicht mehr in Einklang zu bringen vermag.
In weltgesellschaftlicher Perspektive wächst heute bei der Neubestimmung des Verhältnisses von Gesetz und Recht die Vorstellung und mit ihr die Einsicht, daß in der modernen Globalgesellschaft das Rechtssystem nicht primär und jedenfalls nicht ausschließlich ein System von Rechten ist, sondern ein normativ-strukturell differenziertes Funktionssystem und Mix objektiven Rechts und subjektiver Rechte, in dem nicht bloß in der Rechtsanwendung ein normativ-faktischer wertender Ausgleich von Interessen und ihrer konfliktreichen rechtspflichtgemäßen Verfolgung auch unter den sozialen Bedingungen fehlender Gleichheit und eingeschränkter Freiheiten zu gewährleisten und zu sichern ist. Die sich hier vollziehende perspektivische rechts- und gesellschaftstheoretische Erweiterung des Rechtsbegriffs kommt nicht nur der Rechtstheorie zugute, sondern sie erweist sich auch als fruchtbar für das inter- und multidisziplinäre Gespräch der Jurisprudenz mit den an der theoretischen Aufklärung allen Rechts und seiner Anwendung beteiligten sozialen Handlungswissenschaften.
Werner Krawietz
Aktualisiert: 2023-06-15
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In dieser Untersuchung wird analysiert, wie erfolgreich Kelsen bei der Formulierung einer Rechtstheorie war, die die rechtliche Natur von Rechtsphänomenen zu erkennen und zu beschreiben versucht. Es wird erforscht, wie Kelsen die Rechtserkenntnis darstellt, wie diese Erkenntnis mit seiner Auffassung der Rechtsnorm als objektiver Sinn eines Willensaktes verbunden ist und welche Situationen existieren, in denen die Begründung der Erkenntnis des Rechts durch das punktuelle Ausschließen der Positivität erfolgt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Man muß nicht Prophet sein, um schon heute sagen zu können, daß Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 aus der Perspektive seiner Rechtsphilosophie und Rechtstheologie den Ablauf und die wichtigsten Phasen in der Entwicklung des modernen Rechts bis hinein ins 21. Jahrhundert in luzider Klarheit und in einer authentischen Weise dokumentiert und vertreten hat, die noch lange nachwirken und die künftigen Auseinandersetzungen um den richtigen Begriff des Rechts maßgeblich mitbestimmen wird. Sie steht deshalb im Fokus dieses Sonderhefts.
Wer heute am Aufbau einer allgemeinen Rechtstheorie interessiert ist, die zumindest ihrem Anspruch nach mit allen auf der Welt existierenden Rechtssytemen kompatibel erscheint, kann nicht umhin, jenseits aller prätendierten Renaissancen von Naturrecht sowie einem analytisch-begrifflichen Vernunft(natur)recht und dessen normativen Optimierungsversuchen und Harmonisierungsbestrebungen, eine Neubestimmung der Positivität des Rechts zu wagen. Von der Positivität allen Rechts ist hier die Rede und nicht von einem längst überständigen juristischen Positivismus, der in der Form eines Gesetzes- und Rechtspositivismus bis hin zu einem Richterrechtspositivismus noch immer das moderne »westliche« Rechtsdenken nachhaltig bestimmt und prägt, obwohl in den Rechtssystemen der modernen Gesellschaft die Modernisierung des Rechts – die politisch-rechtlichen Grenzen einer einseitig westlichen »europäischen Nabelschau« transzendierend – längst nicht mehr mit seiner Verwestlichung gleichgesetzt werden kann. Auch ist in der modernen Rechtstheorie die vermeintlich universale Frage nach der guten und gerechten Ordnung des Gemeinwesens als eine in ihrem Grunde vormoderne Orientierung und Leitformel durchschaut, die das Verhältnis von Recht und Moral auf Dauer nicht mehr in Einklang zu bringen vermag.
In weltgesellschaftlicher Perspektive wächst heute bei der Neubestimmung des Verhältnisses von Gesetz und Recht die Vorstellung und mit ihr die Einsicht, daß in der modernen Globalgesellschaft das Rechtssystem nicht primär und jedenfalls nicht ausschließlich ein System von Rechten ist, sondern ein normativ-strukturell differenziertes Funktionssystem und Mix objektiven Rechts und subjektiver Rechte, in dem nicht bloß in der Rechtsanwendung ein normativ-faktischer wertender Ausgleich von Interessen und ihrer konfliktreichen rechtspflichtgemäßen Verfolgung auch unter den sozialen Bedingungen fehlender Gleichheit und eingeschränkter Freiheiten zu gewährleisten und zu sichern ist. Die sich hier vollziehende perspektivische rechts- und gesellschaftstheoretische Erweiterung des Rechtsbegriffs kommt nicht nur der Rechtstheorie zugute, sondern sie erweist sich auch als fruchtbar für das inter- und multidisziplinäre Gespräch der Jurisprudenz mit den an der theoretischen Aufklärung allen Rechts und seiner Anwendung beteiligten sozialen Handlungswissenschaften.
Werner Krawietz
Aktualisiert: 2023-05-15
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In dieser Untersuchung wird analysiert, wie erfolgreich Kelsen bei der Formulierung einer Rechtstheorie war, die die rechtliche Natur von Rechtsphänomenen zu erkennen und zu beschreiben versucht. Es wird erforscht, wie Kelsen die Rechtserkenntnis darstellt, wie diese Erkenntnis mit seiner Auffassung der Rechtsnorm als objektiver Sinn eines Willensaktes verbunden ist und welche Situationen existieren, in denen die Begründung der Erkenntnis des Rechts durch das punktuelle Ausschließen der Positivität erfolgt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit vergewissert sich der Bedeutung der teils willkürlichen, teils notwendigen Positivität des äußeren Rechts nach der Rechtslehre Kants. Sie erschließt sich deshalb die in diesem Werk aufgewiesene Wirklichkeit des praktischen Begriffs der Freiheit des Willens im äußeren Verhältnis der Menschen untereinander. Die Rechtslehre wird somit insgesamt als ein »System der Erkenntnis aus reinen Begriffen« interpretiert und damit erstmals die ihr zugrunde liegende verstandesbegriffliche Verfassung entschlüsselt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit vergewissert sich der Bedeutung der teils willkürlichen, teils notwendigen Positivität des äußeren Rechts nach der Rechtslehre Kants. Sie erschließt sich deshalb die in diesem Werk aufgewiesene Wirklichkeit des praktischen Begriffs der Freiheit des Willens im äußeren Verhältnis der Menschen untereinander. Die Rechtslehre wird somit insgesamt als ein »System der Erkenntnis aus reinen Begriffen« interpretiert und damit erstmals die ihr zugrunde liegende verstandesbegriffliche Verfassung entschlüsselt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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In dieser Untersuchung wird analysiert, wie erfolgreich Kelsen bei der Formulierung einer Rechtstheorie war, die die rechtliche Natur von Rechtsphänomenen zu erkennen und zu beschreiben versucht. Es wird erforscht, wie Kelsen die Rechtserkenntnis darstellt, wie diese Erkenntnis mit seiner Auffassung der Rechtsnorm als objektiver Sinn eines Willensaktes verbunden ist und welche Situationen existieren, in denen die Begründung der Erkenntnis des Rechts durch das punktuelle Ausschließen der Positivität erfolgt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Man muß nicht Prophet sein, um schon heute sagen zu können, daß Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache vor dem Deutschen Bundestag am 22. September 2011 aus der Perspektive seiner Rechtsphilosophie und Rechtstheologie den Ablauf und die wichtigsten Phasen in der Entwicklung des modernen Rechts bis hinein ins 21. Jahrhundert in luzider Klarheit und in einer authentischen Weise dokumentiert und vertreten hat, die noch lange nachwirken und die künftigen Auseinandersetzungen um den richtigen Begriff des Rechts maßgeblich mitbestimmen wird. Sie steht deshalb im Fokus dieses Sonderhefts.
Wer heute am Aufbau einer allgemeinen Rechtstheorie interessiert ist, die zumindest ihrem Anspruch nach mit allen auf der Welt existierenden Rechtssytemen kompatibel erscheint, kann nicht umhin, jenseits aller prätendierten Renaissancen von Naturrecht sowie einem analytisch-begrifflichen Vernunft(natur)recht und dessen normativen Optimierungsversuchen und Harmonisierungsbestrebungen, eine Neubestimmung der Positivität des Rechts zu wagen. Von der Positivität allen Rechts ist hier die Rede und nicht von einem längst überständigen juristischen Positivismus, der in der Form eines Gesetzes- und Rechtspositivismus bis hin zu einem Richterrechtspositivismus noch immer das moderne »westliche« Rechtsdenken nachhaltig bestimmt und prägt, obwohl in den Rechtssystemen der modernen Gesellschaft die Modernisierung des Rechts – die politisch-rechtlichen Grenzen einer einseitig westlichen »europäischen Nabelschau« transzendierend – längst nicht mehr mit seiner Verwestlichung gleichgesetzt werden kann. Auch ist in der modernen Rechtstheorie die vermeintlich universale Frage nach der guten und gerechten Ordnung des Gemeinwesens als eine in ihrem Grunde vormoderne Orientierung und Leitformel durchschaut, die das Verhältnis von Recht und Moral auf Dauer nicht mehr in Einklang zu bringen vermag.
In weltgesellschaftlicher Perspektive wächst heute bei der Neubestimmung des Verhältnisses von Gesetz und Recht die Vorstellung und mit ihr die Einsicht, daß in der modernen Globalgesellschaft das Rechtssystem nicht primär und jedenfalls nicht ausschließlich ein System von Rechten ist, sondern ein normativ-strukturell differenziertes Funktionssystem und Mix objektiven Rechts und subjektiver Rechte, in dem nicht bloß in der Rechtsanwendung ein normativ-faktischer wertender Ausgleich von Interessen und ihrer konfliktreichen rechtspflichtgemäßen Verfolgung auch unter den sozialen Bedingungen fehlender Gleichheit und eingeschränkter Freiheiten zu gewährleisten und zu sichern ist. Die sich hier vollziehende perspektivische rechts- und gesellschaftstheoretische Erweiterung des Rechtsbegriffs kommt nicht nur der Rechtstheorie zugute, sondern sie erweist sich auch als fruchtbar für das inter- und multidisziplinäre Gespräch der Jurisprudenz mit den an der theoretischen Aufklärung allen Rechts und seiner Anwendung beteiligten sozialen Handlungswissenschaften.
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