Harmonisierung und Rechtsfortbildung der Judikatur lassen sich durch Rechtsmittel- wie Vorlageverfahren sicherstellen. Der Zugang zum Instanzenzug ist im deutschen Zivilprozeß allerdings durch Justizentlastungsmaßnahmen kontinuierlich erschwert worden. Dadurch sind einzelne Gebiete des Zivilrechts, in denen regelmäßig nur um geringe Werte gestritten wird, von Rechtsfortbildungs- und Harmonisierungsmöglichkeiten faktisch ausgeschlossen; entsprechend heftig divergiert die untergerichtliche Judikatur beispielsweise im Reise- und Verbraucherrecht. Dem könnte durch ein vom Landgericht ausgehendes Vorlageverfahren entgegengewirkt werden, wie es im Wohnraummietrecht in Form des Rechtsentscheids (jetzt: § 541 ZPO) besteht.
Armin Willingmann geht der Frage nach, ob sich der Rechtsentscheid als besonderes Institut des Prozeßrechts bewährt hat und über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus ein Instrument zur Erzeugung von Rechtssicherheit sein kann. Dazu wird im ersten Kapitel die historische Entwicklung des Instituts bis hin zu aktuellen Ausweitungsplänen vorgestellt und im zweiten Kapitel seine dogmatische Struktur, insbesondere anhand praktischer Probleme, analysiert. Anschließend zeigt der Autor die - bisweilen mißglückte - Einbettung des Rechtsentscheids in die ZPO auf (Kapitel 3), um sodann im vierten Kapitel parallele Probleme bei strukturell ähnlichen Vorlagemodellen ( Art. 177 EGV, Art. 100 I GG) darzulegen. Abschließend folgt eine Diskussion insbesondere der rechtspolitischen Fragen einer Ausweitung des Vorlagemodells. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Rechtsentscheid im Wohnraummietrecht bewährt hat und ein modifiziertes Modell sinnvolle Ergänzung der ZPO wäre.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen.
Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Absprachen im Strafprozess bildeten einen wichtigen Schwerpunkt im strafprozessualen Schrifttum der letzten Jahre, da sie den Strafprozess nachhaltig verändert haben. Eine Abschaffung oder Zurückdrängung der Absprachenpraxis ist heute nicht mehr vorstellbar. Angesichts dieser Entwicklung geht es darum, die Absprachenpraxis durch gezielte Verfahrensregeln zu domestizieren und ihre schlimmsten Auswüchse zu beseitigen.
Die Autorin untersucht daher anhand einer rechtsvergleichenden Analyse des US-amerikanischen Strafverfahrens, das mit dem "Plea Bargaining" schon eine lange Tradition konsensualer Verfahrensweisen aufweist und auch eine Reihe von Regeln zu ihrer Begrenzung enthält, die Möglichkeiten derartiger Regeln. Eine Untersuchung, ob und in welchem Umfang die amerikanischen Regeln zum Plea Bargaining in das deutsche Recht übernommen werden könnten und welche Ergebnisse dadurch zu erwarten wären, fehlte bislang in der deutschen Diskussion.
Die Arbeit besteht neben einer kurzen Einleitung aus drei Teilen: Der 1. Teil enthält eine Bestandsaufnahme der Absprachen im deutschen Strafverfahren. Der 2. Teil, das Kernstück der Arbeit, beinhaltet eine Analyse des US-amerikanischen Plea Bargaining-Systems. Neben den Grundlagen des Strafprozesses und des Systems der Strafzumessung werden insbesondere die zentralen Regelungen des Plea Bargaining im Bundesstrafverfahren erläutert und Entwicklungen sowie faktische Spielräume für konsensuale Verfahrensweisen aufgezeigt. Auch Versuche einer Abschaffung des Plea Bargaining werden dargestellt. Der abschließende 3. Teil enthält eine rechtsvergleichende Bewertung.
Kyra Dreher gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kontrolle konsensualer Verfahrensweisen nicht wegen der Schwächen der US-amerikanischen Regelungen selbst, sondern vor allem wegen der diese Normen weitgehend außer Kraft setzenden Haltung des United States Supreme Court gescheitert ist. Dennoch bieten die dortigen Erfahrungen wertvolle Erkenntnisse auch für das deutsche Strafverfahren. So finden sich in den US-amerikanischen Regelungen Ansätze, die eine effektivere Kontrolle der Absprachen durchaus ermöglichen würden.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Rechts und der wachsenden Zahl grenzüberschreitender Aktivitäten stellt sich auch im Verwaltungsprozeßrecht die Frage, ob und inwieweit fremde Staaten und ihre Untergliederungen öffentlich-rechtliche Ansprüche im Inland gerichtlich durchsetzen können. Die vorliegende Arbeit soll der Klärung der grundlegenden rechtlichen Probleme in diesem Bereich dienen.
Wesentliche Erkenntnisse des Autors sind, daß weder Geltendmachung ausländischer noch inländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche fremder Staaten im Inland völkerrechtliche Bedenken entgegenstehen, daß die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche von dem Vorliegen eines innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls abhängt und daß auch fremde Staaten in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsquelle und der verwaltungsprozessualen Schutznormtheorie vor deutschen Verwaltungsgerichten klagebefugt sind. Erörtert werden in letzterem Zusammenhang insbesondere Fragen des grenzüberschreitenden Schutzes deutschen Verwaltungsrechts, der interkommunalen Zusammenarbeit, der Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts und der Klagebefugnis aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Größere internationale Wirtschaftsstreitigkeiten werden heute ganz überwiegend vor Schiedsgerichten ausgetragen. Die jeweiligen Parteien erwarten eine wirtschaftsgerechte Verfahrensgestaltung, bei der die Effizienz eine zentrale Rolle spielt. Diese Erwartung wird nicht zuletzt dann oft enttäuscht, wenn sich in einem Schiedsverfahren Parteien aus dem civil law- und dem common law-Rechtskreis gegenüberstehen und unterschiedliche Verfahrensverständnisse aufeinanderprallen. Besondere Diskrepanzen tun sich bei der Gestaltung der Sachverhaltsermittlung auf.
Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Untersuchung des Beweisrechts des unlängst grundlegend reformierten deutschen und englischen Schiedsverfahrensrechts und untersucht, inwiefern die Beweisregeln der International Bar Association ihrer Zielsetzung gerecht werden, eine Brücke zwischen civil law und common law zu schlagen.
Steffen Knoblach zeigt, daß mit den Reformen wesentliche Unterschiede in den rechtlichen Vorgaben für die Sachverhaltsermittlung beseitigt wurden, und empfiehlt im Hinblick auf die verbleibenden Diskrepanzen eine modifizierte Vereinbarung der IBA-Rules.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Größere internationale Wirtschaftsstreitigkeiten werden heute ganz überwiegend vor Schiedsgerichten ausgetragen. Die jeweiligen Parteien erwarten eine wirtschaftsgerechte Verfahrensgestaltung, bei der die Effizienz eine zentrale Rolle spielt. Diese Erwartung wird nicht zuletzt dann oft enttäuscht, wenn sich in einem Schiedsverfahren Parteien aus dem civil law- und dem common law-Rechtskreis gegenüberstehen und unterschiedliche Verfahrensverständnisse aufeinanderprallen. Besondere Diskrepanzen tun sich bei der Gestaltung der Sachverhaltsermittlung auf.
Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Untersuchung des Beweisrechts des unlängst grundlegend reformierten deutschen und englischen Schiedsverfahrensrechts und untersucht, inwiefern die Beweisregeln der International Bar Association ihrer Zielsetzung gerecht werden, eine Brücke zwischen civil law und common law zu schlagen.
Steffen Knoblach zeigt, daß mit den Reformen wesentliche Unterschiede in den rechtlichen Vorgaben für die Sachverhaltsermittlung beseitigt wurden, und empfiehlt im Hinblick auf die verbleibenden Diskrepanzen eine modifizierte Vereinbarung der IBA-Rules.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Absprachen im Strafprozess bildeten einen wichtigen Schwerpunkt im strafprozessualen Schrifttum der letzten Jahre, da sie den Strafprozess nachhaltig verändert haben. Eine Abschaffung oder Zurückdrängung der Absprachenpraxis ist heute nicht mehr vorstellbar. Angesichts dieser Entwicklung geht es darum, die Absprachenpraxis durch gezielte Verfahrensregeln zu domestizieren und ihre schlimmsten Auswüchse zu beseitigen.
Die Autorin untersucht daher anhand einer rechtsvergleichenden Analyse des US-amerikanischen Strafverfahrens, das mit dem "Plea Bargaining" schon eine lange Tradition konsensualer Verfahrensweisen aufweist und auch eine Reihe von Regeln zu ihrer Begrenzung enthält, die Möglichkeiten derartiger Regeln. Eine Untersuchung, ob und in welchem Umfang die amerikanischen Regeln zum Plea Bargaining in das deutsche Recht übernommen werden könnten und welche Ergebnisse dadurch zu erwarten wären, fehlte bislang in der deutschen Diskussion.
Die Arbeit besteht neben einer kurzen Einleitung aus drei Teilen: Der 1. Teil enthält eine Bestandsaufnahme der Absprachen im deutschen Strafverfahren. Der 2. Teil, das Kernstück der Arbeit, beinhaltet eine Analyse des US-amerikanischen Plea Bargaining-Systems. Neben den Grundlagen des Strafprozesses und des Systems der Strafzumessung werden insbesondere die zentralen Regelungen des Plea Bargaining im Bundesstrafverfahren erläutert und Entwicklungen sowie faktische Spielräume für konsensuale Verfahrensweisen aufgezeigt. Auch Versuche einer Abschaffung des Plea Bargaining werden dargestellt. Der abschließende 3. Teil enthält eine rechtsvergleichende Bewertung.
Kyra Dreher gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kontrolle konsensualer Verfahrensweisen nicht wegen der Schwächen der US-amerikanischen Regelungen selbst, sondern vor allem wegen der diese Normen weitgehend außer Kraft setzenden Haltung des United States Supreme Court gescheitert ist. Dennoch bieten die dortigen Erfahrungen wertvolle Erkenntnisse auch für das deutsche Strafverfahren. So finden sich in den US-amerikanischen Regelungen Ansätze, die eine effektivere Kontrolle der Absprachen durchaus ermöglichen würden.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Rechts und der wachsenden Zahl grenzüberschreitender Aktivitäten stellt sich auch im Verwaltungsprozeßrecht die Frage, ob und inwieweit fremde Staaten und ihre Untergliederungen öffentlich-rechtliche Ansprüche im Inland gerichtlich durchsetzen können. Die vorliegende Arbeit soll der Klärung der grundlegenden rechtlichen Probleme in diesem Bereich dienen.
Wesentliche Erkenntnisse des Autors sind, daß weder Geltendmachung ausländischer noch inländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche fremder Staaten im Inland völkerrechtliche Bedenken entgegenstehen, daß die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche von dem Vorliegen eines innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls abhängt und daß auch fremde Staaten in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsquelle und der verwaltungsprozessualen Schutznormtheorie vor deutschen Verwaltungsgerichten klagebefugt sind. Erörtert werden in letzterem Zusammenhang insbesondere Fragen des grenzüberschreitenden Schutzes deutschen Verwaltungsrechts, der interkommunalen Zusammenarbeit, der Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts und der Klagebefugnis aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts.
Aktualisiert: 2023-05-25
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In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen.
Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Größere internationale Wirtschaftsstreitigkeiten werden heute ganz überwiegend vor Schiedsgerichten ausgetragen. Die jeweiligen Parteien erwarten eine wirtschaftsgerechte Verfahrensgestaltung, bei der die Effizienz eine zentrale Rolle spielt. Diese Erwartung wird nicht zuletzt dann oft enttäuscht, wenn sich in einem Schiedsverfahren Parteien aus dem civil law- und dem common law-Rechtskreis gegenüberstehen und unterschiedliche Verfahrensverständnisse aufeinanderprallen. Besondere Diskrepanzen tun sich bei der Gestaltung der Sachverhaltsermittlung auf.
Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Untersuchung des Beweisrechts des unlängst grundlegend reformierten deutschen und englischen Schiedsverfahrensrechts und untersucht, inwiefern die Beweisregeln der International Bar Association ihrer Zielsetzung gerecht werden, eine Brücke zwischen civil law und common law zu schlagen.
Steffen Knoblach zeigt, daß mit den Reformen wesentliche Unterschiede in den rechtlichen Vorgaben für die Sachverhaltsermittlung beseitigt wurden, und empfiehlt im Hinblick auf die verbleibenden Diskrepanzen eine modifizierte Vereinbarung der IBA-Rules.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen.
Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Absprachen im Strafprozess bildeten einen wichtigen Schwerpunkt im strafprozessualen Schrifttum der letzten Jahre, da sie den Strafprozess nachhaltig verändert haben. Eine Abschaffung oder Zurückdrängung der Absprachenpraxis ist heute nicht mehr vorstellbar. Angesichts dieser Entwicklung geht es darum, die Absprachenpraxis durch gezielte Verfahrensregeln zu domestizieren und ihre schlimmsten Auswüchse zu beseitigen.
Die Autorin untersucht daher anhand einer rechtsvergleichenden Analyse des US-amerikanischen Strafverfahrens, das mit dem "Plea Bargaining" schon eine lange Tradition konsensualer Verfahrensweisen aufweist und auch eine Reihe von Regeln zu ihrer Begrenzung enthält, die Möglichkeiten derartiger Regeln. Eine Untersuchung, ob und in welchem Umfang die amerikanischen Regeln zum Plea Bargaining in das deutsche Recht übernommen werden könnten und welche Ergebnisse dadurch zu erwarten wären, fehlte bislang in der deutschen Diskussion.
Die Arbeit besteht neben einer kurzen Einleitung aus drei Teilen: Der 1. Teil enthält eine Bestandsaufnahme der Absprachen im deutschen Strafverfahren. Der 2. Teil, das Kernstück der Arbeit, beinhaltet eine Analyse des US-amerikanischen Plea Bargaining-Systems. Neben den Grundlagen des Strafprozesses und des Systems der Strafzumessung werden insbesondere die zentralen Regelungen des Plea Bargaining im Bundesstrafverfahren erläutert und Entwicklungen sowie faktische Spielräume für konsensuale Verfahrensweisen aufgezeigt. Auch Versuche einer Abschaffung des Plea Bargaining werden dargestellt. Der abschließende 3. Teil enthält eine rechtsvergleichende Bewertung.
Kyra Dreher gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kontrolle konsensualer Verfahrensweisen nicht wegen der Schwächen der US-amerikanischen Regelungen selbst, sondern vor allem wegen der diese Normen weitgehend außer Kraft setzenden Haltung des United States Supreme Court gescheitert ist. Dennoch bieten die dortigen Erfahrungen wertvolle Erkenntnisse auch für das deutsche Strafverfahren. So finden sich in den US-amerikanischen Regelungen Ansätze, die eine effektivere Kontrolle der Absprachen durchaus ermöglichen würden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Rechts und der wachsenden Zahl grenzüberschreitender Aktivitäten stellt sich auch im Verwaltungsprozeßrecht die Frage, ob und inwieweit fremde Staaten und ihre Untergliederungen öffentlich-rechtliche Ansprüche im Inland gerichtlich durchsetzen können. Die vorliegende Arbeit soll der Klärung der grundlegenden rechtlichen Probleme in diesem Bereich dienen.
Wesentliche Erkenntnisse des Autors sind, daß weder Geltendmachung ausländischer noch inländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche fremder Staaten im Inland völkerrechtliche Bedenken entgegenstehen, daß die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche von dem Vorliegen eines innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls abhängt und daß auch fremde Staaten in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsquelle und der verwaltungsprozessualen Schutznormtheorie vor deutschen Verwaltungsgerichten klagebefugt sind. Erörtert werden in letzterem Zusammenhang insbesondere Fragen des grenzüberschreitenden Schutzes deutschen Verwaltungsrechts, der interkommunalen Zusammenarbeit, der Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts und der Klagebefugnis aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Harmonisierung und Rechtsfortbildung der Judikatur lassen sich durch Rechtsmittel- wie Vorlageverfahren sicherstellen. Der Zugang zum Instanzenzug ist im deutschen Zivilprozeß allerdings durch Justizentlastungsmaßnahmen kontinuierlich erschwert worden. Dadurch sind einzelne Gebiete des Zivilrechts, in denen regelmäßig nur um geringe Werte gestritten wird, von Rechtsfortbildungs- und Harmonisierungsmöglichkeiten faktisch ausgeschlossen; entsprechend heftig divergiert die untergerichtliche Judikatur beispielsweise im Reise- und Verbraucherrecht. Dem könnte durch ein vom Landgericht ausgehendes Vorlageverfahren entgegengewirkt werden, wie es im Wohnraummietrecht in Form des Rechtsentscheids (jetzt: § 541 ZPO) besteht.
Armin Willingmann geht der Frage nach, ob sich der Rechtsentscheid als besonderes Institut des Prozeßrechts bewährt hat und über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus ein Instrument zur Erzeugung von Rechtssicherheit sein kann. Dazu wird im ersten Kapitel die historische Entwicklung des Instituts bis hin zu aktuellen Ausweitungsplänen vorgestellt und im zweiten Kapitel seine dogmatische Struktur, insbesondere anhand praktischer Probleme, analysiert. Anschließend zeigt der Autor die - bisweilen mißglückte - Einbettung des Rechtsentscheids in die ZPO auf (Kapitel 3), um sodann im vierten Kapitel parallele Probleme bei strukturell ähnlichen Vorlagemodellen ( Art. 177 EGV, Art. 100 I GG) darzulegen. Abschließend folgt eine Diskussion insbesondere der rechtspolitischen Fragen einer Ausweitung des Vorlagemodells. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Rechtsentscheid im Wohnraummietrecht bewährt hat und ein modifiziertes Modell sinnvolle Ergänzung der ZPO wäre.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen.
Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Harmonisierung und Rechtsfortbildung der Judikatur lassen sich durch Rechtsmittel- wie Vorlageverfahren sicherstellen. Der Zugang zum Instanzenzug ist im deutschen Zivilprozeß allerdings durch Justizentlastungsmaßnahmen kontinuierlich erschwert worden. Dadurch sind einzelne Gebiete des Zivilrechts, in denen regelmäßig nur um geringe Werte gestritten wird, von Rechtsfortbildungs- und Harmonisierungsmöglichkeiten faktisch ausgeschlossen; entsprechend heftig divergiert die untergerichtliche Judikatur beispielsweise im Reise- und Verbraucherrecht. Dem könnte durch ein vom Landgericht ausgehendes Vorlageverfahren entgegengewirkt werden, wie es im Wohnraummietrecht in Form des Rechtsentscheids (jetzt: § 541 ZPO) besteht.
Armin Willingmann geht der Frage nach, ob sich der Rechtsentscheid als besonderes Institut des Prozeßrechts bewährt hat und über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus ein Instrument zur Erzeugung von Rechtssicherheit sein kann. Dazu wird im ersten Kapitel die historische Entwicklung des Instituts bis hin zu aktuellen Ausweitungsplänen vorgestellt und im zweiten Kapitel seine dogmatische Struktur, insbesondere anhand praktischer Probleme, analysiert. Anschließend zeigt der Autor die - bisweilen mißglückte - Einbettung des Rechtsentscheids in die ZPO auf (Kapitel 3), um sodann im vierten Kapitel parallele Probleme bei strukturell ähnlichen Vorlagemodellen ( Art. 177 EGV, Art. 100 I GG) darzulegen. Abschließend folgt eine Diskussion insbesondere der rechtspolitischen Fragen einer Ausweitung des Vorlagemodells. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Rechtsentscheid im Wohnraummietrecht bewährt hat und ein modifiziertes Modell sinnvolle Ergänzung der ZPO wäre.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Absprachen im Strafprozess bildeten einen wichtigen Schwerpunkt im strafprozessualen Schrifttum der letzten Jahre, da sie den Strafprozess nachhaltig verändert haben. Eine Abschaffung oder Zurückdrängung der Absprachenpraxis ist heute nicht mehr vorstellbar. Angesichts dieser Entwicklung geht es darum, die Absprachenpraxis durch gezielte Verfahrensregeln zu domestizieren und ihre schlimmsten Auswüchse zu beseitigen.
Die Autorin untersucht daher anhand einer rechtsvergleichenden Analyse des US-amerikanischen Strafverfahrens, das mit dem "Plea Bargaining" schon eine lange Tradition konsensualer Verfahrensweisen aufweist und auch eine Reihe von Regeln zu ihrer Begrenzung enthält, die Möglichkeiten derartiger Regeln. Eine Untersuchung, ob und in welchem Umfang die amerikanischen Regeln zum Plea Bargaining in das deutsche Recht übernommen werden könnten und welche Ergebnisse dadurch zu erwarten wären, fehlte bislang in der deutschen Diskussion.
Die Arbeit besteht neben einer kurzen Einleitung aus drei Teilen: Der 1. Teil enthält eine Bestandsaufnahme der Absprachen im deutschen Strafverfahren. Der 2. Teil, das Kernstück der Arbeit, beinhaltet eine Analyse des US-amerikanischen Plea Bargaining-Systems. Neben den Grundlagen des Strafprozesses und des Systems der Strafzumessung werden insbesondere die zentralen Regelungen des Plea Bargaining im Bundesstrafverfahren erläutert und Entwicklungen sowie faktische Spielräume für konsensuale Verfahrensweisen aufgezeigt. Auch Versuche einer Abschaffung des Plea Bargaining werden dargestellt. Der abschließende 3. Teil enthält eine rechtsvergleichende Bewertung.
Kyra Dreher gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kontrolle konsensualer Verfahrensweisen nicht wegen der Schwächen der US-amerikanischen Regelungen selbst, sondern vor allem wegen der diese Normen weitgehend außer Kraft setzenden Haltung des United States Supreme Court gescheitert ist. Dennoch bieten die dortigen Erfahrungen wertvolle Erkenntnisse auch für das deutsche Strafverfahren. So finden sich in den US-amerikanischen Regelungen Ansätze, die eine effektivere Kontrolle der Absprachen durchaus ermöglichen würden.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Rechts und der wachsenden Zahl grenzüberschreitender Aktivitäten stellt sich auch im Verwaltungsprozeßrecht die Frage, ob und inwieweit fremde Staaten und ihre Untergliederungen öffentlich-rechtliche Ansprüche im Inland gerichtlich durchsetzen können. Die vorliegende Arbeit soll der Klärung der grundlegenden rechtlichen Probleme in diesem Bereich dienen.
Wesentliche Erkenntnisse des Autors sind, daß weder Geltendmachung ausländischer noch inländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche fremder Staaten im Inland völkerrechtliche Bedenken entgegenstehen, daß die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche von dem Vorliegen eines innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls abhängt und daß auch fremde Staaten in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsquelle und der verwaltungsprozessualen Schutznormtheorie vor deutschen Verwaltungsgerichten klagebefugt sind. Erörtert werden in letzterem Zusammenhang insbesondere Fragen des grenzüberschreitenden Schutzes deutschen Verwaltungsrechts, der interkommunalen Zusammenarbeit, der Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts und der Klagebefugnis aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Größere internationale Wirtschaftsstreitigkeiten werden heute ganz überwiegend vor Schiedsgerichten ausgetragen. Die jeweiligen Parteien erwarten eine wirtschaftsgerechte Verfahrensgestaltung, bei der die Effizienz eine zentrale Rolle spielt. Diese Erwartung wird nicht zuletzt dann oft enttäuscht, wenn sich in einem Schiedsverfahren Parteien aus dem civil law- und dem common law-Rechtskreis gegenüberstehen und unterschiedliche Verfahrensverständnisse aufeinanderprallen. Besondere Diskrepanzen tun sich bei der Gestaltung der Sachverhaltsermittlung auf.
Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Untersuchung des Beweisrechts des unlängst grundlegend reformierten deutschen und englischen Schiedsverfahrensrechts und untersucht, inwiefern die Beweisregeln der International Bar Association ihrer Zielsetzung gerecht werden, eine Brücke zwischen civil law und common law zu schlagen.
Steffen Knoblach zeigt, daß mit den Reformen wesentliche Unterschiede in den rechtlichen Vorgaben für die Sachverhaltsermittlung beseitigt wurden, und empfiehlt im Hinblick auf die verbleibenden Diskrepanzen eine modifizierte Vereinbarung der IBA-Rules.
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