Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit.

Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit. von Thomas,  Frank
Gegenstand der Arbeit ist die in Deutschland nachweisbare Entwicklung der persönlichen Haftung von Gesellschaftern für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten in der Zeit vom frühen Mittelalter bis zu den Kodifikationen der Aufklärung. Frank Thomas zeigt auf, daß das Bestehen einer persönlichen Haftung der Gesellschafter ein wichtiges Erfordernis für den sich stark ausweitenden Handel im Mittelalter wurde. Die Grundsätze der societas des klassischen römischen Rechts sahen eine solche hingegen nicht vor. Mit der sogenannten Rezeption des römischen Rechtes wurden durch das gemeine deutsche Recht diese mit einer persönlichen Haftung von Gesellschaftern dogmatisch in Einklang gebracht und deren Vorliegen angenommen. Für das späte Mittelalter weisen Quellen auf eine solche Haftung hin, ohne daß ein verbindlicher Nachweis geführt werden kann. Erstmalig wird die persönliche Haftung der Gesellschafter in den Stadtrechtsreformationen des 15. und 16. Jahrhunderts angeordnet. In den Kodifikationen der Zeit der Aufklärung erfolgt dann eine positive Normierung. Keine Anhaltspunkte ergibt die Untersuchung dafür, daß auch die Gesellschaft als eigenständiges Haftungssubjekt mit ihrem Gesellschafts- als eigenem Haftungsvermögen angesehen wurde. Dies ist erst für die Handelsgesellschaften der zeitlich am Ende der Darstellung stehenden Kodifikationen feststellbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit.

Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit. von Thomas,  Frank
Gegenstand der Arbeit ist die in Deutschland nachweisbare Entwicklung der persönlichen Haftung von Gesellschaftern für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten in der Zeit vom frühen Mittelalter bis zu den Kodifikationen der Aufklärung. Frank Thomas zeigt auf, daß das Bestehen einer persönlichen Haftung der Gesellschafter ein wichtiges Erfordernis für den sich stark ausweitenden Handel im Mittelalter wurde. Die Grundsätze der societas des klassischen römischen Rechts sahen eine solche hingegen nicht vor. Mit der sogenannten Rezeption des römischen Rechtes wurden durch das gemeine deutsche Recht diese mit einer persönlichen Haftung von Gesellschaftern dogmatisch in Einklang gebracht und deren Vorliegen angenommen. Für das späte Mittelalter weisen Quellen auf eine solche Haftung hin, ohne daß ein verbindlicher Nachweis geführt werden kann. Erstmalig wird die persönliche Haftung der Gesellschafter in den Stadtrechtsreformationen des 15. und 16. Jahrhunderts angeordnet. In den Kodifikationen der Zeit der Aufklärung erfolgt dann eine positive Normierung. Keine Anhaltspunkte ergibt die Untersuchung dafür, daß auch die Gesellschaft als eigenständiges Haftungssubjekt mit ihrem Gesellschafts- als eigenem Haftungsvermögen angesehen wurde. Dies ist erst für die Handelsgesellschaften der zeitlich am Ende der Darstellung stehenden Kodifikationen feststellbar.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit.

Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit. von Thomas,  Frank
Gegenstand der Arbeit ist die in Deutschland nachweisbare Entwicklung der persönlichen Haftung von Gesellschaftern für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten in der Zeit vom frühen Mittelalter bis zu den Kodifikationen der Aufklärung. Frank Thomas zeigt auf, daß das Bestehen einer persönlichen Haftung der Gesellschafter ein wichtiges Erfordernis für den sich stark ausweitenden Handel im Mittelalter wurde. Die Grundsätze der societas des klassischen römischen Rechts sahen eine solche hingegen nicht vor. Mit der sogenannten Rezeption des römischen Rechtes wurden durch das gemeine deutsche Recht diese mit einer persönlichen Haftung von Gesellschaftern dogmatisch in Einklang gebracht und deren Vorliegen angenommen. Für das späte Mittelalter weisen Quellen auf eine solche Haftung hin, ohne daß ein verbindlicher Nachweis geführt werden kann. Erstmalig wird die persönliche Haftung der Gesellschafter in den Stadtrechtsreformationen des 15. und 16. Jahrhunderts angeordnet. In den Kodifikationen der Zeit der Aufklärung erfolgt dann eine positive Normierung. Keine Anhaltspunkte ergibt die Untersuchung dafür, daß auch die Gesellschaft als eigenständiges Haftungssubjekt mit ihrem Gesellschafts- als eigenem Haftungsvermögen angesehen wurde. Dies ist erst für die Handelsgesellschaften der zeitlich am Ende der Darstellung stehenden Kodifikationen feststellbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit.

Die persönliche Haftung von Gesellschaftern von Personengesellschaften in der historischen Entwicklung der Neuzeit. von Thomas,  Frank
Gegenstand der Arbeit ist die in Deutschland nachweisbare Entwicklung der persönlichen Haftung von Gesellschaftern für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten in der Zeit vom frühen Mittelalter bis zu den Kodifikationen der Aufklärung. Frank Thomas zeigt auf, daß das Bestehen einer persönlichen Haftung der Gesellschafter ein wichtiges Erfordernis für den sich stark ausweitenden Handel im Mittelalter wurde. Die Grundsätze der societas des klassischen römischen Rechts sahen eine solche hingegen nicht vor. Mit der sogenannten Rezeption des römischen Rechtes wurden durch das gemeine deutsche Recht diese mit einer persönlichen Haftung von Gesellschaftern dogmatisch in Einklang gebracht und deren Vorliegen angenommen. Für das späte Mittelalter weisen Quellen auf eine solche Haftung hin, ohne daß ein verbindlicher Nachweis geführt werden kann. Erstmalig wird die persönliche Haftung der Gesellschafter in den Stadtrechtsreformationen des 15. und 16. Jahrhunderts angeordnet. In den Kodifikationen der Zeit der Aufklärung erfolgt dann eine positive Normierung. Keine Anhaltspunkte ergibt die Untersuchung dafür, daß auch die Gesellschaft als eigenständiges Haftungssubjekt mit ihrem Gesellschafts- als eigenem Haftungsvermögen angesehen wurde. Dies ist erst für die Handelsgesellschaften der zeitlich am Ende der Darstellung stehenden Kodifikationen feststellbar.
Aktualisiert: 2023-04-15
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