Recht hält jung

Recht hält jung von Ruppert,  Stefan
Recht hält jung. Recht macht alt. Diese plakativen Sätze enthalten eine Annahme: Das Lebensalter ist Resultat einer sozialen Definition, zu der das Recht erheblich beiträgt. Altersgrenzen und altersspezifische Regeln legen fest, wann wir als Volljährige mit allen bürgerlichen Rechten ausgestattet sind. Sie geben vor, wann wir zur Schule und in Ruhestand zu gehen haben. Das rechtlich determinierte Lebensalter weist uns jederzeit eine soziale Rolle zu. Es formuliert Pflichten, Freiheiten, Schutzbestimmungen und Verhaltenserwartungen, wie sie im Schulrecht, Wehrrecht, Jugendstrafrecht und Wahlrecht, aber auch an Gesetzen gegen Kinder- und Jugendarbeit greifbar werden. Die rechtliche Entstehung der Jugend als Moratorium der Reifezeit soll in diesem Buch vor allem am Beispiel Preußen während des langen 19. Jahrhunderts erzählt werden. Law keeps you young. Law makes you old. These striking phrases contain an assumption: namely that age is the result of a social definition to which law contributes significantly. Age limits and age-specific rules determine when we, as adults, are endowed with all civil rights. They specify when we must go to school and when we need to retire. The legally determined age assigns us a social role at all times. It spells out duties, freedoms, protective regulations, and behavioral expectations, as they become tangible in school law, military law, juvenile criminal law, and electoral law, but also in laws against children and youth work. The legal emergence of youth as a moratorium on maturity will be recounted in this book, primarily using the example of Prussia during the long 19th century.
Aktualisiert: 2023-02-24
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Rechtsgeschichte

Rechtsgeschichte von Keiser,  Thorsten
Rechtsgeschichte ist nicht nur ein Orchideenfach für einige wenige Interessierte. Es ist nach wie vor eines der zentralen Grundlagenfächer im juristischen Studium, und dies nicht ohne Grund: Die Rechtsgeschichte gehört in den Kanon jener Fächer, die Selbstvergewisserung und Perspektiven einer Disziplin eröffnen. Zu verstehen, woher Rechtsinstitute kommen, welchen ursprünglichen Anwendungsbereich sie hatten und was die Gründe für ihre Entwicklung waren, hilft bei einer kritischen Auseinandersetzung mit aktuellen Rechtsfragen. Historische Informiertheit kann zu einem tieferen und damit besseren Rechtsverständnis beitragen. Diesem Ziel widmet sich das neue NomosLehrbuch zur Rechtsgeschichte. Erörtert wird im Schwerpunkt die deutsche Rechtsgeschichte seit der Vormoderne. Das Lehrbuch nimmt dabei Rechtsentwicklungen insgesamt in den Blick. Vermieden werden anachronistische Rückprojektionen der heutigen Disziplinen Privatrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht. Statt Vorgeschichten zu erzählen und Kontinuitäten zu betonen, wird den Lesern ein Gefühl für die Besonderheiten der modernen Rechtsordnungen in Abgrenzung zu älteren Rechtsformen vermittelt. Insbesondere verbindet das Lehrbuch die Rechtsgeschichte mit der Sozial- und Kulturgeschichte und beschreibt Rechtsgeschichte damit in ihrem kulturellen Kontext. Das Lehrbuch vermittelt damit die Fähigkeit zu einer eigenständigen Reflexion über die bestehende Rechtsordnung, indem es unterschiedliche Lösungsansätze für Rechtsprobleme unter verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen aufzeigt. Strukturprägend für das Lehrbuch sind Ereignisse, Institutionen und Thesen und weniger „große Männer“ oder „große Werke“. Sie werden eingebettet dargestellt in dem für eine Epoche als relevant erachteten thematischen Zusammenhang unter Verwendung möglichst neutraler Begriffe, um einen unvoreingenommenen Zugang zu ermöglichen, und um oft unreflektierte Assoziationen zu überlieferten historischen Deutungsmustern zu vermeiden. Vertiefungsabschnitte am Ende zahlreicher Kapitel formulieren Forschungsfragen, die jeweils eine Vernetzung mit anderen Teilen des Werkes ermöglichen, sodass ein Verständnis für die größeren Zusammenhänge gefördert wird. Am Ende des Buches finden sich Wiederholungsfragen zur eigenständigen Repetition.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Juristische Wahrheit

Juristische Wahrheit von Maxin,  Falko
Die Mechanik der „legalen Beweistheorie“, die das deutsche Verfahrensrecht bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts beherrschte, sollte die Wahrheit eines zu beweisenden Umstandes mit legaler Strenge und arithmetischer Folgerichtigkeit errechenbar machen. Wie konnte sie – scheinbar plötzlich – durch die uns heute vertraute „freie Beweiswürdigung“ des nach seiner subjektiven Überzeugung urteilenden Richters ersetzt werden? Sollte sich etwas Grundlegendes an Natur und Bedeutung des richterlichen Tatsachenwissens geändert haben? Haben etwa ein postkantisches Wahrheitsverständnis und eine gewandelte Auffassung gesellschaftlichen Wissens eine Rolle bei diesem bedeutenden justizgeschichtlichen Vorgang gespielt? Diesen Fragen geht die Studie auf ihrer Suche nach der „juristischen Wahrheit“ am Beispiel von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit nach – und umreißt dabei eine Wissensgeschichte des Beweises im 19. Jahrhundert. The mechanics of the "legal theory of evidence", which dominated German procedural law until the second half of the 19th century, was intended to render the truth of a circumstance to be proven calculable by means of legal rigour and arithmetic consistency. How can we explain in retrospect its seemingly abrupt replacement by the judge´s "free consideration of evidence" according to his subjective conviction as we know it today? Does this indicate something fundamental having changed in the nature and significance of the judge's knowledge of facts? Did a post-Kantian understanding of truth together with an altered conception of social knowledge play a role in this important process in the history of justice? By using the example of civil and criminal jurisdiction, this study examines these questions in its search for "legal truth" - and in doing so outlines a history of the theory of evidence in the 19th century.
Aktualisiert: 2021-10-28
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Recht hält jung

Recht hält jung von Ruppert,  Stefan
Recht hält jung. Recht macht alt. Diese plakativen Sätze enthalten eine Annahme: Das Lebensalter ist Resultat einer sozialen Definition, zu der das Recht erheblich beiträgt. Altersgrenzen und altersspezifische Regeln legen fest, wann wir als Volljährige mit allen bürgerlichen Rechten ausgestattet sind. Sie geben vor, wann wir zur Schule und in Ruhestand zu gehen haben. Das rechtlich determinierte Lebensalter weist uns jederzeit eine soziale Rolle zu. Es formuliert Pflichten, Freiheiten, Schutzbestimmungen und Verhaltenserwartungen, wie sie im Schulrecht, Wehrrecht, Jugendstrafrecht und Wahlrecht, aber auch an Gesetzen gegen Kinder- und Jugendarbeit greifbar werden. Die rechtliche Entstehung der Jugend als Moratorium der Reifezeit soll in diesem Buch vor allem am Beispiel Preußen während des langen 19. Jahrhunderts erzählt werden. Law keeps you young. Law makes you old. These striking phrases contain an assumption: namely that age is the result of a social definition to which law contributes significantly. Age limits and age-specific rules determine when we, as adults, are endowed with all civil rights. They specify when we must go to school and when we need to retire. The legally determined age assigns us a social role at all times. It spells out duties, freedoms, protective regulations, and behavioral expectations, as they become tangible in school law, military law, juvenile criminal law, and electoral law, but also in laws against children and youth work. The legal emergence of youth as a moratorium on maturity will be recounted in this book, primarily using the example of Prussia during the long 19th century.
Aktualisiert: 2023-02-22
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Juristische Wahrheit

Juristische Wahrheit von Maxin,  Falko
Die Mechanik der „legalen Beweistheorie“, die das deutsche Verfahrensrecht bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts beherrschte, sollte die Wahrheit eines zu beweisenden Umstandes mit legaler Strenge und arithmetischer Folgerichtigkeit errechenbar machen. Wie konnte sie – scheinbar plötzlich – durch die uns heute vertraute „freie Beweiswürdigung“ des nach seiner subjektiven Überzeugung urteilenden Richters ersetzt werden? Sollte sich etwas Grundlegendes an Natur und Bedeutung des richterlichen Tatsachenwissens geändert haben? Haben etwa ein postkantisches Wahrheitsverständnis und eine gewandelte Auffassung gesellschaftlichen Wissens eine Rolle bei diesem bedeutenden justizgeschichtlichen Vorgang gespielt? Diesen Fragen geht die Studie auf ihrer Suche nach der „juristischen Wahrheit“ am Beispiel von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit nach – und umreißt dabei eine Wissensgeschichte des Beweises im 19. Jahrhundert. The mechanics of the "legal theory of evidence", which dominated German procedural law until the second half of the 19th century, was intended to render the truth of a circumstance to be proven calculable by means of legal rigour and arithmetic consistency. How can we explain in retrospect its seemingly abrupt replacement by the judge´s "free consideration of evidence" according to his subjective conviction as we know it today? Does this indicate something fundamental having changed in the nature and significance of the judge's knowledge of facts? Did a post-Kantian understanding of truth together with an altered conception of social knowledge play a role in this important process in the history of justice? By using the example of civil and criminal jurisdiction, this study examines these questions in its search for "legal truth" - and in doing so outlines a history of the theory of evidence in the 19th century.
Aktualisiert: 2021-10-28
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Wasser – Wege – Wissen auf der iberischen Halbinsel

Wasser – Wege – Wissen auf der iberischen Halbinsel von Czeguhn,  Ignacio, Möller,  Cosima, Pérez Juan,  José Antonio, Quesada Morillas,  Yolanda
Der Tagungsband beinhaltet eine vergleichende Analyse und Studie in Bezug auf Wasser auf der iberischen Halbinsel. Dabei wird bewusst ein interdisziplinärer Ansatz verfolgt. Verschiedene Disziplinen (Historiker, Anthropologen, Archäologen, Rechtswissenschaftler, Geographen) untersuchen aus ihrer Sicht die Bezüge zum Wasser und zu Wasserwegen auf der iberischen Halbinsel vom Römischen Imperium bis zur islamischen Herrschaft. Neben den rechtlichen Fragen spielen solche Forschungsthemen eine Rolle, die eine „Wasserverwaltung“ im weiteren Sinne ins Auge fassen. In diesem Zusammenhang spielen römische Bewässerungsstrukturen, römische Raumteilung, Watermanagement in Al-Andalus und Raumregelungen mit Bezug zu Wasser in der Landwirtschaft eine besondere Rolle. Dem Fortbestand des Römischen Rechts in den folgenden Rechtskulturen der Westgoten und Araber wird ein besonderes Augenmerk geschenkt. Welche Kontinuitäten lassen sich feststellen und wurden römische Rechts- oder Verwaltungsgrundsätze in die westgotische oder islamische Kultur übernommen? Mit Beiträgen von Francisco Abellán Contreras, Moisés Alonso Valladares, Prof. Dr. Pepa Castillo Pascual, Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Prof. Dr. Stefan Esders, Prof. Dr. Esteban Fernández Navarro, Prof. Dr. Alberto García Porras, Mª Carmen Jiménez Roldán, Prof. Dr. Antonio Malpica Cuello, Laura Martín Ramos, Prof. Dr. M. Magdalena Martinez Almira, Prof. Dr. Cosima Möller, Prof. Dr. Emma Montanos Ferrín, Sara Moreno Tejada, Prof. Dr. José Antonio Pérez Juan, Juan Manuel Ríos Jiménez, Dr. Yolanda Quesada Morillas, Dr. Marina Rojo Gallego-Burín, Prof. Dr. Mª Isabel del Val Valdivieso.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Wasser – Wege – Wissen auf der iberischen Halbinsel

Wasser – Wege – Wissen auf der iberischen Halbinsel von Czeguhn,  Ignacio, Möller,  Cosima, Pérez Juan,  José Antonio, Quesada Morillas,  Yolanda
Der Tagungsband beinhaltet eine vergleichende Analyse und Studie in Bezug auf Wasser auf der iberischen Halbinsel. Dabei wird bewusst ein interdisziplinärer Ansatz verfolgt. Verschiedene Disziplinen (Historiker, Anthropologen, Archäologen, Rechtswissenschaftler, Geographen) untersuchen aus ihrer Sicht die Bezüge zum Wasser und zu Wasserwegen auf der iberischen Halbinsel vom Römischen Imperium bis zur islamischen Herrschaft. Neben den rechtlichen Fragen spielen solche Forschungsthemen eine Rolle, die eine „Wasserverwaltung“ im weiteren Sinne ins Auge fassen. In diesem Zusammenhang spielen römische Bewässerungsstrukturen, römische Raumteilung, Watermanagement in Al-Andalus und Raumregelungen mit Bezug zu Wasser in der Landwirtschaft eine besondere Rolle. Dem Fortbestand des Römischen Rechts in den folgenden Rechtskulturen der Westgoten und Araber wird ein besonderes Augenmerk geschenkt. Welche Kontinuitäten lassen sich feststellen und wurden römische Rechts- oder Verwaltungsgrundsätze in die westgotische oder islamische Kultur übernommen? Mit Beiträgen von Francisco Abellán Contreras, Moisés Alonso Valladares, Prof. Dr. Pepa Castillo Pascual, Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Prof. Dr. Stefan Esders, Prof. Dr. Esteban Fernández Navarro, Prof. Dr. Alberto García Porras, Mª Carmen Jiménez Roldán, Prof. Dr. Antonio Malpica Cuello, Laura Martín Ramos, Prof. Dr. M. Magdalena Martinez Almira, Prof. Dr. Cosima Möller, Prof. Dr. Emma Montanos Ferrín, Sara Moreno Tejada, Prof. Dr. José Antonio Pérez Juan, Juan Manuel Ríos Jiménez, Dr. Yolanda Quesada Morillas, Dr. Marina Rojo Gallego-Burín, Prof. Dr. Mª Isabel del Val Valdivieso.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Studien zur Emphyteuse in ausgewählten italienischen Regionen des 12. Jahrhunderts: Verrechtlichung des Alltags?

Studien zur Emphyteuse in ausgewählten italienischen Regionen des 12. Jahrhunderts: Verrechtlichung des Alltags? von Theisen,  Frank
Die Arbeit möchte Verbindungen zwischen Praxis und Rechtswissenschaft anhand ausgewählter Quellen vornehmlich des 12. Jahrhunderts aufzeigen. Damit sollen Zusammenhänge verdeutlicht und gegenseitige Beeinflussungen nachgewiesen werden. Anhand der Emphyteuse, einem aus der Spätantike stammenden Institut zur langfristigen Landverpachtung, wird versucht, die Bedeutung Römischen Rechts im Alltag bestimmter italienischer Regionen aufzuzeigen. Herangezogen werden die urkundlichen Überlieferungen aus verschiedenen Städten und kirchlichen Einrichtungen der Romagna und der Stadt Rom, um den rechtlichen Aufbau der langfristigen Verpachtung im täglichen Leben nachvollziehen zu können. Auf diese Weise wird eine Grundlage für die Untersuchung geschaffen, wie die Rechtsanwendung im Alltag vor sich ging. Dabei stellt sich immer die Frage, ob es sich nur um eine mechanische oder aber um eine folgerichtige Verwendung Römischen Rechts handelt. Aufgrund des vielfältigen Quellenmaterials können rechtliche Weiterentwicklungen der Emphyteuse in der Praxis des 12. Jahrhunderts analysiert werden. Dafür ist es notwendig, den Aufbau der Pachtverträge unter juristischen Gesichtspunkten zu betrachten, um daraus mögliche Rückschlüsse auf Neuerungen und Veränderungen ziehen zu können. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht daher die Auseinandersetzung mit den Alltagsquellen, Verträgen und vorhandenen Prozeßakten.
Aktualisiert: 2020-11-18
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Von Zweifeln zur Überzeugung

Von Zweifeln zur Überzeugung von Lepsius,  Susanne
Ausgehend von dem in Band 158 der Studien zur europäischen Rechtsgeschichte edierten und rekonstruierten Text des Zeugenbuches des Bartolus von Sassoferrato (1314-1357) werden Bartolus' Vorstellungen zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung im juristisch-dogmatischen Kontext seiner Zeit gewürdigt. Dabei erweist sich die Forschungsliteratur zum gelehrten Prozeßrecht als zu schematisch einem Entwicklungsmodell anhaftend. So sah Bartolus die Rationalität des römisch-kanonischen Beweisrechts nicht bereits in der Verwendung von Zeugen als rationalem Beweismittel verwirklicht. Vielmehr legte er - anders als seine juristischen Vorgänger - entschieden Wert auf die Begründung der Zeugenaussagen, deren Abgrenzung von Schlußfolgerungen der Sachverständigen und der Frage nach möglichen Sinnestäuschungen der Zeugen. Er setzte damit eine erkenntnistheoretische Skepsis im Hinblick auf die beschränkten Möglichkeiten des Richters voraus, eine "materielle Wahrheit" als Faktengrundlage für das Urteil zu ermitteln. Bartolus legte erstmals den Akzent auf die subjektive Seite der Überzeugungsbildung beim Richter. Dadurch stellte sich ihm die Frage nach einem ethischen Richterleitbild und der Stellung der Jurisprudenz im Gefüge der Wissenschaften, die er im zweiten Teil seines Textes ausführlich erörterte. Spätere Juristen knüpften nur in Teilen an seine Überlegungen an, weswegen die Rechtspolitik des 19. Jahrhunderts in polemischer Abgrenzung zum mechanischen Beweismodell des gelehrten Rechts die freie Beweiswürdigung neu entdeckt zu haben meinte. Auf ihren Spuren hat die rechtshistorische Forschungsliteratur zum gelehrten Prozeßrecht die Möglichkeiten, die auch im gemeinen Recht für eine freie Beweiswürdigung angelegt waren, und insbesondere das "Buch der Zeugenaussagen" des Bartolus von Sassoferrato übersehen. Das Beweisrecht des gelehrten Rechts stellt sich daher vielfältiger und reflektierter dar, als es bisher in der Forschungsliteratur wahrgenommen wurde.
Aktualisiert: 2020-11-19
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Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577

Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 von Weber,  Matthias
Die vom Reichstag des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation im Jahr 1530 verabschiedete Reichspolizeiordnung, die 1548 und erneut 1577 überarbeitet und vermehrt wurde, hat in der frühneuzeitlichen Gesetzgebung als zentrales, überregional geltendes und thematisch weitgreifendes Gesetz eine herausgehobene Bedeutung. In der Fassung von 1577 blieb sie als ein "Grundgesetz" bis zum Ende des Alten Reichs im Jahr 1806 in Kraft. Desto überraschender ist es, daß alle drei Reichspolizeiordnungen nur in einer 1747 erschienenen, fehlerhaften und aus heutiger Sicht nicht mehr zulänglichen Edition verfügbar sind. Gerade in der gegenwärtigen umfassenden Literatur, die sich im Kontext der Erforschung der frühneuzeitlichen "Policey" mit Sozialdisziplinierung und mit Analyse von Herrschaft und Kontrolle befaßt, werden die Reichspolizeiordnungen wieder verstärkt ausgewertet. Die vorliegende Ausgabe gibt einen Überblick über die Geschichte der Reichspolizeiordnungen und deren Druckgeschichte seit 1530 und weist sämtliche Einzeldrucke und frühneuzeitlichen Sammeleditionen der Reichspolizeiordnungen nach, zum Teil durch Titelblatt-Abbildungen. Die Edition der Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 nach den jeweils ersten in Mainz erschienenen Einzeldrucken wird durch Bibliographien, Inhaltsregister und Verzeichnisse ergänzt.
Aktualisiert: 2020-12-09
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