Der Umfang des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von und mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nimmt angesichts der Globalisierung der Wirtschaft zu. Ihre Haftung für Pflichtverletzungen gegenüber Mandanten und Dritten richtet sich jedoch grundsätzlich weiterhin nach nationalem Recht. Dies macht eine vorgeschaltete internationalprivatrechtliche Qualifikation der Haftungsfiguren sowohl für die Verantwortlichkeit gegenüber dem Mandanten als auch gegenüber Dritten notwendig. Um dies zu erreichen, müssen im deutschen Recht die positive Forderungsverletzung, der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie der stillschweigend geschlossene Auskunfts- und Beratungsvertrag dem jeweilig passenden internationalprivatrechtlichen Anknüpfungsgegenstand 'Vertrag' oder 'Delikt' zugeordnet werden. Dabei ruht eine solche Qualifikation auf mehreren Säulen. Aufgrund der Autonomie des Internationalen Privatrechts kann die Qualifikation nur losgelöst von der sachrechtlichen Einordnung der jeweiligen Haftungsfigur im deutschen Recht erfolgen. Außerdem ist es notwendig, bei der kollisionsrechtlichen Einordnung streng nach der Funktion von vertraglicher und deliktischer Haftung zu unterscheiden. Und schließlich sind auch rechtsvergleichende Elemente einzubeziehen, um die Qualifikation der Haftungsfiguren grenzüberschreitend abzusichern. Unter Anwendung dieser Prämissen ist die positive Forderungsverletzung entgegen der überwiegenden Meinung in der Rechtswissenschaft nicht einheitlich vertraglich zu qualifizieren. Des weiteren erfordern der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der stillschweigend geschlossene Auskunfts- und Beratungsvertrag eine deliktische Qualifikation. Dieses Ergebnis stellt aufgrund der strikten Hervorhebung der Dichotomie von Vertrag und Delikt auch einen Beitrag für die Diskussion um das Verhältnis von vertraglicher und deliktischer Haftung im deutschen Recht dar.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Umfang des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von und mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nimmt angesichts der Globalisierung der Wirtschaft zu. Ihre Haftung für Pflichtverletzungen gegenüber Mandanten und Dritten richtet sich jedoch grundsätzlich weiterhin nach nationalem Recht. Dies macht eine vorgeschaltete internationalprivatrechtliche Qualifikation der Haftungsfiguren sowohl für die Verantwortlichkeit gegenüber dem Mandanten als auch gegenüber Dritten notwendig. Um dies zu erreichen, müssen im deutschen Recht die positive Forderungsverletzung, der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie der stillschweigend geschlossene Auskunfts- und Beratungsvertrag dem jeweilig passenden internationalprivatrechtlichen Anknüpfungsgegenstand 'Vertrag' oder 'Delikt' zugeordnet werden. Dabei ruht eine solche Qualifikation auf mehreren Säulen. Aufgrund der Autonomie des Internationalen Privatrechts kann die Qualifikation nur losgelöst von der sachrechtlichen Einordnung der jeweiligen Haftungsfigur im deutschen Recht erfolgen. Außerdem ist es notwendig, bei der kollisionsrechtlichen Einordnung streng nach der Funktion von vertraglicher und deliktischer Haftung zu unterscheiden. Und schließlich sind auch rechtsvergleichende Elemente einzubeziehen, um die Qualifikation der Haftungsfiguren grenzüberschreitend abzusichern. Unter Anwendung dieser Prämissen ist die positive Forderungsverletzung entgegen der überwiegenden Meinung in der Rechtswissenschaft nicht einheitlich vertraglich zu qualifizieren. Des weiteren erfordern der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der stillschweigend geschlossene Auskunfts- und Beratungsvertrag eine deliktische Qualifikation. Dieses Ergebnis stellt aufgrund der strikten Hervorhebung der Dichotomie von Vertrag und Delikt auch einen Beitrag für die Diskussion um das Verhältnis von vertraglicher und deliktischer Haftung im deutschen Recht dar.
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