Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Bürgerliche Gesetzbuch hat seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 eine Vielzahl von Änderungen erfahren. Von einer tief greifenden Gesetzesreform blieb das Erbrecht im Gegensatz zu anderen Bereichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings verschont. Seit dem 49. Deutschen Juristentag im Jahre 1972 steht vor allem die Reform der geltenden Regelung des Pflichtteilsrechts im Zentrum der Diskussion über eine Reformierung des Erbrechts. In dieser Reformdiskussion findet das Rechtsinstitut der Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit hingegen weitgehend keine Beachtung. Die Arbeit zeigt jedoch auf, dass auch auf diesem Gebiet sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Reformbedarf besteht und unterbreitet einen entsprechenden Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Bürgerliche Gesetzbuch hat seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 eine Vielzahl von Änderungen erfahren. Von einer tief greifenden Gesetzesreform blieb das Erbrecht im Gegensatz zu anderen Bereichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings verschont. Seit dem 49. Deutschen Juristentag im Jahre 1972 steht vor allem die Reform der geltenden Regelung des Pflichtteilsrechts im Zentrum der Diskussion über eine Reformierung des Erbrechts. In dieser Reformdiskussion findet das Rechtsinstitut der Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit hingegen weitgehend keine Beachtung. Die Arbeit zeigt jedoch auf, dass auch auf diesem Gebiet sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Reformbedarf besteht und unterbreitet einen entsprechenden Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wird traditionell überwiegend als ein "verfassungsneutrales" Rechtsgebiet angesehen, dessen Grundsätze nicht im Grundgesetz verankert sind. Die Folgen dieser traditionellen Sichtweise werden eindrucksvoll durch die seit gut einem Jahrzehnt andauernde Reformdiskussion um das Staatsangehörigkeitsrecht verdeutlicht: Politische Utopien und ideologische Positionen dominieren und setzen sich in die Artikulation eines vermeintlichen Reformbedarfs um.
Noch in der laufenden 13. Wahlperiode ist mit einer Neuregelung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zu rechnen. Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Bestandskraft der traditionellen Sichtweise wird dann von höchster Relevanz sein. Wenngleich nämlich unter den parlamentarischen Parteien im wesentlichen darüber Einigkeit besteht, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit weiter zu erleichtern, so ist doch zwischen ihnen streitig, wie weit man in diesem Bestreben gehen will: Sollen die bisher geltenden Grundsätze des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts beibehalten und nur Einzelheiten modifiziert oder sollen diese Grundsätze durchbrochen beziehungsweise völlig aufgegeben werden?
Der vorliegende Entwurf einer Theorie der Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz bricht mit der traditionellen Sichtweise. Er stellt die verfassungsrechtlichen Garantien der Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts heraus. Im Zentrum dieser Betrachtung steht das grundrechtliche Entzugsverbot und dessen Ausstrahlung auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus werden die staatlichen und internationalen Folgen dargelegt, die bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Reformen vom Gesetzgeber einen sorgsamen Umgang mit dem Institut der Staatsangehörigkeit fordern und die deren Ausgestaltung nicht seinem freien Belieben überlassen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit befasst sich mit dem Phänomen des „legal borrowing“ und der Rezeption der „ausgeliehenen“ Rechtsinstitute im Empfängerstaat. Der aus der westlichen Verfassungstradition transferierte Grundsatz der Gewaltenteilung nimmt in der russischen Verfassung von 1993 den Platz eines tragenden Staatsprinzips ein. Den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden die verfassungsrechtliche Regelung und einfachgesetzliche Konkretisierung des Gewaltenverhältnisses; nicht minder bedeutend ist aber auch der Blick auf die Verfassungswirklichkeit. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Untersuchung°°auf die Anfänge des Konstitutionalismus im Russischen Zarenreich und die Negation dieser Errungenschaften durch die sowjetische Staatrechtswissenschaft; der Schwerpunkt liegt auf der bis in die Gegenwart andauernden Phase des postsowjetischen Konstitutionalismus. Ziel des Vorhabens ist es einerseits, die nach der Annahme der Verfassung offensichtlich gewordenen Divergenzen zwischen der Verfassungspraxis der Spenderstaaten und der Realität des russischen Rezipienten zu erklären; andererseits wird anhand der Untersuchungsbefunde eine Prognose über künftige staatsorganisationsrechtliche und rechtspolitische Entwicklungen in Russland gewagt.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit befasst sich mit dem Phänomen des „legal borrowing“ und der Rezeption der „ausgeliehenen“ Rechtsinstitute im Empfängerstaat. Der aus der westlichen Verfassungstradition transferierte Grundsatz der Gewaltenteilung nimmt in der russischen Verfassung von 1993 den Platz eines tragenden Staatsprinzips ein. Den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden die verfassungsrechtliche Regelung und einfachgesetzliche Konkretisierung des Gewaltenverhältnisses; nicht minder bedeutend ist aber auch der Blick auf die Verfassungswirklichkeit. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Untersuchung°°auf die Anfänge des Konstitutionalismus im Russischen Zarenreich und die Negation dieser Errungenschaften durch die sowjetische Staatrechtswissenschaft; der Schwerpunkt liegt auf der bis in die Gegenwart andauernden Phase des postsowjetischen Konstitutionalismus. Ziel des Vorhabens ist es einerseits, die nach der Annahme der Verfassung offensichtlich gewordenen Divergenzen zwischen der Verfassungspraxis der Spenderstaaten und der Realität des russischen Rezipienten zu erklären; andererseits wird anhand der Untersuchungsbefunde eine Prognose über künftige staatsorganisationsrechtliche und rechtspolitische Entwicklungen in Russland gewagt.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wird traditionell überwiegend als ein "verfassungsneutrales" Rechtsgebiet angesehen, dessen Grundsätze nicht im Grundgesetz verankert sind. Die Folgen dieser traditionellen Sichtweise werden eindrucksvoll durch die seit gut einem Jahrzehnt andauernde Reformdiskussion um das Staatsangehörigkeitsrecht verdeutlicht: Politische Utopien und ideologische Positionen dominieren und setzen sich in die Artikulation eines vermeintlichen Reformbedarfs um.
Noch in der laufenden 13. Wahlperiode ist mit einer Neuregelung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zu rechnen. Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Bestandskraft der traditionellen Sichtweise wird dann von höchster Relevanz sein. Wenngleich nämlich unter den parlamentarischen Parteien im wesentlichen darüber Einigkeit besteht, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit weiter zu erleichtern, so ist doch zwischen ihnen streitig, wie weit man in diesem Bestreben gehen will: Sollen die bisher geltenden Grundsätze des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts beibehalten und nur Einzelheiten modifiziert oder sollen diese Grundsätze durchbrochen beziehungsweise völlig aufgegeben werden?
Der vorliegende Entwurf einer Theorie der Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz bricht mit der traditionellen Sichtweise. Er stellt die verfassungsrechtlichen Garantien der Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts heraus. Im Zentrum dieser Betrachtung steht das grundrechtliche Entzugsverbot und dessen Ausstrahlung auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus werden die staatlichen und internationalen Folgen dargelegt, die bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Reformen vom Gesetzgeber einen sorgsamen Umgang mit dem Institut der Staatsangehörigkeit fordern und die deren Ausgestaltung nicht seinem freien Belieben überlassen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-05-11
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2022-10-31
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Aktualisiert: 2021-12-21
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