Die Einführung des Eröffnungsplädoyers in die Strafprozessordnung – das Ende der Debatte?

Die Einführung des Eröffnungsplädoyers in die Strafprozessordnung – das Ende der Debatte? von Jacob,  Svenja
Die Einführung des Eröffnungsplädoyers in die Strafprozessordnung erscheint auf den ersten Blick begrüßenswert, da nunmehr Rechtssicherheit gewährleistet zu sein scheint. Aber stellt dies das Ende der Debatte im Hinblick auf ein Eröffnungsplädoyer dar? Auch wenn die Kodifizierung des Eröffnungsplädoyers verfassungs- und strafprozessrechtlich erforderlich ist und sie daher dem Ende der Debatte nahekommt, ist der Schlusspunkt der Diskussion nicht erreicht. Die Thematik wird auch weiterhin fester Bestandteil kontrovers geführter Debatten sein, da die gegenwärtige Konzeption des Eröffnungsplädoyers den verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Maßstäben nicht genügt.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Die Partnerschaftsvermittlung im deutschen und schweizerischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der Online-Partnervermittlung

Die Partnerschaftsvermittlung im deutschen und schweizerischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der Online-Partnervermittlung von Peters,  Maximilian Finn
Der historische Gesetzgeber hat die Heiratsvermittlung in § 656 BGB als Naturalobligation ausgestaltet. Hintergrund war, den sittlichen Vorbehalten gegenüber dem Heiratsvermittlungsgewerbe besonderen Nachdruck zu verleihen. Seit der Schaffung der Norm haben sich jedoch sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die ethische Bewertung der zugrundeliegenden Sachverhalte wesentliche Änderungen ergeben. In tatsächlicher Hinsicht hat sich aus dem ehemals exklusiven Ehevermittlungsgeschäft ein größtenteils virtuelles Partnervermittlungsgeschäft entwickelt, das wirtschaftlich besehen beachtliche Gewinne für sich verzeichnen kann. Zugleich wird die ehemals negative ethische Bewertung der Ehe- und Partnervermittlung heute ganz überwiegend als antiquiert angesehen. Gleichwohl ist der deutsche Gesetzgeber bislang untätig geblieben. Das schweizerische Obligationenrecht (OR) hat ursprünglich ebenfalls die Klagbarkeit des Ehemaklerlohns ausgeschlossen. Zur Jahrtausendwende wurde die Ehe- und Partnervermittlung jedoch eingehend geregelt. Dem Vermittler wird nunmehr ein klagbarer Lohnanspruch eingeräumt; zudem wurden für den Kunden spezielle Verbraucherschutzbestimmungen geschaffen. Der Vorstoß des Schweizer Gesetzgebers führt zu der Überlegung, ob es nicht auch hierzulande einer Gesetzesreform bedarf. Konkret stellt sich die Frage, ob das geltende deutsche Recht noch geeignet ist, die im Bereich der Partnervermittlung auftretenden Interessenkonflikte sachgemäß zu lösen oder ob es der Schaffung eines gesetzlichen Sonderrechts zur Partnervermittlung nach dem Vorbild des schweizerischen Rechts nebst Aufhebung des § 656 BGB bedarf.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Art. 18 OR

Art. 18 OR von Gauch,  Peter, Hartmann,  Stephan, Jaeggi,  Peter
rt. 18 OR ist eine der zentralen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, deren Bedeutung weit über ihren Wortlaut hinausreicht. So bildet sie insbesondere Anknüpfungspunkt für die Lehre von der Vertragsauslegung. Der 1980 zu Art. 18 OR publizierte Kommentar der Professoren Peter Jäggi und Peter Gauch gehört seither zur obligationenrechtlichen Standardliteratur. Nun liegt dieser Kommentar in neuer, von Professor Stephan Hartmann überarbeiteter und aktualisierter Auflage vor. Der Kommentar setzt sich in den ersten Kapiteln mit den Tatbeständen und Rechtsfolgen der beiden Absätze von Art. 18 OR auseinander. Im Rahmen der Ausführungen zu Abs. 1 werden auch dessen Bedeutung und Anwendungsbereich erörtert. Abs. 2 wird in den Kontext der Rechtsschein- und Vertrauenshaftung eingeordnet. In den folgenden Kapiteln geht der Kommentar über den eigentlichen Regelungsgehalt des Art. 18 OR hinaus allgemein auf die Feststellung des Vertragsinhalts ein: Behandelt wird zunächst die Auslegung der Verträge. Dabei wird insbesondere auch das für die Kognition des Bundesgerichts bedeutsame Verhältnis von subjektiver und objektiver Auslegung untersucht, und es werden die massgeblichen Auslegungsmittel und Auslegungsregeln dargestellt. Anschliessend befasst sich der Kommentar mit der Ergänzung lückenhafter Verträge und der in Rechtsprechung und Literatur auch unter der Bezeichnung 'clausula rebus sic stantibus ' diskutierten Anpassung der Verträge an 'veränderte Verhältnisse'.
Aktualisiert: 2020-01-17
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