Das Landesplanungsgesetz greift in § 2 Abs. 1 die Aufgabenbeschreibung des ROG auf und definiert in dieser Vorschrift als Aufgabe der Raumordnung die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums des Landes Schleswig-Holstein und seiner Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG. Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibungen und der Bezugnahme auf den Raum wird die Raumordnung als überörtliche und überfachliche Planung verstanden, die sich auf die Gesamtstruktur des Raumes bezieht.
Die Durchführung der Planung obliegt den Ländern, deren Kompetenz zwangsläufig auf das jeweilige Landesgebiet begrenzt ist.
Der Kompakt-Kommentar Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein bietet eine hervorragende Orientierung und Hilfe bei der alltäglichen Arbeit – und zwar sowohl für haupt- als auch für ehrenamtlich Tätige -, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ministerien, der Landesplanungsbehörde, dem Landesplanungsrat, den Kreisangehörigen Städten und Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städte, nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband, Personen des Privatrechts, kommunale Landesverbände, Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma.
Die Normen werden – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung – gleichermaßen praxisoreintiert wie übersichtlich erläutert.
Von Bedeutung ist der Titel auch über den Planungsraum Schleswig-Holstein hinaus, Nachbarländer wie Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Hamburg sowie Nachbarstaaten wie Dänemark. Hinzu kommen die Ausführungen zu den umfangreichen Vorschriften zur Regionalplanung, zur Zusammensetzung der jeweiligen Planungsträger und weiteren landesrechtlichen Verfahrensarten und Instrumenten.
Der Autor Dr. Johannes Hörnicke, Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, ist als Jurist und Mitarbeiter im Miniterium an Gesetzesvorhaben zur Landesplanung beteiligt.
Aktualisiert: 2021-02-19
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Das Raumordnungsgesetz (ROG)
regelt die Gesamtplanung auf höchster Ebene und trifft insoweit Vorgaben für die Bauleitplanung und die einzelnen Fachplanungen. Durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsprojekten, Infrastrukturvorhaben und Windkraftanlagen gewinnt das Raumordnungsrecht weiter an Bedeutung.
Durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
wurde das Raumordnungsgesetz grundlegend novelliert:
obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich der Prüfung von Projektalternativen bereits im Raumordnungsverfahren
Umsetzung der europäischen Richtlinie zur maritimen Raumplanung (2014/89/EU)
länderübergreifende Pläne zum Hochwasserschutz
Beachtung von in Raumordnungsplänen festgelegten Zielen der Raumordnung auch bei bergrechtlichen Vorhaben
Der neue NomosKommentar zum ROG
nimmt die Gesetzesänderung zum Anlass, das neue Raumordnungsgesetz minutiös zu erläutern:
Ergänzendes und abweichendes Landesrecht wird jeweils mit kommentiert.
Zahlreiche Querverweise, um das Zusammenspiel der Normen auf Bundes- und Landesebene zu erkennen.
Detailgenaue Aufarbeitung sämtlicher Einzelaspekte des materiellen Raumordnungsrechts einschließlich verfahrens- und prozessrechtlicher Fragen.
Das erfahrene Autorenteam
bündelt die Kompetenz aus behördlicher Praxis, richterlicher Entscheidungsfindung und universitärer Forschung: VRiVG Prof. Dr. Andreas Dietz, Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner, LL.M., Prof. Dr. Kurt Faßbender, Prof. Dr. Klaus Joachim Grigoleit, Prof. Dr. Susan Grotefels, Prof. Dr. Gerd Hager, Prof. Dr. Ekkehard Hofmann, Prof. Dr. Martin Kment, LL.M., Dr. Boas Kümper, Dr. Tom Pleiner, Prof. Dr. Stefanie Schiedermair, PD Dr. Mathias Schubert
Aktualisiert: 2023-04-04
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Im Lauf der Zeit hat das Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPIG NRW) grundlegende Veränderungen erfahren: Systematik und Struktur der Vorschriften wurden durchgehend verändert. Wesentliche weitere – verfahrensvereinfachende – Reformschritte wurden verwirklicht.
Der Kompakt-Kommentar Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen bietet eine hervorragende Orientierung und Hilfe bei der alltäglichen Arbeit – und zwar sowohl für haupt- als auch für ehrenamtlich Tätige. Den Mitgliedern der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses ebenso wie dem raumplanerischen Fachpublikum in Ministerien, Regionalplanungsbehörden, Kreisen und Gemeinden ermöglicht er damit die Sicherheit, die auf diesem Rechtsgebiet notwendig ist.
Die Normen werden – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung – gleichermaßen prägnant wie übersichtlich erläutert.
Von Bedeutung ist der Titel auch über den Planungsraum Nordrhein-Westfalen hinaus, da bundesweit beispielgebende Aspekte der Rohstoffsicherung, insbesondere auch der Braunkohlenplanung, vertieft bearbeitet werden. Hinzu kommen die Ausführungen zu den umfangreichen Vorschriften zur Regionalplanung, zur Zusammensetzung der jeweiligen Planungsträger und weiteren landesrechtlichen Verfahrensarten und Instrumenten, die für Länder der Größe und Einwohnerdichte Nordrhein-Westfalens wegweisend sind.
Die Autoren Dr. Christian von Kraack, Beigeordneter beim Landkreistag NRW, Dr. Andrea Garrelmann, Referentin beim Landkreistag NRW und Rechtsanwalt Niklas Langguth, Rechtsanwalt, Düsseldorf kennen sich auf diesem Fachgebiet bestens aus.
Aktualisiert: 2023-02-20
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Es werden auf die Umweltsorge bezogene regionalplanerische Festlegungen zu Energieversorgung, Wasserwirtschaft und Landschaftsplanung/Naturschutz der Regionalpläne für Untermain/Südhessen und Mittelhessen in ihrer Entwicklung bis 1985, ihrem Bezug zur fachlichen Planung und auf ihren Rechtsgehalt hin untersucht. Fazit: In fachlicher, vor allem aber in rechtlicher Hinsicht ist noch sehr viel zu tun, bis ein qualitativ und aus rechtsstaatlicher Sicht befriedigendes Niveau erreicht ist. Ein Weg dahin könnten Regionalpläne unterschiedlicher Regelungsdichte mit Schwerpunktthemen sein. Ein Schwerpunktthema wird die Umweltsorge sein müssen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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