Das Verhältnis von Staat und Kirchen (respektive Religionsgemeinschaften) wird in Deutschland traditionell als "Staatskirchenrecht" bezeichnet. Seit längerer Zeit werden dazu Alternativen vorgeschlagen, von denen der Begriff "Religionsverfassungsrecht" in jüngerer Zeit eine besondere Verbreitung erfährt. Im ersten Teil der Untersuchung stellt der Verfasser die Entwicklung der Begriffe sowohl in der juristischen Literatur als auch in beispielhaften anderen juristischen Kontexten in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Das fremdsprachige Ausland wird exemplarisch mitbehandelt.
Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist im internationalen Vergleich der Rechtsordnungen ein seltenes Modell (Stichwort Brückenelemente). Im zweiten Teil der Arbeit untersucht Arne Kupke dessen jüngste Geschichte in Deutschland seit 1990. Auffallend ist die hohe Regelungsdichte im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in den Neuen Bundesländern. Dieses Phänomen erkundend, liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Beitrag der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften im Entstehungsprozess der Regelungen. Damit setzt der Verfasser auch die Untersuchung von Th. Boese, "Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989" aus dem Jahr 1994 fort.
Im letzten Teil schließlich wird eine Auswahl unterschiedlicher Bewertungen der zuvor geschilderten Entwicklung des Religionsverfassungsrechts offeriert. Es besteht auch nach Ansicht des Autors kein Grund zur Beruhigung, vielmehr Grund zur konsequenten Nutzung religionsverfassungsrechtlicher Brücken durch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Im Anhang findet sich eine Auswahl von teilweise bisher unveröffentlichten Texten, die exemplarisch die intensive Beteiligung der Kirchen an der Entstehung des Religionsverfassungsrechts in den Neuen Bundesländern nachweisen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Arbeit untersucht zum ersten Mal das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften unter dem Blickwinkel der Gemeinsamkeiten jedweder rechtlichen Selbstbestimmung, sei es des Menschen, der Völker oder der Religionsgemeinschaften. Anhand der erarbeiteten Gemeinsamkeiten ordnet der Autor unter Zugriff auf Rechts- und Verfassungsgeschichte, Philosophie und Rechtsphilosophie sowie die juristische Methodenlehre »Recht und Freiheit« nicht nur im Staatskirchenrecht einander zu. Überdies wird das staatskirchenrechtliche »System« des Grundgesetzes - neu - grundgelegt. Dabei werden gleichsam nebenbei zentrale Ausschnitte aus der Wissenschaftsgeschichte des Staatskirchenrechts des 20. Jahrhunderts dargestellt.
Der Verfasser zeigt, dass das Grundgesetz kein »System« begründet und umfasst, weil es keines beinhaltet. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nimmt innerhalb der »Trias« der drei Selbstbestimmungsrechte eine Mittelstellung ein: In individueller Hinsicht ist es auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bezogen, in kollektiver Hinsicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Georg Neureither misst die jeweiligen Ergebnisse in eigenen Abschnitten an der Rechtspraxis und ihren Fragestellungen, indem er konkrete dogmatische Fallprobleme und Rechtslagen (u. a. Schächten, Zeugen Jehovas, Kruzifix, kirchliches und staatliches Ehe- und Arbeitsrecht, Schwangerschaftskonfliktberatung, Kirchenaustritt, Scientology) einbezieht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Arbeit untersucht zum ersten Mal das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften unter dem Blickwinkel der Gemeinsamkeiten jedweder rechtlichen Selbstbestimmung, sei es des Menschen, der Völker oder der Religionsgemeinschaften. Anhand der erarbeiteten Gemeinsamkeiten ordnet der Autor unter Zugriff auf Rechts- und Verfassungsgeschichte, Philosophie und Rechtsphilosophie sowie die juristische Methodenlehre »Recht und Freiheit« nicht nur im Staatskirchenrecht einander zu. Überdies wird das staatskirchenrechtliche »System« des Grundgesetzes - neu - grundgelegt. Dabei werden gleichsam nebenbei zentrale Ausschnitte aus der Wissenschaftsgeschichte des Staatskirchenrechts des 20. Jahrhunderts dargestellt.
Der Verfasser zeigt, dass das Grundgesetz kein »System« begründet und umfasst, weil es keines beinhaltet. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nimmt innerhalb der »Trias« der drei Selbstbestimmungsrechte eine Mittelstellung ein: In individueller Hinsicht ist es auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bezogen, in kollektiver Hinsicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Georg Neureither misst die jeweiligen Ergebnisse in eigenen Abschnitten an der Rechtspraxis und ihren Fragestellungen, indem er konkrete dogmatische Fallprobleme und Rechtslagen (u. a. Schächten, Zeugen Jehovas, Kruzifix, kirchliches und staatliches Ehe- und Arbeitsrecht, Schwangerschaftskonfliktberatung, Kirchenaustritt, Scientology) einbezieht.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Das Verhältnis von Staat und Kirchen (respektive Religionsgemeinschaften) wird in Deutschland traditionell als "Staatskirchenrecht" bezeichnet. Seit längerer Zeit werden dazu Alternativen vorgeschlagen, von denen der Begriff "Religionsverfassungsrecht" in jüngerer Zeit eine besondere Verbreitung erfährt. Im ersten Teil der Untersuchung stellt der Verfasser die Entwicklung der Begriffe sowohl in der juristischen Literatur als auch in beispielhaften anderen juristischen Kontexten in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Das fremdsprachige Ausland wird exemplarisch mitbehandelt.
Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist im internationalen Vergleich der Rechtsordnungen ein seltenes Modell (Stichwort Brückenelemente). Im zweiten Teil der Arbeit untersucht Arne Kupke dessen jüngste Geschichte in Deutschland seit 1990. Auffallend ist die hohe Regelungsdichte im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in den Neuen Bundesländern. Dieses Phänomen erkundend, liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Beitrag der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften im Entstehungsprozess der Regelungen. Damit setzt der Verfasser auch die Untersuchung von Th. Boese, "Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989" aus dem Jahr 1994 fort.
Im letzten Teil schließlich wird eine Auswahl unterschiedlicher Bewertungen der zuvor geschilderten Entwicklung des Religionsverfassungsrechts offeriert. Es besteht auch nach Ansicht des Autors kein Grund zur Beruhigung, vielmehr Grund zur konsequenten Nutzung religionsverfassungsrechtlicher Brücken durch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Im Anhang findet sich eine Auswahl von teilweise bisher unveröffentlichten Texten, die exemplarisch die intensive Beteiligung der Kirchen an der Entstehung des Religionsverfassungsrechts in den Neuen Bundesländern nachweisen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die vorliegende Arbeit untersucht zum ersten Mal das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften unter dem Blickwinkel der Gemeinsamkeiten jedweder rechtlichen Selbstbestimmung, sei es des Menschen, der Völker oder der Religionsgemeinschaften. Anhand der erarbeiteten Gemeinsamkeiten ordnet der Autor unter Zugriff auf Rechts- und Verfassungsgeschichte, Philosophie und Rechtsphilosophie sowie die juristische Methodenlehre »Recht und Freiheit« nicht nur im Staatskirchenrecht einander zu. Überdies wird das staatskirchenrechtliche »System« des Grundgesetzes - neu - grundgelegt. Dabei werden gleichsam nebenbei zentrale Ausschnitte aus der Wissenschaftsgeschichte des Staatskirchenrechts des 20. Jahrhunderts dargestellt.
Der Verfasser zeigt, dass das Grundgesetz kein »System« begründet und umfasst, weil es keines beinhaltet. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nimmt innerhalb der »Trias« der drei Selbstbestimmungsrechte eine Mittelstellung ein: In individueller Hinsicht ist es auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bezogen, in kollektiver Hinsicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Georg Neureither misst die jeweiligen Ergebnisse in eigenen Abschnitten an der Rechtspraxis und ihren Fragestellungen, indem er konkrete dogmatische Fallprobleme und Rechtslagen (u. a. Schächten, Zeugen Jehovas, Kruzifix, kirchliches und staatliches Ehe- und Arbeitsrecht, Schwangerschaftskonfliktberatung, Kirchenaustritt, Scientology) einbezieht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Verhältnis von Staat und Kirchen (respektive Religionsgemeinschaften) wird in Deutschland traditionell als "Staatskirchenrecht" bezeichnet. Seit längerer Zeit werden dazu Alternativen vorgeschlagen, von denen der Begriff "Religionsverfassungsrecht" in jüngerer Zeit eine besondere Verbreitung erfährt. Im ersten Teil der Untersuchung stellt der Verfasser die Entwicklung der Begriffe sowohl in der juristischen Literatur als auch in beispielhaften anderen juristischen Kontexten in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Das fremdsprachige Ausland wird exemplarisch mitbehandelt.
Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist im internationalen Vergleich der Rechtsordnungen ein seltenes Modell (Stichwort Brückenelemente). Im zweiten Teil der Arbeit untersucht Arne Kupke dessen jüngste Geschichte in Deutschland seit 1990. Auffallend ist die hohe Regelungsdichte im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in den Neuen Bundesländern. Dieses Phänomen erkundend, liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Beitrag der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften im Entstehungsprozess der Regelungen. Damit setzt der Verfasser auch die Untersuchung von Th. Boese, "Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989" aus dem Jahr 1994 fort.
Im letzten Teil schließlich wird eine Auswahl unterschiedlicher Bewertungen der zuvor geschilderten Entwicklung des Religionsverfassungsrechts offeriert. Es besteht auch nach Ansicht des Autors kein Grund zur Beruhigung, vielmehr Grund zur konsequenten Nutzung religionsverfassungsrechtlicher Brücken durch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Im Anhang findet sich eine Auswahl von teilweise bisher unveröffentlichten Texten, die exemplarisch die intensive Beteiligung der Kirchen an der Entstehung des Religionsverfassungsrechts in den Neuen Bundesländern nachweisen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Verhältnis von Staat und Kirchen (respektive Religionsgemeinschaften) wird in Deutschland traditionell als "Staatskirchenrecht" bezeichnet. Seit längerer Zeit werden dazu Alternativen vorgeschlagen, von denen der Begriff "Religionsverfassungsrecht" in jüngerer Zeit eine besondere Verbreitung erfährt. Im ersten Teil der Untersuchung stellt der Verfasser die Entwicklung der Begriffe sowohl in der juristischen Literatur als auch in beispielhaften anderen juristischen Kontexten in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Das fremdsprachige Ausland wird exemplarisch mitbehandelt.
Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist im internationalen Vergleich der Rechtsordnungen ein seltenes Modell (Stichwort Brückenelemente). Im zweiten Teil der Arbeit untersucht Arne Kupke dessen jüngste Geschichte in Deutschland seit 1990. Auffallend ist die hohe Regelungsdichte im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in den Neuen Bundesländern. Dieses Phänomen erkundend, liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Beitrag der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften im Entstehungsprozess der Regelungen. Damit setzt der Verfasser auch die Untersuchung von Th. Boese, "Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989" aus dem Jahr 1994 fort.
Im letzten Teil schließlich wird eine Auswahl unterschiedlicher Bewertungen der zuvor geschilderten Entwicklung des Religionsverfassungsrechts offeriert. Es besteht auch nach Ansicht des Autors kein Grund zur Beruhigung, vielmehr Grund zur konsequenten Nutzung religionsverfassungsrechtlicher Brücken durch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Im Anhang findet sich eine Auswahl von teilweise bisher unveröffentlichten Texten, die exemplarisch die intensive Beteiligung der Kirchen an der Entstehung des Religionsverfassungsrechts in den Neuen Bundesländern nachweisen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die vorliegende Arbeit untersucht zum ersten Mal das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften unter dem Blickwinkel der Gemeinsamkeiten jedweder rechtlichen Selbstbestimmung, sei es des Menschen, der Völker oder der Religionsgemeinschaften. Anhand der erarbeiteten Gemeinsamkeiten ordnet der Autor unter Zugriff auf Rechts- und Verfassungsgeschichte, Philosophie und Rechtsphilosophie sowie die juristische Methodenlehre »Recht und Freiheit« nicht nur im Staatskirchenrecht einander zu. Überdies wird das staatskirchenrechtliche »System« des Grundgesetzes - neu - grundgelegt. Dabei werden gleichsam nebenbei zentrale Ausschnitte aus der Wissenschaftsgeschichte des Staatskirchenrechts des 20. Jahrhunderts dargestellt.
Der Verfasser zeigt, dass das Grundgesetz kein »System« begründet und umfasst, weil es keines beinhaltet. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nimmt innerhalb der »Trias« der drei Selbstbestimmungsrechte eine Mittelstellung ein: In individueller Hinsicht ist es auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bezogen, in kollektiver Hinsicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Georg Neureither misst die jeweiligen Ergebnisse in eigenen Abschnitten an der Rechtspraxis und ihren Fragestellungen, indem er konkrete dogmatische Fallprobleme und Rechtslagen (u. a. Schächten, Zeugen Jehovas, Kruzifix, kirchliches und staatliches Ehe- und Arbeitsrecht, Schwangerschaftskonfliktberatung, Kirchenaustritt, Scientology) einbezieht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Verhältnis von Staat und Kirchen (respektive Religionsgemeinschaften) wird in Deutschland traditionell als "Staatskirchenrecht" bezeichnet. Seit längerer Zeit werden dazu Alternativen vorgeschlagen, von denen der Begriff "Religionsverfassungsrecht" in jüngerer Zeit eine besondere Verbreitung erfährt. Im ersten Teil der Untersuchung stellt der Verfasser die Entwicklung der Begriffe sowohl in der juristischen Literatur als auch in beispielhaften anderen juristischen Kontexten in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Das fremdsprachige Ausland wird exemplarisch mitbehandelt.
Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist im internationalen Vergleich der Rechtsordnungen ein seltenes Modell (Stichwort Brückenelemente). Im zweiten Teil der Arbeit untersucht Arne Kupke dessen jüngste Geschichte in Deutschland seit 1990. Auffallend ist die hohe Regelungsdichte im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in den Neuen Bundesländern. Dieses Phänomen erkundend, liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Beitrag der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften im Entstehungsprozess der Regelungen. Damit setzt der Verfasser auch die Untersuchung von Th. Boese, "Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989" aus dem Jahr 1994 fort.
Im letzten Teil schließlich wird eine Auswahl unterschiedlicher Bewertungen der zuvor geschilderten Entwicklung des Religionsverfassungsrechts offeriert. Es besteht auch nach Ansicht des Autors kein Grund zur Beruhigung, vielmehr Grund zur konsequenten Nutzung religionsverfassungsrechtlicher Brücken durch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Im Anhang findet sich eine Auswahl von teilweise bisher unveröffentlichten Texten, die exemplarisch die intensive Beteiligung der Kirchen an der Entstehung des Religionsverfassungsrechts in den Neuen Bundesländern nachweisen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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