Dem B-VG ist das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen daneben die „Unparteilichkeit“ des Gerichts an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit – dennoch sind die Grenzen unscharf.
Anhand aktueller Fragestellungen, wie
● der Einschränkung von Ressourcen und
● dem Außenauftritt von Richterinnen und Richtern
wird in diesem Band die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte ausgelotet.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Dem B-VG ist das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen daneben die „Unparteilichkeit“ des Gerichts an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit – dennoch sind die Grenzen unscharf.
Anhand aktueller Fragestellungen, wie
● der Einschränkung von Ressourcen und
● dem Außenauftritt von Richterinnen und Richtern
wird in diesem Band die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte ausgelotet.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Dem B-VG ist das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen daneben die „Unparteilichkeit“ des Gerichts an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit – dennoch sind die Grenzen unscharf.
Anhand aktueller Fragestellungen, wie
● der Einschränkung von Ressourcen und
● dem Außenauftritt von Richterinnen und Richtern
wird in diesem Band die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte ausgelotet.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das vorliegende Werk geht zurück auf zwei Vorträge, die Oskar Bülow 1885 hielt, u.a. seine Antrittsvorlesung in Leipzig. Er untersucht darin das Verhältnis von Richteramt und Gesetz. Denn: »Wer die Aufgabe und die Wirksamkeit des Richteramts in ihrer vollen großen Bedeutung, namentlich in ihrem Verhältnis zu Gesetzesrecht zu erfassen sucht, kann sich zahlreichen Wahrnehmungen nicht verschließen, welche darauf hindeuten, daß sich im Richteramt eine reiche rechtsordnende und rechtsschöpferische Kraft regt, die inmitten alles Gesetzesrechts erhalten geblieben ist und nie, auch nicht durch die vollständigste und vollkommenste Gesetzgebung wird vertilgt werden können.« (S. 2)
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Das vorliegende Werk geht zurück auf zwei Vorträge, die Oskar Bülow 1885 hielt, u.a. seine Antrittsvorlesung in Leipzig. Er untersucht darin das Verhältnis von Richteramt und Gesetz. Denn: »Wer die Aufgabe und die Wirksamkeit des Richteramts in ihrer vollen großen Bedeutung, namentlich in ihrem Verhältnis zu Gesetzesrecht zu erfassen sucht, kann sich zahlreichen Wahrnehmungen nicht verschließen, welche darauf hindeuten, daß sich im Richteramt eine reiche rechtsordnende und rechtsschöpferische Kraft regt, die inmitten alles Gesetzesrechts erhalten geblieben ist und nie, auch nicht durch die vollständigste und vollkommenste Gesetzgebung wird vertilgt werden können.« (S. 2)
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-13
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Dem B-VG ist das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen daneben die „Unparteilichkeit“ des Gerichts an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit – dennoch sind die Grenzen unscharf.
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● der Einschränkung von Ressourcen und
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wird in diesem Band die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte ausgelotet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Deutsches Richtergesetz - DRiG - Beamtenrecht - Bundesrecht Bundesrepublik Deutschland
Aktualisiert: 2023-03-14
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Dem B-VG ist das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen daneben die „Unparteilichkeit“ des Gerichts an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit – dennoch sind die Grenzen unscharf.
Anhand aktueller Fragestellungen, wie
● der Einschränkung von Ressourcen und
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wird in diesem Band die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte ausgelotet.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Die gesetzlichen Grundlagen des Disziplinarrechts der Berufsrichter finden sich im Grundgesetz, in den Beamten- und den Disziplinargesetzen. Das Ineinandergreifen der Normen führt zu einer komplizierten Struktur dieses Gebietes des öffentlichen Rechts. Die Arbeit erleichtert dem Leser den Zugang zu dieser Materie. Die Amtspflichten der Richter werden umfassend wiedergegeben und das Verfahren bei Pflichtverletzungen für die Berufsrichter des Bundes und der Länder sowie die ehrenamtlichen Richter dargestellt. Auch Besonderheiten für die Staatsanwälte werden aufgezeigt. Im Ergebnis der Arbeit wird eine Vereinheitlichung der Regelungen zu den Amtspflichten und Pflichtverletzungen für sämtliche Richter befürwortet.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das vorliegende Werk geht zurück auf zwei Vorträge, die Oskar Bülow 1885 hielt, u.a. seine Antrittsvorlesung in Leipzig. Er untersucht darin das Verhältnis von Richteramt und Gesetz. Denn: »Wer die Aufgabe und die Wirksamkeit des Richteramts in ihrer vollen großen Bedeutung, namentlich in ihrem Verhältnis zu Gesetzesrecht zu erfassen sucht, kann sich zahlreichen Wahrnehmungen nicht verschließen, welche darauf hindeuten, daß sich im Richteramt eine reiche rechtsordnende und rechtsschöpferische Kraft regt, die inmitten alles Gesetzesrechts erhalten geblieben ist und nie, auch nicht durch die vollständigste und vollkommenste Gesetzgebung wird vertilgt werden können.« (S. 2)
Aktualisiert: 2023-04-15
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Vorwurf einer Paralleljustiz der Katholischen Kirche, der im Zusammenhang der Missbrauchsfälle erhoben wurde, hat das kirchliche Gerichtswesen ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht. Vor diesem Hintergrund wird die Existenzberechtigung wie Eigenart der kirchlichen Rechtsprechung diskutiert. Während der kirchliche Richterdienst vor allem in geschichtlicher Hinsicht mit dem staatlichen viel gemeinsam hat, erfüllt er heute eine unverkennbar andere Aufgabe als die staatliche Gerichtsbarkeit: Er dient dem Schutz des Glaubens und der kirchlichen Gemeinschaft. Hieraus ergibt sich ein eigenes Richterverständnis: Richten hat in der Kirche eine religiöse Bedeutung und ist theologisch zu begründen. So zeigt die Studie, inwieweit sich weltliches und kirchliches Richten ähneln und unterscheiden, ja sich unterscheiden müssen um der religiösen Funktion der kirchlichen Gerichtsbarkeit gerecht zu werden, die das Profil des kirchlichen Richteramts bestimmt.
Aktualisiert: 2021-01-20
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Seit jeher wird von Politikern und Justizverwaltung eine scharfe Trennung von Richteramt und Politik gefordert. Politische Abstinenz des Richters wird geradezu als Charakteristikum für seine Unabhängigkeit angesehen. Die Realität sieht ganz anders aus. Die These, daß Recht nichts anderes ist als geronnene Politik, wird anhand konkreter Fälle verifiziert. Spektakuläre Aktionen wie die sog. Richterblockade von Mutlangen im Jahre 1987 werden ebenso untersucht wie auch der Fall des Mannheimer Strafrichters Dr. Orlet, gegen den erstmals seit Bestehen der Bundesrepublik im März 1995 die Richteranklage vor dem BVerfG erwogen wurde. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, daß ein «politischer Richter» grundsätzlich nicht dem Richterbild des Grundgesetzes widerspricht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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