Entdecke die Messe nach der ausserordentlichen Form des Römischen Ritus

Entdecke die Messe nach der ausserordentlichen Form des Römischen Ritus von Burbank,  Addison, Manousus OFM,  Demetrius, Ramm,  Martin
Inhaltsverzeichnis - Kennst du das? 1. Kap.: In der Sakristei 2. Kap.: Ordnung der Messe 3. Kap.: Sich vorbereiten 4. Kap.: Zu Gott sprechen 5. Kap.: Gott zuhören 6. Kap.: Das Passwort 7. Kap.: Das Opfer bereiten 8. Kap.: Das Allerheiligste 9. Kap.: Das Opfermahl 10. Kap.: Wir empfangen Jesus 11. Kap.: Wir sagen Dank 12. Kap.: Wir werden gesandt - Nachwort
Aktualisiert: 2023-01-23
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Versus Psalmorum et Canticorum

Versus Psalmorum et Canticorum von Tunger,  Michael
Der Nachdruck dieses ursprünglich 1962 erschienenen Choralbuches mit den Gesangstönen für die Psalm- und Cantica-Verse zu den Introitus- und Communio-Antiphonen in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus soll den vielen nach dem Erscheinen des Motu proprio „Summorum Pontificum“ Papst Benedikts XVI. im Jahre 2007 neu und wieder erstandenen Choralscholen eine praktische Hilfe sein, gegebenenfalls die Dauer des Choralgesanges zur Eröffnung und während der Kommunion der Heiligen Messe angemessen zu verlängern. Der Aufbau dieses Buches richtet sich im wesentlichen nach dem des „Graduale Romanum“ von 1961, enthält also die entsprechenden Gesänge für die Sonn- und Feiertage sowie die Heiligenfeste. Auch für die ordentliche Form des Römischen Ritus kann dieses Buch von Nutzen sein.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Päpstliche Weichenstellungen: Das Motu Proprio Summorum Pontiificum Papst Benedikts XVI. und der Begleitbrief an die Bischöfe

Päpstliche Weichenstellungen: Das Motu Proprio Summorum Pontiificum Papst Benedikts XVI. und der Begleitbrief an die Bischöfe von Weishaupt,  Gero P
Am 7. Juli 2007 erließ Papst Benedikt XVI. das Motu Proprio „Summorum Pontificum“, mit dem er den Gregorianisch-Tridentinischen Ritus als die außerordentliche Form des Römischen Ritus zugelassen hat. Am 14. September 2007 erhielt dieses päpstliche Dokument Rechtskraft. Seitdem können in der Katholischen Kirche Messen nach dem Römischen Missale des heiligen Papstes Pius’ V. bzw. des seligen Papstes Johannes XXXIII. gefeiert werden. Damit das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ in der rechten Weise verstanden und in der Praxis richtig angewandt werden kann, legt Gero P. Weishaupt diesen Kommentar vor. Über die kirchenrechtlichen Erläuterungen hinaus stellt er auch konkrete Überlegungen zu einer „Reform der Reform“ an, also einer Erneuerung der Liturgie im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils gemäß einer „Hermeneutik der Kontinuität“, d.h. im Spiegel der Tradition. Nach der festen Überzeugung des Autors stellt das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ die entscheidenden Weichen zur Verwirklichung der von Papst Benedikt XVI. angezielten „Reform der Reform“.
Aktualisiert: 2020-08-27
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Veröffentlichungen zur Salzburger Musikgeschichte

Veröffentlichungen zur Salzburger Musikgeschichte von Croll,  Gerhard, Hintermaier,  Ernst, Walterskirchen,  Gerhard
Mit der Publikation wird ein Forschungsprojekt vorgestellt, das nach langfähriger Vorbereitungszeit seine Ergebnisse in gedruckter Form vorzulegen beginnt. Die Anfänge des Projekts gehen in die siebziger Jahres zurück, als man sich im Zusammenhang mit entwendeten Musikalien aus dem Dommusikarchiv dazu entschloss, eine umfassende Katalogisierung der Bestände des Dommusikarchivs in die Wege zu leiten.
Aktualisiert: 2020-12-10
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Liturgische Versöhnung

Liturgische Versöhnung von Rothe,  Wolfgang F.
Vorwort des Vize-Präsidenten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ Das vorliegende Werk des Hochwürdigen Herrn Dr. Wolfgang F. Rothe über „Summorum Pontificum“ stellt einen beachtenswerten kirchenrechtlichen Kommentar zu diesem als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreiben („Litterae Apostolicae Motu proprio datae“) vor. Selten ist in der jüngeren Vergangenheit soviel über ein Päpstliches Dokument gesprochen und geschrieben worden, wie über dieses Motu proprio, das Papst Benedikt XVI. am 7. Juli 2007 erlassen hat. Der Grund ist wohl, dass die Möglichkeit, nunmehr die Römische Liturgie von 1962, wie sie vor der Reform Pauls VI. üblich war, feiern zu können, für viele letztendlich unerwartet kam. Je nachdem, ob sie dies begrüßten oder ablehnten, fielen dann auch die Kommentare aus, die in vielen Zeitungen und andern Publikationen erschienen. Das Motu proprio „Summorum Pontificum“ ist durchaus für die Praxis geschrieben; es ist allerdings klar, das die Umsetzung in die Praxis zuerst eines seriösen Studiums bedarf. Ohne ein solches Studium läuft es Gefahr, totgeschwiegen oder aber unberechtigt ausgeweitet zu werden. Der Heilige Vater hat selbst diese Gefahr gesehen und dem rechtlichen Dokument einen Brief an die Bischöfe beigefügt, der die Gründe, die ihn zu diesem Schritt veranlasst haben, darlegt, und seine Absichten klarstellt. Dennoch ist ein kirchenrechtlicher Kommentar sicher von großem Nutzen. Dies ist umso mehr der Fall, als das vorliegende Werk, wie der Autor im Untertitel unterstreicht, „für Studium und Praxis“ bestimmt ist. Er ist also ebenso für die Studenten der Theologie und des Kirchenrechtes von Nutzen wie für alle, die sich sachkundig machen wollen – also auch für die Hirten der Kirche, an erster Stelle die Pfarrer, dann aber auch die Bischöfe, die es in die Praxis umsetzten sollen. Das Motu proprio ist am 14. September 2007 in Kraft getreten und hat seither schon bemerkenswerte Früchte getragen. Aber es ist noch nicht abzusehen, wie die Praxis sich in Zukunft entwickeln wird; darum bedarf gerade jetzt die geltende Rechtslage der sorgfältigen Interpretation und Beachtung. So gebe ich dem vorliegenden Werk gerne die besten Wünsche mit auf den Weg, besonders an diesem Tag, da im Martyrologium Romanum der Geburtstag des heiligen Abtes Benedikt („natalis sancti Benedicti, abbatis“) verzeichnet ist, unter dessen Patronat der Heilige Vater sein Pontifikat gestellt hat. Rom, 21. März 2009 Prälat Camille Perl Vize-Präsident der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ *** Vorwort des Vize-Präsidenten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ Vorwort des Verfassers Text und Kommentar 1. Rechtsform, Rechtsträger und Rechtsadressat (Titel) 2. Zum Verhältnis von „lex orandi” und „lex credendi“ (Einleitung / 1. Teil [Absätze 1-2]) 3. Das Leitbild der Päpste und der Heiligen (Einleitung / 2. Teil [Absätze 3-6]) 4. Die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils und ihre Umsetzung (Einleitung / 3. Teil [Absatz 7]) 5. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung über das Indult „Quattuor abhinc annos“ bis zum Motu proprio „Ecclesia Dei“ (Einleitung / 4. Teil [Absatz 8]) 6. Genese und Rechtscharakter (Einleitung / 5. Teil [Absatz 9]) 7. Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Ausdrucksform des Römischen Ritus (Artikel 1) 8. Die Feier von Messen ohne Volk (Artikel 2) 9. Die Messfeier in Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften (Artikel 3) 10. Die Zulassung von Gläubigen zu Messen ohne Volk (Artikel 4) 11. Die Feier pfarrlicher Messen (Artikel 5 § 1) 12. Die Feier pfarrlicher Messen an Sonn- und Feiertagen (Artikel 5 § 2) 13. Die Messfeier zu besonderen Anlässen (Artikel 5 § 3) 14. Die erforderliche Eignung der Zelebranten (Artikel 5 § 4) 15. Die Messfeier in anderen Kirchen (Artikel 5 § 5) 16. Sprache und Auswahl der Lesungen bei Messfeiern (Artikel 6) 17. Rechtsanspruch, Rechtsschutz und Rechtsmittel (Artikel 7) 18. Rat und Hilfe für die Bischöfe bei der Rechtsanwendung (Artikel 8) 19. Die Feier der Taufe, der Buße, der Krankensalbung und der Ehe (Artikel 9 § 1) 20. Die Feier der Firmung (Artikel 9 § 2) 21. Die Feier des Stundengebetes (Artikel 9 § 3) 22. Die Errichtung von Personalpfarreien sowie die Ernennung von Rektoren und Kaplänen (Artikel 10) 23. Errichtung, Aufgabe und Zukunftsperspektive der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ (Artikel 11) 24. Die Vollmachten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ (Artikel 12) 25. Inkraftsetzung und Inkrafttreten (Schluss) Literaturverzeichnis 1. Quellen 2. Sekundärliteratur zum Motu proprio „Summorum Pontificum“ 3. Allgemeine Sekundärliteratur Kanonesregister 1. Codex Iuris Canonici von 1917 (CIC/1917) 2. Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC) 3. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990 (CCEO) Personen- und Sachregister
Aktualisiert: 2020-02-01
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Kreuz und Altar

Kreuz und Altar von Hoping,  Helmut
Hat Jesus Christus, der menschgewordene Sohn Gottes, für uns sein Leben dahingegeben? War es Gottes Wille, dass Jesus am Kreuz zu unserer Erlösung gestorben ist? Oder ist dies nicht eine grausame Vorstellung, die wir aufgeben sollten? Ist die Eucharistiefeier nur ein Mahl des Gedächtnisses an Jesu Tod und Auferstehung oder ist sie die sakramentale Vergegenwärtigung des Kreuzesopfers Christi und seines Hinübergangs zum Vater? Sollten sich Priester und Gemeinde bei der Eucharistiefeier gegenseitig anblicken, um Gemeinschaft untereinander zu erfahren? Oder ist es theologisch nicht angemessener, wenn sich Priester und Gläubige dabei zum Kreuz, zum wiederkommenden Herrn, hinwenden?
Aktualisiert: 2020-02-01
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Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus

Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus von Rehak,  Martin
Durch das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ Papst Benedikts XVI. vom 7. Juli 2007 ist die tridentische Form des Messritus als „außerordentlicher Ritus“ wieder weitgehend zugelassen worden. Für das bessere Verständnis und für Zweifelsfälle bei der Auslegung des Päpstlichen Schreibens bildet der hier vorliegende Kommentar eine hilfreiche Grundlage. Das Buch geht sehr detailliert auf die durch das Motu Proprio entstandenen Fragen ein und benennt auch die bisher ungelösten Dinge. – Eine wertvolle Hilfe! (Gottesdienst 9/2010, S. 80) Rehak ist es vorzüglich gelungen, nüchtern, immer streng am Normwortlaut orientiert und doch theologisch, v.a. liturgiewissenschaftlich ausgewiesen, das Motu Proprio Summorum Pontificum zu kommentieren (Theologische Revue 106/2010, S. 343) Beachtliche kirchenrechtswissenschaftliche Durchdringung des päpstlichen Gesetzestextes (MIPB 3/2010, S. 121)
Aktualisiert: 2023-02-01
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