Fernsehsendungen, die tradierte Grenzen überschreiten, Grenzen der Moral, Grenzen des guten Geschmacks, aber auch Grenzen des Rechts, haben in den letzten Jahren zugenommen. Insbesondere Formate des Realitätsfernsehens, in denen Medienamateure in der Rolle ihrer selbst agieren, und in denen Privatheit und Intimität in besonderem Maße betroffen sind, aber auch Ekel- und Angstformate sowie Erziehungs- und Ratgebersendungen spielen dabei mit Toleranzgrenzen, und weisen zugleich ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Persönlichkeitsrechte und die
Menschenwürde der Protagonisten auf. Die Frage, wie weit Fernsehen mit Blick auf die in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte, in den Programmgrundsätzen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verankerte Menschenwürde gehen darf, ist für die Verantwortlichen im Bereich der Rundfunkaufsicht von besonderer Relevanz. Ziel dieser LfM-Studie ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Fernsehlandschaft, Umfang und Grenzen eines aus Sicht der
Verfassung angemessenen Menschenwürdeschutzes herauszuarbeiten und hierdurch den Verantwortlichen handhabbare Kriterien und Leitlinien zu geben, um ihnen im Einzelfall eine fundierte und effektive Entscheidung zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Fernsehsendungen, die tradierte Grenzen überschreiten, Grenzen der Moral, Grenzen des guten Geschmacks, aber auch Grenzen des Rechts, haben in den letzten Jahren zugenommen. Insbesondere Formate des Realitätsfernsehens, in denen Medienamateure in der Rolle ihrer selbst agieren, und in denen Privatheit und Intimität in besonderem Maße betroffen sind, aber auch Ekel- und Angstformate sowie Erziehungs- und Ratgebersendungen spielen dabei mit Toleranzgrenzen, und weisen zugleich ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Persönlichkeitsrechte und die
Menschenwürde der Protagonisten auf. Die Frage, wie weit Fernsehen mit Blick auf die in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte, in den Programmgrundsätzen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verankerte Menschenwürde gehen darf, ist für die Verantwortlichen im Bereich der Rundfunkaufsicht von besonderer Relevanz. Ziel dieser LfM-Studie ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Fernsehlandschaft, Umfang und Grenzen eines aus Sicht der
Verfassung angemessenen Menschenwürdeschutzes herauszuarbeiten und hierdurch den Verantwortlichen handhabbare Kriterien und Leitlinien zu geben, um ihnen im Einzelfall eine fundierte und effektive Entscheidung zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Fernsehsendungen, die tradierte Grenzen überschreiten, Grenzen der Moral, Grenzen des guten Geschmacks, aber auch Grenzen des Rechts, haben in den letzten Jahren zugenommen. Insbesondere Formate des Realitätsfernsehens, in denen Medienamateure in der Rolle ihrer selbst agieren, und in denen Privatheit und Intimität in besonderem Maße betroffen sind, aber auch Ekel- und Angstformate sowie Erziehungs- und Ratgebersendungen spielen dabei mit Toleranzgrenzen, und weisen zugleich ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Persönlichkeitsrechte und die
Menschenwürde der Protagonisten auf. Die Frage, wie weit Fernsehen mit Blick auf die in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte, in den Programmgrundsätzen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verankerte Menschenwürde gehen darf, ist für die Verantwortlichen im Bereich der Rundfunkaufsicht von besonderer Relevanz. Ziel dieser LfM-Studie ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Fernsehlandschaft, Umfang und Grenzen eines aus Sicht der
Verfassung angemessenen Menschenwürdeschutzes herauszuarbeiten und hierdurch den Verantwortlichen handhabbare Kriterien und Leitlinien zu geben, um ihnen im Einzelfall eine fundierte und effektive Entscheidung zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2023-06-27
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In einer demokratischen Gesellschaft kommt der Sicherung der Rundfunkfreiheit und der Meinungsvielfalt eine besondere Rolle zu. Dies gilt insbesondere für die Aufsicht über den Privatrundfunk. Diese Aufgabe nehmen in Deutschland die Landesmedienanstalten wahr. Beklagt wird, daß es in Deutschland nur in begrenzter Weise eine Diskussion über Regulierungsmöglichkeiten gebe (so z. B. Hoffmann-Riem, Regulierung unter Viel-Kanal-Bedingungen).
Johannes Fechner will einen Beitrag zur Diskussion dieser wichtigen Zukunftsaufgabe leisten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die bestehende Aufsicht über den Rundfunk zukunftsfähig ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Landesmedienanstalten ihre Aufgaben nicht effektiv wahrnehmen. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Einfluß der politischen Parteien. Aufgezeigt werden effektivere Regulierungsmodelle in anderen Staaten. Schließlich wird auf die Finanzierung der Landesmedienanstalten eingegangen, die erhebliche Mittel verbrauchen. Aufgrund der erkennbaren Defizite der bestehenden Aufsichtsstrukturen werden mögliche Alternativen dargestellt. Es erweist sich, daß eine einheitliche Aufsicht über Rundfunk und Telekommunikation durch eine zentrale Behörde die Meinungsvielfalt am effektivsten sichern kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1996 schuf die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und führte damit zu einer massiven Umgestaltung des Systems der medienspezifischen Konzentrationskontrolle. Dadurch erzeugte Reibungen betreffen vor allem das Verhältnis zwischen der KEK und den Landesmedienanstalten, sie sind aber auch von rechtspraktischer Relevanz für die aufsichtsunterworfenen Rundfunkunternehmen. Beides ist im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von ProSiebenSat.1 durch Springer für eine breite Öffentlichkeit erstmalig deutlich geworden.
Zwar ist über einzelne mit der KEK zusammenhängende Rechtsprobleme bereits geschrieben worden, eine Untersuchung, die die Rechtsstruktur der KEK und die mit ihrer organisatorischen Ausgestaltung verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen umfassend aufarbeitet, fehlte aber bislang. Von großer Bedeutung für die Praxis ist insbesondere die noch nicht geleistete systematische und vollständige Klärung der Frage, welche Kompetenzen der KEK im Einzelnen zustehen (veranstalterbezogene Kontrollen; Kontrolle durch Information; Konkretisierung durch Normsetzung). Gewissheit über Art und Umfang der Kompetenzen der KEK ist jedoch auch unabdingbare Voraussetzung dafür, die KEK verwaltungsorganisationsrechtlich zu durchdringen und angemessen abzubilden. Letzteres führt zu der Einsicht, dass die KEK aufgrund ihrer beachtlichen institutionellen Verfestigung und funktionalen Verselbständigung zu einer neuen Organisationsform auf Länderebene, der zentralen Länderkommission, gehört. Im Übrigen werden über den Bereich der föderalen Privatrundfunkaufsicht hinausgreifende verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen – etwa der informatorischer Instrumente (insb. Mitteilungen) und der demokratischen Legitimation von entscheidungsbefugten Expertengremien (neues Modell: grundrechtlich-funktional) – beantwortet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In einer demokratischen Gesellschaft kommt der Sicherung der Rundfunkfreiheit und der Meinungsvielfalt eine besondere Rolle zu. Dies gilt insbesondere für die Aufsicht über den Privatrundfunk. Diese Aufgabe nehmen in Deutschland die Landesmedienanstalten wahr. Beklagt wird, daß es in Deutschland nur in begrenzter Weise eine Diskussion über Regulierungsmöglichkeiten gebe (so z. B. Hoffmann-Riem, Regulierung unter Viel-Kanal-Bedingungen).
Johannes Fechner will einen Beitrag zur Diskussion dieser wichtigen Zukunftsaufgabe leisten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die bestehende Aufsicht über den Rundfunk zukunftsfähig ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Landesmedienanstalten ihre Aufgaben nicht effektiv wahrnehmen. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Einfluß der politischen Parteien. Aufgezeigt werden effektivere Regulierungsmodelle in anderen Staaten. Schließlich wird auf die Finanzierung der Landesmedienanstalten eingegangen, die erhebliche Mittel verbrauchen. Aufgrund der erkennbaren Defizite der bestehenden Aufsichtsstrukturen werden mögliche Alternativen dargestellt. Es erweist sich, daß eine einheitliche Aufsicht über Rundfunk und Telekommunikation durch eine zentrale Behörde die Meinungsvielfalt am effektivsten sichern kann.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Der 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1996 schuf die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und führte damit zu einer massiven Umgestaltung des Systems der medienspezifischen Konzentrationskontrolle. Dadurch erzeugte Reibungen betreffen vor allem das Verhältnis zwischen der KEK und den Landesmedienanstalten, sie sind aber auch von rechtspraktischer Relevanz für die aufsichtsunterworfenen Rundfunkunternehmen. Beides ist im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von ProSiebenSat.1 durch Springer für eine breite Öffentlichkeit erstmalig deutlich geworden.
Zwar ist über einzelne mit der KEK zusammenhängende Rechtsprobleme bereits geschrieben worden, eine Untersuchung, die die Rechtsstruktur der KEK und die mit ihrer organisatorischen Ausgestaltung verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen umfassend aufarbeitet, fehlte aber bislang. Von großer Bedeutung für die Praxis ist insbesondere die noch nicht geleistete systematische und vollständige Klärung der Frage, welche Kompetenzen der KEK im Einzelnen zustehen (veranstalterbezogene Kontrollen; Kontrolle durch Information; Konkretisierung durch Normsetzung). Gewissheit über Art und Umfang der Kompetenzen der KEK ist jedoch auch unabdingbare Voraussetzung dafür, die KEK verwaltungsorganisationsrechtlich zu durchdringen und angemessen abzubilden. Letzteres führt zu der Einsicht, dass die KEK aufgrund ihrer beachtlichen institutionellen Verfestigung und funktionalen Verselbständigung zu einer neuen Organisationsform auf Länderebene, der zentralen Länderkommission, gehört. Im Übrigen werden über den Bereich der föderalen Privatrundfunkaufsicht hinausgreifende verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen – etwa der informatorischer Instrumente (insb. Mitteilungen) und der demokratischen Legitimation von entscheidungsbefugten Expertengremien (neues Modell: grundrechtlich-funktional) – beantwortet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In einer demokratischen Gesellschaft kommt der Sicherung der Rundfunkfreiheit und der Meinungsvielfalt eine besondere Rolle zu. Dies gilt insbesondere für die Aufsicht über den Privatrundfunk. Diese Aufgabe nehmen in Deutschland die Landesmedienanstalten wahr. Beklagt wird, daß es in Deutschland nur in begrenzter Weise eine Diskussion über Regulierungsmöglichkeiten gebe (so z. B. Hoffmann-Riem, Regulierung unter Viel-Kanal-Bedingungen).
Johannes Fechner will einen Beitrag zur Diskussion dieser wichtigen Zukunftsaufgabe leisten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die bestehende Aufsicht über den Rundfunk zukunftsfähig ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Landesmedienanstalten ihre Aufgaben nicht effektiv wahrnehmen. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Einfluß der politischen Parteien. Aufgezeigt werden effektivere Regulierungsmodelle in anderen Staaten. Schließlich wird auf die Finanzierung der Landesmedienanstalten eingegangen, die erhebliche Mittel verbrauchen. Aufgrund der erkennbaren Defizite der bestehenden Aufsichtsstrukturen werden mögliche Alternativen dargestellt. Es erweist sich, daß eine einheitliche Aufsicht über Rundfunk und Telekommunikation durch eine zentrale Behörde die Meinungsvielfalt am effektivsten sichern kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1996 schuf die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und führte damit zu einer massiven Umgestaltung des Systems der medienspezifischen Konzentrationskontrolle. Dadurch erzeugte Reibungen betreffen vor allem das Verhältnis zwischen der KEK und den Landesmedienanstalten, sie sind aber auch von rechtspraktischer Relevanz für die aufsichtsunterworfenen Rundfunkunternehmen. Beides ist im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von ProSiebenSat.1 durch Springer für eine breite Öffentlichkeit erstmalig deutlich geworden.
Zwar ist über einzelne mit der KEK zusammenhängende Rechtsprobleme bereits geschrieben worden, eine Untersuchung, die die Rechtsstruktur der KEK und die mit ihrer organisatorischen Ausgestaltung verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen umfassend aufarbeitet, fehlte aber bislang. Von großer Bedeutung für die Praxis ist insbesondere die noch nicht geleistete systematische und vollständige Klärung der Frage, welche Kompetenzen der KEK im Einzelnen zustehen (veranstalterbezogene Kontrollen; Kontrolle durch Information; Konkretisierung durch Normsetzung). Gewissheit über Art und Umfang der Kompetenzen der KEK ist jedoch auch unabdingbare Voraussetzung dafür, die KEK verwaltungsorganisationsrechtlich zu durchdringen und angemessen abzubilden. Letzteres führt zu der Einsicht, dass die KEK aufgrund ihrer beachtlichen institutionellen Verfestigung und funktionalen Verselbständigung zu einer neuen Organisationsform auf Länderebene, der zentralen Länderkommission, gehört. Im Übrigen werden über den Bereich der föderalen Privatrundfunkaufsicht hinausgreifende verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen – etwa der informatorischer Instrumente (insb. Mitteilungen) und der demokratischen Legitimation von entscheidungsbefugten Expertengremien (neues Modell: grundrechtlich-funktional) – beantwortet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Entwicklung privater Rundfunks hat zu mächtigen Medienkonglomeraten gefgeführt, die drohen, die verfassungsrechtlich geforderte Ausgewogenheit der Meinungs- und Informationsvermittlung einseitig zugunsten weniger privater Programm- und «Meinungs»- Macher zu verschieben. Ziel dieser Arbeit ist es, Ursachen und Mechanismen der Konzentrationsprozesse im Rundfunkbereich näher zu beleuchten, die vorhandenen Instrumentarien der Konzentrationskontrolle und Vielfaltssicherung zu untersuchen und Wege für eine wirksame(re) Regulierung und Kontrolle des privaten Rundfunks vor dem Hintergrund aktueller und neuer Herausforderungen an die Rundfunkordnung zu skizzieren.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Verwaltungsrat des ZDF hat 2009 eine Vertragsverlängerung des Chefredakteurs abgelehnt. Aufgrund des dadurch ausgelösten Streits über die Staatsfreiheit des Rundfunks und die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vertretung der "maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte" in den Rundfunkgremien wird der ZDF-Staatsvertrag nun vom höchsten deutschen Gericht überprüft. Die Schrift beleuchtet die rechtlichen Hintergründe und stellt diese angesichts der Konvergenz der Medien zur Disposition.
Aktualisiert: 2021-02-11
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In einer demokratischen Gesellschaft kommt der Sicherung der Rundfunkfreiheit und der Meinungsvielfalt eine besondere Rolle zu. Dies gilt insbesondere für die Aufsicht über den Privatrundfunk. Diese Aufgabe nehmen in Deutschland die Landesmedienanstalten wahr. Beklagt wird, daß es in Deutschland nur in begrenzter Weise eine Diskussion über Regulierungsmöglichkeiten gebe (so z. B. Hoffmann-Riem, Regulierung unter Viel-Kanal-Bedingungen).
Johannes Fechner will einen Beitrag zur Diskussion dieser wichtigen Zukunftsaufgabe leisten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die bestehende Aufsicht über den Rundfunk zukunftsfähig ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Landesmedienanstalten ihre Aufgaben nicht effektiv wahrnehmen. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Einfluß der politischen Parteien. Aufgezeigt werden effektivere Regulierungsmodelle in anderen Staaten. Schließlich wird auf die Finanzierung der Landesmedienanstalten eingegangen, die erhebliche Mittel verbrauchen. Aufgrund der erkennbaren Defizite der bestehenden Aufsichtsstrukturen werden mögliche Alternativen dargestellt. Es erweist sich, daß eine einheitliche Aufsicht über Rundfunk und Telekommunikation durch eine zentrale Behörde die Meinungsvielfalt am effektivsten sichern kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Fernsehsendungen, die tradierte Grenzen überschreiten, Grenzen der Moral, Grenzen des guten Geschmacks, aber auch Grenzen des Rechts, haben in den letzten Jahren zugenommen. Insbesondere Formate des Realitätsfernsehens, in denen Medienamateure in der Rolle ihrer selbst agieren, und in denen Privatheit und Intimität in besonderem Maße betroffen sind, aber auch Ekel- und Angstformate sowie Erziehungs- und Ratgebersendungen spielen dabei mit Toleranzgrenzen, und weisen zugleich ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Persönlichkeitsrechte und die
Menschenwürde der Protagonisten auf. Die Frage, wie weit Fernsehen mit Blick auf die in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte, in den Programmgrundsätzen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verankerte Menschenwürde gehen darf, ist für die Verantwortlichen im Bereich der Rundfunkaufsicht von besonderer Relevanz. Ziel dieser LfM-Studie ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Fernsehlandschaft, Umfang und Grenzen eines aus Sicht der
Verfassung angemessenen Menschenwürdeschutzes herauszuarbeiten und hierdurch den Verantwortlichen handhabbare Kriterien und Leitlinien zu geben, um ihnen im Einzelfall eine fundierte und effektive Entscheidung zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2019-01-21
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Der 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1996 schuf die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und führte damit zu einer massiven Umgestaltung des Systems der medienspezifischen Konzentrationskontrolle. Dadurch erzeugte Reibungen betreffen vor allem das Verhältnis zwischen der KEK und den Landesmedienanstalten, sie sind aber auch von rechtspraktischer Relevanz für die aufsichtsunterworfenen Rundfunkunternehmen. Beides ist im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von ProSiebenSat.1 durch Springer für eine breite Öffentlichkeit erstmalig deutlich geworden.
Zwar ist über einzelne mit der KEK zusammenhängende Rechtsprobleme bereits geschrieben worden, eine Untersuchung, die die Rechtsstruktur der KEK und die mit ihrer organisatorischen Ausgestaltung verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen umfassend aufarbeitet, fehlte aber bislang. Von großer Bedeutung für die Praxis ist insbesondere die noch nicht geleistete systematische und vollständige Klärung der Frage, welche Kompetenzen der KEK im Einzelnen zustehen (veranstalterbezogene Kontrollen; Kontrolle durch Information; Konkretisierung durch Normsetzung). Gewissheit über Art und Umfang der Kompetenzen der KEK ist jedoch auch unabdingbare Voraussetzung dafür, die KEK verwaltungsorganisationsrechtlich zu durchdringen und angemessen abzubilden. Letzteres führt zu der Einsicht, dass die KEK aufgrund ihrer beachtlichen institutionellen Verfestigung und funktionalen Verselbständigung zu einer neuen Organisationsform auf Länderebene, der zentralen Länderkommission, gehört. Im Übrigen werden über den Bereich der föderalen Privatrundfunkaufsicht hinausgreifende verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen – etwa der informatorischer Instrumente (insb. Mitteilungen) und der demokratischen Legitimation von entscheidungsbefugten Expertengremien (neues Modell: grundrechtlich-funktional) – beantwortet.
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