Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die zweite Auflage des vorliegenden SVIT-Kommentars richtet sich weiterhin an den Juristen, die Immobilienfachleute und nicht zuletzt auch an interessierte Stockwerkeigentümer. Die erste Auflage hat rasch ein grosses Publikum gefunden. Die 2. Auflage ist aktualisiert und verarbeitet das teilrevidierte Sachenrecht, die Lehre und Rechtsprechung bis Sommer 2013. Das Werk profitiert zudem von den zahlreichen Erkenntnissen, die der Autor sowohl beim Verfassen des Zürcher Kommentars wie bei der konkreten Beratung in der Praxis gewonnen hat.
Etabliert
Der vorliegende SVIT-Kommentar hat innert kürzester Zeit seinen Platz als Standardwerk der Praxis und der Rechtsprechung gefunden. Es wurde sehr häufig vom Bundesgericht und von der kantonalen Rechtsprechung zitiert.
Praxisorientiert
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis erläutern die Theorie und machen diese für alle Leser greifbar und verständlich.
Systematisch
Der Kommentar teilt die Materie systematisch ein und bildet diese in verständlicher Art und Weise in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ab. Zahlreiche interne Verweise erlauben es dem Leser, die von ihm gesuchten Antworten vernetzt und im Gesamtkontext zu verstehen.
Aktuell
Sowohl die Teilrevision der Zivilprozessordnung wie jene des Sachenrechts und die Gesamtrevision der Grundbuchverordnung sind in das Werk eingeflossen. Die Lehre und die Rechtsprechung sind bis Ende Juli 2013 aktualisiert.
Dokumentiert
Sowohl die veröffentlichte als auch die unveröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in den Kommentar eingeflossen. Zudem sind zahlreiche kantonale Entscheide aufgenommen, sowohl die publizierten (Tessin, Graubünden, Wallis, usw.) als auch zum Teil die Rechtsprechung, welche neu auf den Websites der Kantone heruntergeladen werden können.
Erfahren
Der Verfasser des vorliegenden SVIT-Kommentars hat bereits vor über 20 Jahren zum Stockwerkeigentum eine Doktorarbeit geschrieben. Seither hat er im Immobilienbereich Erfahrung gesammelt, sei es in Managementfunktionen, sei es in der Beratung. Er hat seither den Zürcher Kommentar und zahlreiche Beiträge verfasst. Seit mehreren Jahrzehnten setzt er sich also vertieft mit einer Materie auseinander, die ihm ans Herz gewachsen ist.
Bedeutend
Zwischen 2000 und 2010 hat sich der Wohnungsbestand im Stockwerkeigentum in der Schweiz von rund 230‘000 Einheiten auf rund 370‘000 Einheiten erhöht. Stockwerkeigentum ist ein Phänomen geworden, um den kein Praktiker mehr herum kommt.
Unverzichtbar
Wer durch seine Fachkompetenz am Markt Erfolg haben will, muss sich auf ein fundiertes Wissen abstützen können. Der vorliegende SVIT-Kommentar setzt sich das Ziel, ein solches Wissen zu vermitteln.
Aktualisiert: 2023-06-05
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Arbeit beschäftigt sich unter verschiedenen Aspekten mit dem Merkmal der Verkehrsauffassung. So wird im ersten Teil in einem geschichtlichen Überblick beleuchtet, wie die Verkehrsauffassung ausgehend von Levin Goldschmidt in den Besitzbegriff Eingang fand. Der zweite Teil stellt die im Zusammenhang mit der Irreführungsgefahr deutlich ausgeprägtere Diskussion um die normative oder empirische Ausgestaltung des Merkmals dar. In einem dritten Teil untersucht die Autorin dann, wie die Verkehrsauffassung durch die Gerichte ermittelt wird. Die Untersuchung macht deutlich, dass die von den Gerichten angewandten Ermittlungsmethoden in allgemein zivilrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren deutlich voneinander abweichen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die zweite Auflage des vorliegenden SVIT-Kommentars richtet sich weiterhin an den Juristen, die Immobilienfachleute und nicht zuletzt auch an interessierte Stockwerkeigentümer. Die erste Auflage hat rasch ein grosses Publikum gefunden. Die 2. Auflage ist aktualisiert und verarbeitet das teilrevidierte Sachenrecht, die Lehre und Rechtsprechung bis Sommer 2013. Das Werk profitiert zudem von den zahlreichen Erkenntnissen, die der Autor sowohl beim Verfassen des Zürcher Kommentars wie bei der konkreten Beratung in der Praxis gewonnen hat.
Etabliert
Der vorliegende SVIT-Kommentar hat innert kürzester Zeit seinen Platz als Standardwerk der Praxis und der Rechtsprechung gefunden. Es wurde sehr häufig vom Bundesgericht und von der kantonalen Rechtsprechung zitiert.
Praxisorientiert
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis erläutern die Theorie und machen diese für alle Leser greifbar und verständlich.
Systematisch
Der Kommentar teilt die Materie systematisch ein und bildet diese in verständlicher Art und Weise in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ab. Zahlreiche interne Verweise erlauben es dem Leser, die von ihm gesuchten Antworten vernetzt und im Gesamtkontext zu verstehen.
Aktuell
Sowohl die Teilrevision der Zivilprozessordnung wie jene des Sachenrechts und die Gesamtrevision der Grundbuchverordnung sind in das Werk eingeflossen. Die Lehre und die Rechtsprechung sind bis Ende Juli 2013 aktualisiert.
Dokumentiert
Sowohl die veröffentlichte als auch die unveröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in den Kommentar eingeflossen. Zudem sind zahlreiche kantonale Entscheide aufgenommen, sowohl die publizierten (Tessin, Graubünden, Wallis, usw.) als auch zum Teil die Rechtsprechung, welche neu auf den Websites der Kantone heruntergeladen werden können.
Erfahren
Der Verfasser des vorliegenden SVIT-Kommentars hat bereits vor über 20 Jahren zum Stockwerkeigentum eine Doktorarbeit geschrieben. Seither hat er im Immobilienbereich Erfahrung gesammelt, sei es in Managementfunktionen, sei es in der Beratung. Er hat seither den Zürcher Kommentar und zahlreiche Beiträge verfasst. Seit mehreren Jahrzehnten setzt er sich also vertieft mit einer Materie auseinander, die ihm ans Herz gewachsen ist.
Bedeutend
Zwischen 2000 und 2010 hat sich der Wohnungsbestand im Stockwerkeigentum in der Schweiz von rund 230‘000 Einheiten auf rund 370‘000 Einheiten erhöht. Stockwerkeigentum ist ein Phänomen geworden, um den kein Praktiker mehr herum kommt.
Unverzichtbar
Wer durch seine Fachkompetenz am Markt Erfolg haben will, muss sich auf ein fundiertes Wissen abstützen können. Der vorliegende SVIT-Kommentar setzt sich das Ziel, ein solches Wissen zu vermitteln.
Aktualisiert: 2019-01-04
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Das Lösungsrecht stellt eine verminderte Form des Gutglaubensschutzes beim Erwerb von Nichtberechtigten dar. Es führt dazu, daß der gutgläubige Erwerber einer Sache sie dem Eigentümer nur gegen Erstattung des bezahlten Kaufpreises herausgeben muß. Ein solches Gegenrecht gegen die Vindikation ist geltendes Recht in zahlreichen europäischen Ländern, wie z.B. Frankreich und der Schweiz. Nach den Grundsätzen des internationalen Sachenrechts wird ein Lösungsrecht auch hier als wohlerworbenes Recht anerkannt. Im weiteren sieht sich damit die deutsche Rechtsordnung mit einer Rechtsposition konfrontiert, über deren Schutz keinerlei Vorschriften existieren. Dies führt bei reinen Inlandssachverhalten auf dem Gebiet des Schadensersatzes, des Konkurses, der Zwangsvollstreckung etc. zu interessanten Problemen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Abkehr vom zuvor öffentlich-rechtlich geführten Betrieb Deutsche Bundesbahn zu einem Wirtschaftsunternehmen führt vermehrt zu einem Konflikt zwischen dem Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bahn AG, und den Kommunen. Gerade Bahnhofsflächen liegen meist im attraktiven Innenstadtbereich. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit den Kommunen in denjenigen Bereichen von Bahnhofsgebäuden, in denen keine bahnspezifische Nutzung erfolgt, eine eigene Kompetenz zusteht. In diesem Zusammenhang schließen sich Fragestellungen an, ob und in welchem Umfang Kommunen in Bahnhofsgebäuden eine eigene Planungshoheit zustehen kann. Weiter wird der Frage nachgegangen, ob den Gemeinden bezüglich nicht mehr benötigter Bahnflächen ein Anspruch auf Entwidmung zusteht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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