Insolvenzordnung (InsO) / Insolvenzrecht (InsR) 47. Ergänzungslieferung

Insolvenzordnung (InsO) / Insolvenzrecht (InsR) 47. Ergänzungslieferung
Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Insolvenzordnung (InsO) / Insolvenzrecht (InsR) 47. Ergänzungslieferung
Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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SanInsKG

SanInsKG von Fritz,  Daniel Friedemann, Schmittmann,  Jens M
Mit der Erweiterung zum SanInsKG ergänzt der Gesetzgeber das vormalige COVInsAG, das bislang ausschließlich Bestimmungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beinhaltete. Im Mittelpunkt stehen dabei weitere vorübergehende Regelungen in der InsO und dem StaRUG zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen des Kriegs in der Ukraine und die in dessen Folge entstandenen Preissteigerungen und Unsicherheiten insbesondere auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Die Neuauflage kommentiert nicht nur wie bisher die Corona Steuerhilfegesetze I, II und III sondern auch das Corona Steuerhilfegesetz IV und berücksichtigt zudem das Krisensteuerrecht. Ferner werden ausgewählte Straftatbestände unter besonderer Berücksichtigung der Aussetzungsregelungen im COVInsAG und SanInsKG kommentiert. Darüber hinaus befasst sich der Praxiskommentar mit den zwischenzeitlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur zu der in der Rechtspraxis weiterhin nachwirkenden Pandemiegesetzgebung. Herausgeber und Autoren haben es sich zum Ziel gesetzt, die Vorschriften des SanInsKG praktisch handhabbar zu kommentieren, etwaige Lücken oder Unstimmigkeiten aufzuzeigen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Das Autorenteam besteht aus erfahrenen Anwältinnen und Anwälten, die die betroffenen Rechtsgebiete und Praxisbereiche, Verbraucher, Kleinunternehmer oder große Konzerne aus langfristiger Erfahrung kennen.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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Aktualisiert: 2023-06-21
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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Insolvenzordnung (InsO) / Insolvenzrecht (InsR) 47. Ergänzungslieferung

Insolvenzordnung (InsO) / Insolvenzrecht (InsR) 47. Ergänzungslieferung
Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
Aktualisiert: 2023-06-20
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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Zur Ergänzungslieferung Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht. So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet. Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.
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