Im Rahmen der Verständigung im Strafverfahren kündigt das Gericht regelmäßig eine Sanktionsschere an. Ist dies zulässig? Wie weit darf eine solche Schere geöffnet sein? Wann wird sie zu einer unzulässigen Sanktionsschere? Machen sich die Richter dabei selbst, insbesondere der Rechtsbeugung, strafbar? Auf all diese Fragen gibt die Arbeit Antworten.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Im Rahmen der Verständigung im Strafverfahren kündigt das Gericht regelmäßig eine Sanktionsschere an. Ist dies zulässig? Wie weit darf eine solche Schere geöffnet sein? Wann wird sie zu einer unzulässigen Sanktionsschere? Machen sich die Richter dabei selbst, insbesondere der Rechtsbeugung, strafbar? Auf all diese Fragen gibt die Arbeit Antworten.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Im Rahmen der Verständigung im Strafverfahren kündigt das Gericht regelmäßig eine Sanktionsschere an. Ist dies zulässig? Wie weit darf eine solche Schere geöffnet sein? Wann wird sie zu einer unzulässigen Sanktionsschere? Machen sich die Richter dabei selbst, insbesondere der Rechtsbeugung, strafbar? Auf all diese Fragen gibt die Arbeit Antworten.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Im Rahmen der Verständigung im Strafverfahren kündigt das Gericht regelmäßig eine Sanktionsschere an. Ist dies zulässig? Wie weit darf eine solche Schere geöffnet sein? Wann wird sie zu einer unzulässigen Sanktionsschere? Machen sich die Richter dabei selbst, insbesondere der Rechtsbeugung, strafbar? Auf all diese Fragen gibt die Arbeit Antworten.
Aktualisiert: 2023-04-06
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"Tausche Geständnis gegen milde Strafe", so einfach lässt sich der Prototyp der Urteilsabsprache im Strafverfahren zusammenfassen. Seit den 80er Jahren wird in Praxis und Wissenschaft heftig über die (Un-)Zulässigkeit solcher Absprachen (Deal, Verständigung, konsensuale Verfahrenserledigung) diskutiert, gilt es doch einen Ausgleich zu finden zwischen schneller Verfahrenserledigung im Interesse einer ausgelasteten Justiz auf der einen und dem Grundsatz der schuldangemessenen Strafe, der Öffentlichkeit, der Gleichbehandlung von Tätern verschiedener Milieus und der Unschuldsvermutung auf der anderen Seite. Mit seinem Grundsatzurteil vom März 2005 (BGHSt GS 50, 40) hat der Grosse Senat des BGH praktisch ganze Bibliotheken an Rechtsprechung und Fachliteratur hinfällig werden lassen. Nach diesem höchstrichterlichen Machtwort begegne die Urteilsabsprache zwar Bedenken, sei aber grundsätzlich zulässig. Allerdings richtet der Grosse Senat einen dringenden Appell an den Gesetzgeber, nun endlich legislatorisch tätig zu werden und die Frage des "Ob" und "Wie" der Urteilsabsprache selbst zu regeln. Diesem Aufruf sind mittlerweile 7 Institutionen gefolgt, die mit ihren jeweiligen Gesetzesvorschlägen um die Gunst des Parlaments ringen und die Interessen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des staatlichen Strafanspruches höchst unterschiedlich gewichten. Es sind dies die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Generalstaatsanwälte, das Land Niedersachsen, der Bundesrat, VRiBGH Armin Nack und der Deutsche AnwaltVerein (DAV). Die Urteilsabsprache findet ihre grösste Verbreitung in Wirtschaftsstrafverfahren. Doch wie lässt sich verhindern, dass nicht "die Kleinen gehängt und die Grossen laufen gelassen" werden? Gibt es wirksame Mittel gegen den übermässigen Einsatz der sog. Sanktionsschere, also gegen den "Strafbonus" bei Dealbereitschaft bzw. die "Ungehorsamsstrafe" bei Dealverweigerung durch den Angeklagten? Wie bewahrt man die Unschuldsvermutung und das Prinzip des "in dubio pro reo", wenn das Gericht dem Deal doch gerade die Schuld des Täters zugrundelegen möchte? Diese und viele andere, vom Verfasser systematisch herausgearbeitete neuralgische Punkte der Absprache dienen als Messlatte bei der minutiösen Untersuchung der einzelnen Gesetzesvorschläge. Nach einer Einführung in das Thema (Erster Teil), der Darstellung der Gefahren der Urteilsabsprache (Zweiter Teil) und einer Einordnung der Abhandlung in die Diskussion (Dritter Teil) arbeitet der Verfasser systematisch den Status quo der Rechtsprechung zur Urteilsabsprache heraus (Vierter Teil). Hierauf folgen ein Plädoyer für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und eine Ausarbeitung der neuralgischen Punkte der Verständigung, um deren ausgewogene Regelung sich eine Kodifizierung bemühen sollte (Fünfter Teil). Der Hauptteil der Abhandlung (Sechster Teil) hat die umfassende inhaltliche wie gesetzestechnische und auf Aspekte der Praktikabilität ausgerichtete Untersuchung der o. g. Gesetzesvorschläge zum Gegenstand. Um diese sich über 300 Seiten erstreckende Begutachtung der 7 Gesetzentwürfe transparent und jederzeit vergleichbar zu gestalten, legt der Verfasser, soweit förderlich, stets dieselbe aufbautechnische Vorgehensweise an den Tag: Nach einem Abdruck des Entwurfs (sub I) erfolgen jeweils eine Einordnung und Darstellung der Grundaussagen (sub II), ehe auf die inhaltliche Untersuchung eingegangen (sub III) und ein Fazit gezogen wird (sub IV). Die inhaltliche Untersuchung strukturiert sich bei jedem der Vorschläge in den Anwendungsbereich (sub 1), das Zustandekommen der Absprache samt Vorerörterungen und Initiativrecht (sub 2), den Inhalt der Absprache mit den jeweiligen Leistungskatalogen und den unzulässigen Inhalten (sub 3), den Folgen einer Absprache für das laufende Verfahren, das Rechtsmittelverfahren und mögliche Drittverfahren (sub 4) sowie die Stellung von Nebenklägern und Mitangeklagten bei einem Deal zu Lasten Dritter (sub 5). Aus dieser eingehenden und kritischen Untersuchung verschiedener Vorschläge und ihren teilweisen Unzulänglichkeiten in puncto Strafgerechtigkeit und Alltagstauglichkeit zieht der Verfasser Lehren und unterbreitet einen eigenen, gesetzestechnisch sorgsam abgestimmten und inhaltlich ausgewogenen Gesetzesvorschlag (Siebenter Teil). Diesen kontrastiert er abschliessend tabellarisch mit den übrigen Vorschlägen (Achter Teil) und ermöglicht so das schnelle Zurechtfinden im Paragraphendschungel der zahlreichen Entwürfe.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Am 04.08.2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten. Der Gesetzgeber ist damit dem Aufruf des Großen Senates aus dem Jahr 2005 nachgekommen, sich der sog. Urteilsabsprachen im deutschen Strafverfahren anzunehmen. Im Zentrum einer jeden Urteilsabsprache steht ein Geständnis des Angeklagten. Dieser strebt mit seinem Geständnis einen Strafrabatt an und zudem kann für alle Verfahrensbeteiligten auf diese Weise ein gegebenenfalls umfangreiches und kompliziertes Strafverfahren abgekürzt werden. Damit drohen bei allen Beteiligten Interessen im Vordergrund zu stehen, die mit den vom deutschen Strafverfahren angestrebten Zielen nahezu zwangsläufig in Konflikt geraten. Gegenstand der Untersuchung ist die Fragestellung, inwieweit die zwischen dieser Absprachepraxis und den Grundprinzipien des Strafprozesses bestehenden Kernprobleme durch das Verständigungsgesetz aufgelöst wurden. Ein weiterer Teil der Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, ob Urteilsabsprachen auch einen Platz im Jugendstrafverfahren haben und welche Auswirkungen das Verständigungsgesetz diesbezüglich hat. Schließlich wird eine eigene Expertenbefragung vorgestellt, die erste Eindrücke mit dem Umgang des Verständigungsgesetzes im Raum Schleswig-Holstein und Hamburg in der Praxis dokumentiert.
Aktualisiert: 2019-12-20
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