Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.°°
Aktualisiert: 2023-05-18
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Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Im Rahmen der Novellierung des AÜG im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber die Festhaltenserklärung eingeführt. Mit ihr haben Leiharbeitnehmer nunmehr die Möglichkeit, einen gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel abzuwenden, wenn sie unerlaubt Dritten überlassen werden. Dadurch soll der Konflikt mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers gelöst werden. Ob dies dem Gesetzgeber gelungen ist, ist Gegenstand der Untersuchung. Dabei steht nicht nur die Festhaltenserklärung selbst, sondern insbesondere auch das ebenfalls neu statuierte Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung auf dem Prüfstand. Die Regelungen werden sowohl auf einfachgesetzlicher als auch verfassungsrechtlicher Ebene umfassend analysiert.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Im Rahmen der Novellierung des AÜG im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber die Festhaltenserklärung eingeführt. Mit ihr haben Leiharbeitnehmer nunmehr die Möglichkeit, einen gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel abzuwenden, wenn sie unerlaubt Dritten überlassen werden. Dadurch soll der Konflikt mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers gelöst werden. Ob dies dem Gesetzgeber gelungen ist, ist Gegenstand der Untersuchung. Dabei steht nicht nur die Festhaltenserklärung selbst, sondern insbesondere auch das ebenfalls neu statuierte Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung auf dem Prüfstand. Die Regelungen werden sowohl auf einfachgesetzlicher als auch verfassungsrechtlicher Ebene umfassend analysiert.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.
Aktualisiert: 2023-03-29
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Atypische Beschäftigungsverhältnisse liegen heutzutage deutlich im Trend. Auch wenn sie nicht allgemein ein Synonym für prekäre Beschäftigung sind, gilt für deren Erscheinungsformen – Leiharbeit und Beschäftigung auf der Basis von Scheinwerkverträgen – oft das Gegenteil.°°Die Missstände, die durch die Zweckentfremdung von Leiharbeit und Werkverträgen – an sich unabdingbare Instrumente der arbeitsteiligen Wirtschaft – entstehen, wurden vom Gesetzgeber erkannt und führten unter anderem zu einer umfassenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).°°Inwiefern hat dieser neue rechtliche Rahmen die geltende Rechtslage geändert? Gehören derartige missbräuchliche Vertragsgestaltungen nun der Vergangenheit an? Wie lassen sich Leiharbeit und Werkverträge auf ihre Kernfunktion zurückführen?°°Diese und andere Fragen beantwortet Krasimira Zuckerman aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, ohne den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext aus dem Blick zu lassen.°°
Aktualisiert: 2023-03-21
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Derzeit befinden sich knapp eine Millionen Arbeitnehmer in Leiharbeitsverhältnissen. Diese Entwicklung geht primär auf die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes von 2002 zurück, was einen großen Anreiz für Arbeitgeber darstellte, sich für den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu entscheiden. Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber eine Regulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorgenommen, in das u.a. der Begriff "vorübergehend" aufgenommen wurde. Christian Lahrmann untersucht die rechtliche Konsequenz, welche sich aus der "vorübergehenden" Überlassung des Leiharbeitnehmers an einen "fremden"Arbeitgeber ergibt. Neben der Arbeitnehmerüberlassung berücksichtigt der Autor auch die Beschäftigungsform des Werkvertrags. Insbesondere werden Werk- und Scheinwerkvertrag hinsichtlich ihrer Rechtsfolgenseite untersucht. Mögliche Gefahren werden dargestellt und eine dogmatische Lösung zur Verhinderung von Scheinwerkverträgen erarbeitet. Auf Ebene des kollektiven Arbeitsrechts wird eine Untersuchung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgenommen. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat zu, wenn er sich mit der Beschäftigungsform der Arbeitnehmerüberlassung, eines Werkvertrags und eines Scheinwerkvertrags konfrontiert sieht? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Arbeitnehmerüberlassung und der Verhinderung von Scheinwerkverträgen (BR.-Drs. 294/16) vom Juni 2016 wird hier bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Fingierte Arbeitsverhältnisse bilden seltene Ausnahmen im deutschen Arbeitsrecht. Der Autor untersucht umfassend Tatbestand und Rechtsfolgen fingierter Arbeitsverhältnisse aufgrund illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Die durch die AÜG-Reform 2017 eingeführten Neuregelungen zu verdeckter Arbeitnehmerüberlassung und Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer sind bereits berücksichtigt. Die Untersuchung resultiert in dem Vorschlag, anstelle der Fiktion eine Bürgenhaftung des Entleihers einzuführen.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Der Handkommentar zum AÜG
ist zur rechten Zeit erschienen: Mit der Reform des Leiharbeits- und Werkvertragsrechts ist die geltende Rechtslage erheblich komplexer geworden:
Leiharbeit muss ab sofort offen erfolgen
sog. Vorratserlaubnisse bieten keine Absicherung mehr
der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist zeitlich begrenzt
das Gleichstellungsgebot ist neu justiert
die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf ist eingeschränkt
sog. Festhaltenserklärungen sorgen für neuen Zündstoff
Die Neuregelungen sind für die Bewertung zahlreicher Modelle des Fremdpersonaleinsatzes und unzählige Beschäftigungsverhältnisse in den Betrieben relevant. Doch auch nach der Reform bleiben viele Zweifelsfälle bei der Abgrenzung Leiharbeit/Werkvertrag/Selbstständigkeit.
Topaktuell zur Reform
nutzt der neue Kommentar die Chance, die Auswirkungen der Neuregelungen auf das AÜG zu beschreiben und darüber hinaus die neuesten Erkenntnisse zu den wichtigen ergänzenden Normen aus
dem Mindestlohnrecht
dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
dem Arbeitnehmerentsendegesetz
sowie dem neu ins BGB eingefügten § 611a im Kontext zu erläutern. Aus einer Hand erhält der Nutzer somit alle relevanten Informationen zu den Stichworten Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer, Stammbelegschaft, gerechte Entlohnung, Scheinwerkvertrag und Scheinselbstständigkeit auf aktuellem Stand.
Besonders hilfreich
Bei jeder Kommentierung, bei der es sinnvoll ist, sind detaillierte Hinweise auf tarifvertragliche Abweichungen und spezielle Besonderheiten einzelner Branchen enthalten.
Der Autor
ist Privatdozent für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht und als Rechtsanwalt tätig. Er forscht und lehrt seit vielen Jahren an der Universität Leipzig zum Arbeitsrecht und ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitnehmerüberlassungsrecht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Derzeit befinden sich knapp eine Millionen Arbeitnehmer in Leiharbeitsverhältnissen. Diese Entwicklung geht primär auf die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes von 2002 zurück, was einen großen Anreiz für Arbeitgeber darstellte, sich für den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu entscheiden. Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber eine Regulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorgenommen, in das u.a. der Begriff „vorübergehend“ aufgenommen wurde. Christian Lahrmann untersucht die rechtliche Konsequenz, welche sich aus der „vorübergehenden“ Überlassung des Leiharbeitnehmers an einen „fremden"" Arbeitgeber ergibt. Neben der Arbeitnehmerüberlassung berücksichtigt der Autor auch die Beschäftigungsform des Werkvertrags. Insbesondere werden Werk- und Scheinwerkvertrag hinsichtlich ihrer Rechtsfolgenseite untersucht. Mögliche Gefahren werden dargestellt und eine dogmatische Lösung zur Verhinderung von Scheinwerkverträgen erarbeitet. Auf Ebene des kollektiven Arbeitsrechts wird eine Untersuchung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgenommen. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat zu, wenn er sich mit der Beschäftigungsform der Arbeitnehmerüberlassung, eines Werkvertrags und eines Scheinwerkvertrags konfrontiert sieht? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Arbeitnehmerüberlassung und der Verhinderung von Scheinwerkverträgen (BR.-Drs. 294/16) vom Juni 2016 wird hier bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nach monatelangem Ringen
stehen nun die Regelungen zum Einsatz von Drittpersonal in den Betrieben fest.
Der Band
stellt alle Neuregelungen nebst Übergangsregelung in drei gut strukturierten Hauptteilen dar. Arbeitgeber können sich so rasch informieren, wie sie in Zukunft Drittpersonal im Betrieb rechtssicher beschäftigen. Arbeitnehmer, Personaldienstleister sowie Betriebsräte lernen ihre neuen Rechte kennen, anwenden und durchsetzen.
Schwerpunkte liegen auf den Bereichen
Abgrenzung Leiharbeit/Werkvertrag/Selbstständigkeit
Umfang der Offenlegungspflicht bei der Arbeitnehmerüberlassung
Wesentliche Änderungen im AÜG (u.a. gesetzliche Überlassungshöchstdauer für Leiharbeiter, Gleichstellung beim Arbeitsentgelt – Equal Pay, Festhaltenserklärung, Verbot des Einsatzes als Streikbrecher)
Rechtliche Anwendungsprobleme des neu eingefügten § 611a BGB ("Arbeitsvertrag")
Renommierte Kenner der Materie
Franz Josef Düwell war langjähriger Vorsitzender Richter am BAG, Hans-Peter Viethen war Abteilungsleiter im BMAS und federführend am Gesetzgebungsvorhaben beteiligt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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