Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit () gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des deutschen Strafprozesses. Seine Geltung im deutschen Rechtskreis ist zum Beginn des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie umstritten. Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu der derzeit in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geführten Debatte um Inhalt und Reichweite des nemo tenetur Prinzips leisten. Derzeit bestehende Unsicherheiten zu Auslegung und Reichweite des Prinzips werden aufgezeigt und anhand von strittigen Fallkonstellationen einer Lösung zugeführt. Zum Ende der Bearbeitung werden sodann abstrakte Kriterien zur Bestimmung des Schutzbereiches der Selbstbelastungsfreiheit formuliert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt.
Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des "Allgemeinen Teils" der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten.
Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgehend von möglichen Gefährdungslagen für Unternehmen, sich selbst strafrechtlich belasten zu müssen, untersucht Nadine Queck anhand der Freiheitsidee und der möglichen Rechtsgrundlagen, ob Unternehmen in den Schutzbereich des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare einzubeziehen sind.
Nach Auseinandersetzung mit den überwiegend vertretenen Konzeptionen, wonach das Verbot des Selbstbelastungszwangs den Beschuldigten vor der als unzumutbar eingestuften Konfliktlage bewahren soll, sich selbst belasten zu müssen oder mit Zwangsmitteln belegt zu werden, wird das nemo tenetur-Prinzip als spezifisches Verfahrensgrundrecht, welches im Rechtsstaatsprinzip verankert ist, begründet. Es sichert das Interesse des Beschuldigten, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf verteidigen zu dürfen und die Möglichkeit, auf Verlauf und Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Bei Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung findet das nemo tenetur-Prinzip zugunsten von Unternehmen Anwendung.
Im Anschluss daran zeigt die Autorin auf, wie dieser Selbstbelastungsschutz für Unternehmen in den einzelnen Verfahrensordnungen sicherzustellen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Durch den grundlegenden Beschluß des BGH zur Frage der Verwertbarkeit einer ohne Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung ist die Diskussion um Wesen und Anwendungsbereich des nemo tenetur-Grundsatzes wieder entfacht worden. Ein neuer Problemschwerpunkt hat sich dabei infolge einer zunehmenden Verlagerung polizeilicher Ermittlungen auf verdeckte Informationserhebungsmethoden ergeben.
Der Autor nimmt dies zum Anlaß, die unterschiedlichen Ansätze zur Inhaltsbestimmung des nemo tenetur-Prinzips einer grundlegenden Revision zu unterziehen. Im ersten Teil werden die Schwächen verfassungsrechtlicher Begründungsmodelle des nemo tenetur-Grundsatzes aufgezeigt. Der Verfasser legt dar, warum diese nicht geeignet sind, zur Lösung konkreter Einzelfragen beizutragen. Dreh- und Angelpunkt einer widerspruchsfreien Inhaltsbestimmung kann nur eine funktionale Interpretation des Grundsatzes sein. Im zweiten Teil werden unter Berücksichtigung kommunikationstheoretischer Modelle auf der einen und formaler Konzeptionen auf der anderen Seite die Grundlagen für eine funktionale, prozeßzielorientierte Auslegung gelegt. Im letzten Teil wird anhand einzelner Problemkreise auf Inhalt bzw. Grenzen der Aussage- und Mitwirkungsfreiheit eingegangen. Der Autor erörtert Fragen der Strafzumessung, Beweiswürdigung und -verwertung und zeigt die besonderen Anforderungen auf, die an eine Beweiserhebung durch Sachverständige oder private Dritte zu stellen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt.
Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des "Allgemeinen Teils" der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten.
Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Durch den grundlegenden Beschluß des BGH zur Frage der Verwertbarkeit einer ohne Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung ist die Diskussion um Wesen und Anwendungsbereich des nemo tenetur-Grundsatzes wieder entfacht worden. Ein neuer Problemschwerpunkt hat sich dabei infolge einer zunehmenden Verlagerung polizeilicher Ermittlungen auf verdeckte Informationserhebungsmethoden ergeben.
Der Autor nimmt dies zum Anlaß, die unterschiedlichen Ansätze zur Inhaltsbestimmung des nemo tenetur-Prinzips einer grundlegenden Revision zu unterziehen. Im ersten Teil werden die Schwächen verfassungsrechtlicher Begründungsmodelle des nemo tenetur-Grundsatzes aufgezeigt. Der Verfasser legt dar, warum diese nicht geeignet sind, zur Lösung konkreter Einzelfragen beizutragen. Dreh- und Angelpunkt einer widerspruchsfreien Inhaltsbestimmung kann nur eine funktionale Interpretation des Grundsatzes sein. Im zweiten Teil werden unter Berücksichtigung kommunikationstheoretischer Modelle auf der einen und formaler Konzeptionen auf der anderen Seite die Grundlagen für eine funktionale, prozeßzielorientierte Auslegung gelegt. Im letzten Teil wird anhand einzelner Problemkreise auf Inhalt bzw. Grenzen der Aussage- und Mitwirkungsfreiheit eingegangen. Der Autor erörtert Fragen der Strafzumessung, Beweiswürdigung und -verwertung und zeigt die besonderen Anforderungen auf, die an eine Beweiserhebung durch Sachverständige oder private Dritte zu stellen sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Wie kaum ein anderer verfahrensspezifischer Grundsatz wirkt sich die strafprozessuale Aussagefreiheit auch auf andere Rechtsgebiete aus. Der gesamte Wirkungskreis dieser Garantie kann nur dann richtig erfaßt werden, wenn man die strafprozessuale Garantie selbst (der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) von ihrer Ausstrahlungswirkung auf andere Verfahren trennt. In der vorliegenden Untersuchung wird der nemo tenetur Grundsatz hinsichtlich seiner Geschichte, seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung und seiner Verwirklichung durch die StPO behandelt.
Zum ersten Mal wird die Ausstrahlungswirkung in ihren allgemeinen Grundlagen dargestellt. Hierauf folgt eine Umsetzung der im Rahmen des "Allgemeinen Teils" der Ausstrahlungswirkung entwickelten Grundsätze bei den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsrecht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Pflichtige seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht mit dem Hinweis verweigern darf, eine Erfüllung würde zu einer strafrechtlichen Selbstbelastung führen. Untersucht werden die Auskunfts-, Vorlage-, Melde-, Erscheinungs-, Kennzeichnungs-, Ausweis- und Duldungspflichten sowie die Pflichten zur Eigenüberwachung und zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten.
Die Ausstrahlungswirkung des nemo tenetur Prinzips beruht, wie am Steuer-, Sozial- und Statistikgeheimnis und der Zweckbindung des § 7 III G 10 zu sehen ist, auf einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Verfahrenstrennung. Das Trennungsgebot setzt die Rechtspraxis durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Dessen fehlende Eignung als Grundlage eines allgemeinen Prinzips der Verfahrenstrennung erkennt man aber daran, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Trennung von Schutzbereich und Eingriffsrechtfertigung und dem Eingriffsbegriff erheblich von der überkommenen Dogmatik abweicht. Entscheidend für das Prinzip der Verfahrenstrennung ist nicht die Art der Informationen als personenbezogene Daten, sondern umfassende
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgehend von möglichen Gefährdungslagen für Unternehmen, sich selbst strafrechtlich belasten zu müssen, untersucht Nadine Queck anhand der Freiheitsidee und der möglichen Rechtsgrundlagen, ob Unternehmen in den Schutzbereich des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare einzubeziehen sind.
Nach Auseinandersetzung mit den überwiegend vertretenen Konzeptionen, wonach das Verbot des Selbstbelastungszwangs den Beschuldigten vor der als unzumutbar eingestuften Konfliktlage bewahren soll, sich selbst belasten zu müssen oder mit Zwangsmitteln belegt zu werden, wird das nemo tenetur-Prinzip als spezifisches Verfahrensgrundrecht, welches im Rechtsstaatsprinzip verankert ist, begründet. Es sichert das Interesse des Beschuldigten, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf verteidigen zu dürfen und die Möglichkeit, auf Verlauf und Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Bei Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung findet das nemo tenetur-Prinzip zugunsten von Unternehmen Anwendung.
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