Der Autor untersucht die polizeirechtlichen Fragen, die bei der Absicherung von Sportgroßveranstaltungen gegen gewaltsame Zuschauerausschreitungen auftreten. Nach einer Darstellung der gesellschaftlichen Relevanz des Hooliganismus und der polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen werden deren Grundlagen im Verfassungs- und Europarecht untersucht. Hiernach ist die Polizei laut deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, die Gefahren des Hooliganismus abzuwehren. Innerhalb der Europäischen Union verpflichten die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten zur polizeilichen Zusammenarbeit.
Im verwaltungsrechtlichen Teil wird die Polizeiarbeit im Verhältnis zu den Vereinen und Verbänden als Veranstalter der Wettkämpfe ("veranstalterorientierte" Gefahrenabwehr) und zu den Stadionbesuchern ("fanorientierte" Gefahrenabwehr) betrachtet. Im Rahmen der "veranstalterorientierten" Gefahrenabwehr werden Grundsätze, die aus dem Versammlungsrecht bekannt sind, zur Klärung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit der Organisatoren von Sportgroßereignissen für die Gefahren des Hooliganismus herangezogen. Bei der Gefahrenvorbeugung im Vorfeld der Veranstaltung kann insbesondere das Kooperationsprinzip für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche von Veranstalter und Polizei fruchtbar gemacht werden.
Bei der "fanorientierten" Gefahrenabwehr stehen die polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Zuschauern im Mittelpunkt. Es wird auch auf die europäische polizeiliche Zusammenarbeit bei länderübergreifenden Wettbewerben wie Welt- und Europameisterschaften oder der Champions-League eingegangen. Auf der Ebene der Kostenproblematik der Polizeieinsätze wird aufgezeigt, dass die umstrittene Heranziehung des Veranstalters für die Aufwendungen der Polizei weder von vornherein unzulässig noch zwingend geboten, sondern ausschließlich eine politische Entscheidung ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ingo Strauß behandelt umfassend die umstrittene Frage nach der Existenz von Hörfunkrechten an einer Sportveranstaltung und erläutert alle damit im Zusammenhang stehenden Problemfelder.
Im ersten Teil setzt er sich mit den zur Herleitung von Hörfunkrechten in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auseinander. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass aufgrund der charakteristischen Umsetzungsleistung des Hörfunkreporters zwar kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen unlauterer Leistungsübernahme gegeben ist, allerdings bildet das Hausrecht am Veranstaltungsort eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Herleitung von Hörfunkrechten. Eine uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit dieser Hörfunkrechte würde sich für den Sportveranstalter aber nur dann ergeben, wenn die Sender nicht ihrerseits einen Berichterstattungsanspruch aus dem Verfassungsrecht ableiten könnten, mit dessen Hilfe das Veranstalterhausrecht überwunden werden könnte. Das Bestehen eines solchen Berichterstattungsanspruchs wird im zweiten Teil untersucht.
Strauß beschränkt sich nicht nur auf die Darstellung der strittigen Rechtsfrage, sondern stellt auch den aus der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports resultierenden Konflikt - Berichterstattungsinteressen der Medien vs. Vermarktungsinteressen des Sportveranstalters - plastisch und informativ dar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor untersucht die polizeirechtlichen Fragen, die bei der Absicherung von Sportgroßveranstaltungen gegen gewaltsame Zuschauerausschreitungen auftreten. Nach einer Darstellung der gesellschaftlichen Relevanz des Hooliganismus und der polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen werden deren Grundlagen im Verfassungs- und Europarecht untersucht. Hiernach ist die Polizei laut deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, die Gefahren des Hooliganismus abzuwehren. Innerhalb der Europäischen Union verpflichten die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten zur polizeilichen Zusammenarbeit.
Im verwaltungsrechtlichen Teil wird die Polizeiarbeit im Verhältnis zu den Vereinen und Verbänden als Veranstalter der Wettkämpfe ("veranstalterorientierte" Gefahrenabwehr) und zu den Stadionbesuchern ("fanorientierte" Gefahrenabwehr) betrachtet. Im Rahmen der "veranstalterorientierten" Gefahrenabwehr werden Grundsätze, die aus dem Versammlungsrecht bekannt sind, zur Klärung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit der Organisatoren von Sportgroßereignissen für die Gefahren des Hooliganismus herangezogen. Bei der Gefahrenvorbeugung im Vorfeld der Veranstaltung kann insbesondere das Kooperationsprinzip für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche von Veranstalter und Polizei fruchtbar gemacht werden.
Bei der "fanorientierten" Gefahrenabwehr stehen die polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Zuschauern im Mittelpunkt. Es wird auch auf die europäische polizeiliche Zusammenarbeit bei länderübergreifenden Wettbewerben wie Welt- und Europameisterschaften oder der Champions-League eingegangen. Auf der Ebene der Kostenproblematik der Polizeieinsätze wird aufgezeigt, dass die umstrittene Heranziehung des Veranstalters für die Aufwendungen der Polizei weder von vornherein unzulässig noch zwingend geboten, sondern ausschließlich eine politische Entscheidung ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Ingo Strauß behandelt umfassend die umstrittene Frage nach der Existenz von Hörfunkrechten an einer Sportveranstaltung und erläutert alle damit im Zusammenhang stehenden Problemfelder.
Im ersten Teil setzt er sich mit den zur Herleitung von Hörfunkrechten in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auseinander. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass aufgrund der charakteristischen Umsetzungsleistung des Hörfunkreporters zwar kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen unlauterer Leistungsübernahme gegeben ist, allerdings bildet das Hausrecht am Veranstaltungsort eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Herleitung von Hörfunkrechten. Eine uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit dieser Hörfunkrechte würde sich für den Sportveranstalter aber nur dann ergeben, wenn die Sender nicht ihrerseits einen Berichterstattungsanspruch aus dem Verfassungsrecht ableiten könnten, mit dessen Hilfe das Veranstalterhausrecht überwunden werden könnte. Das Bestehen eines solchen Berichterstattungsanspruchs wird im zweiten Teil untersucht.
Strauß beschränkt sich nicht nur auf die Darstellung der strittigen Rechtsfrage, sondern stellt auch den aus der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports resultierenden Konflikt - Berichterstattungsinteressen der Medien vs. Vermarktungsinteressen des Sportveranstalters - plastisch und informativ dar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor untersucht die polizeirechtlichen Fragen, die bei der Absicherung von Sportgroßveranstaltungen gegen gewaltsame Zuschauerausschreitungen auftreten. Nach einer Darstellung der gesellschaftlichen Relevanz des Hooliganismus und der polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen werden deren Grundlagen im Verfassungs- und Europarecht untersucht. Hiernach ist die Polizei laut deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, die Gefahren des Hooliganismus abzuwehren. Innerhalb der Europäischen Union verpflichten die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten zur polizeilichen Zusammenarbeit.
Im verwaltungsrechtlichen Teil wird die Polizeiarbeit im Verhältnis zu den Vereinen und Verbänden als Veranstalter der Wettkämpfe ("veranstalterorientierte" Gefahrenabwehr) und zu den Stadionbesuchern ("fanorientierte" Gefahrenabwehr) betrachtet. Im Rahmen der "veranstalterorientierten" Gefahrenabwehr werden Grundsätze, die aus dem Versammlungsrecht bekannt sind, zur Klärung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit der Organisatoren von Sportgroßereignissen für die Gefahren des Hooliganismus herangezogen. Bei der Gefahrenvorbeugung im Vorfeld der Veranstaltung kann insbesondere das Kooperationsprinzip für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche von Veranstalter und Polizei fruchtbar gemacht werden.
Bei der "fanorientierten" Gefahrenabwehr stehen die polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Zuschauern im Mittelpunkt. Es wird auch auf die europäische polizeiliche Zusammenarbeit bei länderübergreifenden Wettbewerben wie Welt- und Europameisterschaften oder der Champions-League eingegangen. Auf der Ebene der Kostenproblematik der Polizeieinsätze wird aufgezeigt, dass die umstrittene Heranziehung des Veranstalters für die Aufwendungen der Polizei weder von vornherein unzulässig noch zwingend geboten, sondern ausschließlich eine politische Entscheidung ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor untersucht die polizeirechtlichen Fragen, die bei der Absicherung von Sportgroßveranstaltungen gegen gewaltsame Zuschauerausschreitungen auftreten. Nach einer Darstellung der gesellschaftlichen Relevanz des Hooliganismus und der polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen werden deren Grundlagen im Verfassungs- und Europarecht untersucht. Hiernach ist die Polizei laut deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, die Gefahren des Hooliganismus abzuwehren. Innerhalb der Europäischen Union verpflichten die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten zur polizeilichen Zusammenarbeit.
Im verwaltungsrechtlichen Teil wird die Polizeiarbeit im Verhältnis zu den Vereinen und Verbänden als Veranstalter der Wettkämpfe ("veranstalterorientierte" Gefahrenabwehr) und zu den Stadionbesuchern ("fanorientierte" Gefahrenabwehr) betrachtet. Im Rahmen der "veranstalterorientierten" Gefahrenabwehr werden Grundsätze, die aus dem Versammlungsrecht bekannt sind, zur Klärung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit der Organisatoren von Sportgroßereignissen für die Gefahren des Hooliganismus herangezogen. Bei der Gefahrenvorbeugung im Vorfeld der Veranstaltung kann insbesondere das Kooperationsprinzip für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche von Veranstalter und Polizei fruchtbar gemacht werden.
Bei der "fanorientierten" Gefahrenabwehr stehen die polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Zuschauern im Mittelpunkt. Es wird auch auf die europäische polizeiliche Zusammenarbeit bei länderübergreifenden Wettbewerben wie Welt- und Europameisterschaften oder der Champions-League eingegangen. Auf der Ebene der Kostenproblematik der Polizeieinsätze wird aufgezeigt, dass die umstrittene Heranziehung des Veranstalters für die Aufwendungen der Polizei weder von vornherein unzulässig noch zwingend geboten, sondern ausschließlich eine politische Entscheidung ist.
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Ingo Strauß behandelt umfassend die umstrittene Frage nach der Existenz von Hörfunkrechten an einer Sportveranstaltung und erläutert alle damit im Zusammenhang stehenden Problemfelder.
Im ersten Teil setzt er sich mit den zur Herleitung von Hörfunkrechten in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auseinander. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass aufgrund der charakteristischen Umsetzungsleistung des Hörfunkreporters zwar kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen unlauterer Leistungsübernahme gegeben ist, allerdings bildet das Hausrecht am Veranstaltungsort eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Herleitung von Hörfunkrechten. Eine uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit dieser Hörfunkrechte würde sich für den Sportveranstalter aber nur dann ergeben, wenn die Sender nicht ihrerseits einen Berichterstattungsanspruch aus dem Verfassungsrecht ableiten könnten, mit dessen Hilfe das Veranstalterhausrecht überwunden werden könnte. Das Bestehen eines solchen Berichterstattungsanspruchs wird im zweiten Teil untersucht.
Strauß beschränkt sich nicht nur auf die Darstellung der strittigen Rechtsfrage, sondern stellt auch den aus der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports resultierenden Konflikt - Berichterstattungsinteressen der Medien vs. Vermarktungsinteressen des Sportveranstalters - plastisch und informativ dar.
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Die Fernsehrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Sportereignissen. Die vorhandenen Rechtspositionen der beteiligten Personen werden den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis entsprechend von der Vertragsgestaltung beherrscht.
Der Autor hat es sich hingegen zur Aufgabe gesetzt, die Fernsehrechte dogmatisch nach Bestehen, Art, Inhalt und Umfang zu analysieren. Hierzu war ein Streifzug vom Sachenrecht über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bis hin zum Wettbewerbs- und allgemeinen Deliktsrecht erforderlich. Im Ergebnis basiert der Sportveranstalterschutz nach geltendem Recht auf zwei unterschiedlichen Ansatzpunkten, dem Hausrecht am Veranstaltungsort einerseits sowie dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG bzw. dem deliktischen Unternehmensschutz nach § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer originärer Inhaber dieser Rechtspositionen ist. Eine ausführliche Untersuchung des Sportveranstalterbegriffs ermöglichte die Ausarbeitung tragender Bestimmungskriterien. Ein weiterer Komplex widmet sich der Einräumung von Rechtspositionen, was sowohl die Bündelung der Rechte der teilnehmenden Sportler durch den Sportveranstalter bzw. die Sportverbände, als auch die Rechtseinräumung für Sportagenturen bzw. Fernsehgesellschaften anbelangt. Angesichts der enormen gesellschaftlichen Bedeutung bestimmter Sportereignisse schließt hieran die Frage, in welche Schranken man diese Rechtsausübung weisen muß, um dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Berichterstattungsfreiheit der Medien Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die kartellrechtliche Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen sowie die Zentralvermarktung von Fernsehrechten. Abgerundet wird die Arbeit durch einen kurzen Rechtsvergleich mit den Niederlanden sowie einem Vorschlag zur Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Sportveranstalter.
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