Das Konzept des Gefährdungsschadens gehört seit mindestens 130 Jahren zum festen strafrechtlichen Repertoire. Allerdings ist bis heute nicht eindeutig geklärt, wo die Grenze zwischen vermögensrelevanten und -irrelevanten Gefährdungen verläuft. Im Gegensatz zu den bisherigen sachverhalts- und deliktsbezogenen Fallgruppen bildet Melanie Epe daher zehn induktiv-dogmatische Fallgruppen auf Basis aller in der Standardliteratur publizierten 382 Entscheidungen des Reichsgerichts, des BGH und der Obergerichte. Die Leistungsfähigkeit der Fallgruppen ist, dass diese die Figur des Gefährdungsschadens in der Praxis greifbarer machen. Denn es wird an dogmatische, wirtschaftliche Besonderheiten für die Begründung des Gefährdungsschadens angeknüpft.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Das Konzept des Gefährdungsschadens gehört seit mindestens 130 Jahren zum festen strafrechtlichen Repertoire. Allerdings ist bis heute nicht eindeutig geklärt, wo die Grenze zwischen vermögensrelevanten und -irrelevanten Gefährdungen verläuft. Im Gegensatz zu den bisherigen sachverhalts- und deliktsbezogenen Fallgruppen bildet Melanie Epe daher zehn induktiv-dogmatische Fallgruppen auf Basis aller in der Standardliteratur publizierten 382 Entscheidungen des Reichsgerichts, des BGH und der Obergerichte. Die Leistungsfähigkeit der Fallgruppen ist, dass diese die Figur des Gefährdungsschadens in der Praxis greifbarer machen. Denn es wird an dogmatische, wirtschaftliche Besonderheiten für die Begründung des Gefährdungsschadens angeknüpft.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Angesichts des andauernden kriminalpolitischen Diskurses sowohl um die Legitimität des Straftatbestandes des Sportwettbetruges (§ 265c StGB) als auch um den – möglicherweise rein symbolischen – Aktionismus des Strafgesetzgebers allgemein setzt sich die Autorin kritisch mit dem Straftatbestand des Sportwettbetruges auseinander. Sie untersucht, ob er ein legitimes strafgesetzgeberisches Tätigwerden darstellt oder ob er schließlich – wie von Kritiker:innen behauptet – als Ausfluss eines rein symbolischen Strafrechts einzuordnen ist. Als Maßstab dient die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und damit die gesetzgeberischen Zielvorstellungen. Der Gesetzgeber wird an seinen selbst gesteckten Zielen gemessen.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Das Konzept des Gefährdungsschadens gehört seit mindestens 130 Jahren zum festen strafrechtlichen Repertoire. Allerdings ist bis heute nicht eindeutig geklärt, wo die Grenze zwischen vermögensrelevanten und -irrelevanten Gefährdungen verläuft. Im Gegensatz zu den bisherigen sachverhalts- und deliktsbezogenen Fallgruppen bildet Melanie Epe daher zehn induktiv-dogmatische Fallgruppen auf Basis aller in der Standardliteratur publizierten 382 Entscheidungen des Reichsgerichts, des BGH und der Obergerichte. Die Leistungsfähigkeit der Fallgruppen ist, dass diese die Figur des Gefährdungsschadens in der Praxis greifbarer machen. Denn es wird an dogmatische, wirtschaftliche Besonderheiten für die Begründung des Gefährdungsschadens angeknüpft.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Arbeit behandelt das Verhältnis des § 265d StGB zum Sportrecht. Nach diesseitiger Auffassung setzt auch die Strafbarkeit des § 265d Abs. 1 und 2 StGB einen Verstoß des Vorteilsnehmers gegen die jeweils einschlägigen Sportregeln voraus. Daraus ergeben sich verschiedene Folgeprobleme etwa mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG sowie die Frage, wer nunmehr über einen Sportregelverstoß zu richten hat. Hierzu werden die Besonderheiten des Wettkampfsports von der Regelentstehung bis zu deren Durchsetzung erörtert, die potenziellen Bindungswirkungen von sportbezogenen (Verbands-)Entscheidungen auf den Straftatbestand untersucht und anhand verschiedener Beispiele konkretisiert.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Angesichts des andauernden kriminalpolitischen Diskurses sowohl um die Legitimität des Straftatbestandes des Sportwettbetruges (§ 265c StGB) als auch um den – möglicherweise rein symbolischen – Aktionismus des Strafgesetzgebers allgemein setzt sich die Autorin kritisch mit dem Straftatbestand des Sportwettbetruges auseinander. Sie untersucht, ob er ein legitimes strafgesetzgeberisches Tätigwerden darstellt oder ob er schließlich – wie von Kritiker:innen behauptet – als Ausfluss eines rein symbolischen Strafrechts einzuordnen ist. Als Maßstab dient die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und damit die gesetzgeberischen Zielvorstellungen. Der Gesetzgeber wird an seinen selbst gesteckten Zielen gemessen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Konzept des Gefährdungsschadens gehört seit mindestens 130 Jahren zum festen strafrechtlichen Repertoire. Allerdings ist bis heute nicht eindeutig geklärt, wo die Grenze zwischen vermögensrelevanten und -irrelevanten Gefährdungen verläuft. Im Gegensatz zu den bisherigen sachverhalts- und deliktsbezogenen Fallgruppen bildet Melanie Epe daher zehn induktiv-dogmatische Fallgruppen auf Basis aller in der Standardliteratur publizierten 382 Entscheidungen des Reichsgerichts, des BGH und der Obergerichte. Die Leistungsfähigkeit der Fallgruppen ist, dass diese die Figur des Gefährdungsschadens in der Praxis greifbarer machen. Denn es wird an dogmatische, wirtschaftliche Besonderheiten für die Begründung des Gefährdungsschadens angeknüpft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit behandelt das Verhältnis des § 265d StGB zum Sportrecht. Nach diesseitiger Auffassung setzt auch die Strafbarkeit des § 265d Abs. 1 und 2 StGB einen Verstoß des Vorteilsnehmers gegen die jeweils einschlägigen Sportregeln voraus. Daraus ergeben sich verschiedene Folgeprobleme etwa mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG sowie die Frage, wer nunmehr über einen Sportregelverstoß zu richten hat. Hierzu werden die Besonderheiten des Wettkampfsports von der Regelentstehung bis zu deren Durchsetzung erörtert, die potenziellen Bindungswirkungen von sportbezogenen (Verbands-)Entscheidungen auf den Straftatbestand untersucht und anhand verschiedener Beispiele konkretisiert.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Die Ausgestaltung der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände bietet viel Angriffsfläche. Legislative Ungereimtheiten werden strukturiert analysiert, ergänzt um konkrete Verbesserungsvorschläge des Gesetzeswortlauts; zugleich wird die Auslegung de lege lata dargelegt. Dies gilt etwa für Bestimmtheitsprobleme des Sportbegriffs, überflüssige Tatbestandsmerkmale (z.B. „wettbewerbswidrige Weise“ i.R.d. § 265d StGB) und der Darlegung, weswegen das Wettsetzungserfordernis bei § 265c StGB ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist.
Ein Teil der seitens der Literatur geäußerten Kritik schießt indes über das Ziel hinaus: Der Autor zeigt insofern vermeintliche Wertungswidersprüche auf und verdeutlicht die gesetzgeberische Intention, etwa im Hinblick auf das Schutzzweckkonzept, den persönlichen Anwendungsbereich bei § 265c StGB und die Strafbarkeitsbeschränkung auf Manipulationen „zugunsten des Wettbewerbsgegners“.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Im Rahmen einer verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Untersuchung beleuchtet die Arbeit umfassend die neuen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, die der Gesetzgeber als Reaktion auf die Manipulationsskandale der letzten Jahre eingeführt hat. Erörtert wird u.a., ob es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen erlaubt ist, Strafvorschriften zum Schutze der "Integrität des Sports" zu schaffen und ob die Tatbestände in Anbetracht vorhandener allgemeiner Strafvorschriften (§§ 263, 263a, 266 StGB) erforderlich sind. Die Arbeit beantwortet aber auch praktische Fragen die Auslegung der neuen Vorschriften betreffend, z.B., ob der aufstrebende E-Sport diesen unterfällt.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Im Rahmen einer verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Untersuchung beleuchtet die Arbeit umfassend die neuen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, die der Gesetzgeber als Reaktion auf die Manipulationsskandale der letzten Jahre eingeführt hat. Erörtert wird u.a., ob es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen erlaubt ist, Strafvorschriften zum Schutze der „Integrität des Sports“ zu schaffen und ob die Tatbestände in Anbetracht vorhandener allgemeiner Strafvorschriften (§§ 263, 263a, 266 StGB) erforderlich sind. Die Arbeit beantwortet aber auch praktische Fragen die Auslegung der neuen Vorschriften betreffend, z.B., ob der aufstrebende E-Sport diesen unterfällt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Ausgestaltung der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände bietet viel Angriffsfläche. Legislative Ungereimtheiten werden strukturiert analysiert, ergänzt um konkrete Verbesserungsvorschläge des Gesetzeswortlauts; zugleich wird die Auslegung de lege lata dargelegt. Dies gilt etwa für Bestimmtheitsprobleme des Sportbegriffs, überflüssige Tatbestandsmerkmale (z.B. „wettbewerbswidrige Weise“ i.R.d. § 265d StGB) und der Darlegung, weswegen das Wettsetzungserfordernis bei § 265c StGB ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist.
Ein Teil der seitens der Literatur geäußerten Kritik schießt indes über das Ziel hinaus: Der Autor zeigt insofern vermeintliche Wertungswidersprüche auf und verdeutlicht die gesetzgeberische Intention, etwa im Hinblick auf das Schutzzweckkonzept, den persönlichen Anwendungsbereich bei § 265c StGB und die Strafbarkeitsbeschränkung auf Manipulationen „zugunsten des Wettbewerbsgegners“.
Aktualisiert: 2023-04-04
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