International law has developed dynamically since the Nuremberg Trials, bringing not only functional change with it, but also re-defining the understanding of the principle of consensus in the context of finding justice. The consideration of international law as a system of values is closely linked to the principle of finding justice through deductive reasoning, which is the endeavour to substantiate existing norms through syllogisms or deliberation. Practical applications can currently be found, for instance, in the law of armed conflict or immunity law, where dynamic justice benefits substantially from an increased awareness of human rights. Uncertainty exists, however, in terms of the requisite methodological standards, because the judicial methodological aspect of the principle of consensus was not the primary concern in finding a solution to the problem. The present volume is concerned with these central questions concerning the source of law, and on the basis of major decisions made in court practice explores the relation between legal methods and the source of law.
Aktualisiert: 2023-06-28
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International law has developed dynamically since the Nuremberg Trials, bringing not only functional change with it, but also re-defining the understanding of the principle of consensus in the context of finding justice. The consideration of international law as a system of values is closely linked to the principle of finding justice through deductive reasoning, which is the endeavour to substantiate existing norms through syllogisms or deliberation. Practical applications can currently be found, for instance, in the law of armed conflict or immunity law, where dynamic justice benefits substantially from an increased awareness of human rights. Uncertainty exists, however, in terms of the requisite methodological standards, because the judicial methodological aspect of the principle of consensus was not the primary concern in finding a solution to the problem. The present volume is concerned with these central questions concerning the source of law, and on the basis of major decisions made in court practice explores the relation between legal methods and the source of law.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In den Jahren 1994 und 1995 gestand ein US-Bundesgericht auf Hawaii Opfern des Marcos-Regimes annähernd 2,0 Mrd. aus dem Nachlaß des 1986 gestürzten philippinischen Diktators zu. Damit konnten die Kläger ihre Schadensersatzforderungen wegen Menschenrechtsverletzungen durchsetzen. Der Marcos-Prozeß war das bisher größte von mehreren US-amerikanischen Zivilverfahren gegen einen ausländischen Staat oder Amtsträger wegen Menschenrechtsverletzungen.
In der vorliegenden Arbeit werden die in solchen Prozessen aufgeworfenen Rechtsfragen erörtert. Der Verfasser untersucht die Immunität ausländischer Staaten und ihrer Amtsträger, die Zuständigkeit der US-Bundesgerichte gegenüber den Bundesstaaten sowie die internationale Zuständigkeit deutscher und US-amerikanischer Zivilgerichte. Weitere Überlegungen gelten dem internationalen Schutz der Menschenrechte außerhalb völkerrechtlicher Verträge, der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen und den kollisionsrechtlichen Fragen der Marcos-Prozesse. Ferner diskutiert der Verfasser den Torture Victim Profection Act von 1991, mit dem der Kongreß der Vereinigten Staaten die Rechtsprechung der Bundesgerichte gegen ausländische Amtsträger teilweise kodifiziert hat. Abschließend werden die Hintergründe der Marcos-Verfahren und ähnlicher Prozesse aufgezeigt.
Der Verfasser beurteilt die von ihm beschriebene Rechtsentwicklung insgesamt positiv. Sie müsse vor dem Hintergrund der Rechtskultur der Vereinigten Staaten verstanden werden. Zivilverfahren könnten jedoch auch in Europa zur Bewältigung und Wiedergutmachung hoheitlich begangenen Unrechts beitragen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In den Jahren 1994 und 1995 gestand ein US-Bundesgericht auf Hawaii Opfern des Marcos-Regimes annähernd 2,0 Mrd. aus dem Nachlaß des 1986 gestürzten philippinischen Diktators zu. Damit konnten die Kläger ihre Schadensersatzforderungen wegen Menschenrechtsverletzungen durchsetzen. Der Marcos-Prozeß war das bisher größte von mehreren US-amerikanischen Zivilverfahren gegen einen ausländischen Staat oder Amtsträger wegen Menschenrechtsverletzungen.
In der vorliegenden Arbeit werden die in solchen Prozessen aufgeworfenen Rechtsfragen erörtert. Der Verfasser untersucht die Immunität ausländischer Staaten und ihrer Amtsträger, die Zuständigkeit der US-Bundesgerichte gegenüber den Bundesstaaten sowie die internationale Zuständigkeit deutscher und US-amerikanischer Zivilgerichte. Weitere Überlegungen gelten dem internationalen Schutz der Menschenrechte außerhalb völkerrechtlicher Verträge, der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen und den kollisionsrechtlichen Fragen der Marcos-Prozesse. Ferner diskutiert der Verfasser den Torture Victim Profection Act von 1991, mit dem der Kongreß der Vereinigten Staaten die Rechtsprechung der Bundesgerichte gegen ausländische Amtsträger teilweise kodifiziert hat. Abschließend werden die Hintergründe der Marcos-Verfahren und ähnlicher Prozesse aufgezeigt.
Der Verfasser beurteilt die von ihm beschriebene Rechtsentwicklung insgesamt positiv. Sie müsse vor dem Hintergrund der Rechtskultur der Vereinigten Staaten verstanden werden. Zivilverfahren könnten jedoch auch in Europa zur Bewältigung und Wiedergutmachung hoheitlich begangenen Unrechts beitragen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin befaßt sich mit der Rechtsstellung des Goethe-Instituts e. V. im Verfassungs- und Völkerrecht. Der Verein steht dabei stellvertretend für privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger schlechthin. Ziel ist die Einordnung als »Staatsorgan« oder »Privater«. Dies wird exemplarisch unter anderem dargestellt an den Fragen der Grundrechtsträgerschaft und der Staatenimmunität.
Das Institut ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik verbunden, die auch Vereinsmitglied ist. Der Vertrag überträgt dem Institut die Wahrnehmung von Sprach- und Kulturveranstaltungen für Deutschland, zumeist im Ausland. Damit werden bestimmte staatliche, jedoch nicht hoheitliche Aufgaben formell privatisiert.
Ausgehend von einer rechtstatsächlichen Darstellung der Strukturen und Inhalte deutscher auswärtiger Kulturverwaltung seit Ende des 19. Jahrhunderts werden die Einhaltung staatsorganisationsrechtlicher Vorgaben, die Einordnung des Instituts als institutioneller Grundrechtsträger und seine fehlende Grundrechtsbindung entwickelt. Der Grundrechtsschutz gastierender Künstler wird mittels der in Rahmenvertrag und Satzung verankerten Sonderrechte des Bundes durch einen entsprechenden Einwirkungsanspruch der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet.
Im zweiten Teil der Arbeit beleuchtet Andrea Schulz den Status des Vereins im Völkerrecht und in der Staatenpraxis. Im Anschluß an die systematische Darstellung der Vorrechte und Befreiungen, die dem Goethe-Institut in Kulturabkommen eingeräumt wurden, wird untersucht, ob der Verein nach völkerrechtlichen Übereinkünften, allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts oder nationalem Recht an der Staatenimmunität Deutschlands vor ausländischen Zivilgerichten teilhat. Dies ist in der Regel zu verneinen.
Im Ergebnis hat Deutschland durch die bis an die Grenzen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten geführte Ausgliederung der auswärtigen Kulturpolitik aus dem Staatsapparat nicht nur kulturelles Potential, sondern auch ein hochwirksames politisches Instrument gewonnen und gleichzeitig der Instrumentalisierung im Sinn einer »Staatskultur« entgegenwirkt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Recht auf Zugang zu Gericht, Sinnbild der sich stetig entwickelnden Rechtsposition des Einzelnen im Völkerrecht, hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Falle eines Aufeinandertreffens mit der Staatenimmunität vollständig zurückzutreten, was nach Ansicht der Autorin den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Mindeststandard unterschreitet. Sie schlägt daher vor, die betroffenen Interessen in Einklang zu bringen und hierbei beiden Regimen den jeweils größtmöglichen Anwendungsspielraum zu belassen und appelliert an den EGMR, seinem Auftrag aus Art.19 EMRK entsprechend seine Verantwortung für eine praktische und effektive Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Gericht aus Art. 6 I EMRK ernst- und wahrzunehmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die USA und Kanada beschreiten mit dem Erlass einer Terrorismusausnahme zur Staatenimmunität einen neuen Weg. Zuletzt erweiterten die USA ihre Gesetzgebung um den »Justice Against State Sponsors of Terrorism Act«, der in der Staatenwelt auf erhebliche Kritik stieß. Die Autorin nimmt dies zum Anlass und untersucht Rechtsprechungs- und Gesetzgebungspraxis beider Staaten, die Rolle der Terrorismusausnahme als Instrument zur Terrorismusbekämpfung sowie die Vereinbarkeit mit dem Völkerecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Europäische Zivilprozessrecht steht vor Herausforderungen, die seine Initiatoren nicht vorhersahen. Sein „Herzstück“ ist Schauplatz für Verfahren von Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen geworden, die versuchen, erstrittene Entscheidungen unter Zuhilfenahme der EuGVVO durchzusetzen oder sie zur Begründung der Gerichtszuständigkeit°°heranzuziehen. Insbesondere handelt es sich dabei um Urteile aus Verfahren der Opfer von Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland. Ihren Höhepunkt erlebten die Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, der tradierte Immunitätsvorstellungen nicht aufzulösen vermochte – ein Schlussstrich ist nicht in Sicht. Hier verspricht die Europäische Urteilsfreizügigkeit und justizielle Zusammenarbeit Grenzen zu überwinden, vor denen auch das Unrecht nicht Halt macht.°°°°Diese Untersuchung hinterfragt die legislativen Initiativen und stellt die Judikatur sowie deren Zusammenhänge dar. Der Fokus liegt auf dem Verhältnis der EuGVVO zur Staatenimmunität, die den wichtigsten Vorwand dafür darstellt, Schadensersatzklagen gegen Staaten wegen schwerer°°Menschenrechtsverletzungen von ihrer Behandlung durch das Europäische Zivilprozessrecht fernzuhalten. Damit trägt diese Arbeit einen Teil zur Bewältigung schwerer Menschenrechtsverletzungen bei, die ohne eine zivilrechtliche Behandlung nicht stattfinden kann.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Europäische Zivilprozessrecht steht vor Herausforderungen, die seine Initiatoren nicht vorhersahen. Sein „Herzstück“ ist Schauplatz für Verfahren von Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen geworden, die versuchen, erstrittene Entscheidungen unter Zuhilfenahme der EuGVVO durchzusetzen oder sie zur Begründung der Gerichtszuständigkeit°°heranzuziehen. Insbesondere handelt es sich dabei um Urteile aus Verfahren der Opfer von Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland. Ihren Höhepunkt erlebten die Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, der tradierte Immunitätsvorstellungen nicht aufzulösen vermochte – ein Schlussstrich ist nicht in Sicht. Hier verspricht die Europäische Urteilsfreizügigkeit und justizielle Zusammenarbeit Grenzen zu überwinden, vor denen auch das Unrecht nicht Halt macht.°°°°Diese Untersuchung hinterfragt die legislativen Initiativen und stellt die Judikatur sowie deren Zusammenhänge dar. Der Fokus liegt auf dem Verhältnis der EuGVVO zur Staatenimmunität, die den wichtigsten Vorwand dafür darstellt, Schadensersatzklagen gegen Staaten wegen schwerer°°Menschenrechtsverletzungen von ihrer Behandlung durch das Europäische Zivilprozessrecht fernzuhalten. Damit trägt diese Arbeit einen Teil zur Bewältigung schwerer Menschenrechtsverletzungen bei, die ohne eine zivilrechtliche Behandlung nicht stattfinden kann.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Der altenative Verfassungsschutzbericht
›Die Themen gehen uns nicht aus‹, so die Herausgeber des Grundrechte-Reports. Leider – muss man hinzufügen. Sie reichen von der menschenunwürdigen Unterbringung im Strafvollzug, dem Einsatz von Staatstrojanern, der Überwachung von Demonstrierenden durch Drohnen, über Abschiebungen in Staaten, in denen Folter praktiziert wird, bis hin zum eingeschränkten Adoptionsrecht der Lebenspartner. Ein wiederkehrendes Thema ist das bedrohte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Aktualisiert: 2023-06-03
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International law has developed dynamically since the Nuremberg Trials, bringing not only functional change with it, but also re-defining the understanding of the principle of consensus in the context of finding justice. The consideration of international law as a system of values is closely linked to the principle of finding justice through deductive reasoning, which is the endeavour to substantiate existing norms through syllogisms or deliberation. Practical applications can currently be found, for instance, in the law of armed conflict or immunity law, where dynamic justice benefits substantially from an increased awareness of human rights. Uncertainty exists, however, in terms of the requisite methodological standards, because the judicial methodological aspect of the principle of consensus was not the primary concern in finding a solution to the problem. The present volume is concerned with these central questions concerning the source of law, and on the basis of major decisions made in court practice explores the relation between legal methods and the source of law.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Das Recht auf Zugang zu Gericht, Sinnbild der sich stetig entwickelnden Rechtsposition des Einzelnen im Völkerrecht, hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Falle eines Aufeinandertreffens mit der Staatenimmunität vollständig zurückzutreten, was nach Ansicht der Autorin den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Mindeststandard unterschreitet. Sie schlägt daher vor, die betroffenen Interessen in Einklang zu bringen und hierbei beiden Regimen den jeweils größtmöglichen Anwendungsspielraum zu belassen und appelliert an den EGMR, seinem Auftrag aus Art.19 EMRK entsprechend seine Verantwortung für eine praktische und effektive Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Gericht aus Art. 6 I EMRK ernst- und wahrzunehmen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Autorin befaßt sich mit der Rechtsstellung des Goethe-Instituts e. V. im Verfassungs- und Völkerrecht. Der Verein steht dabei stellvertretend für privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger schlechthin. Ziel ist die Einordnung als »Staatsorgan« oder »Privater«. Dies wird exemplarisch unter anderem dargestellt an den Fragen der Grundrechtsträgerschaft und der Staatenimmunität.
Das Institut ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik verbunden, die auch Vereinsmitglied ist. Der Vertrag überträgt dem Institut die Wahrnehmung von Sprach- und Kulturveranstaltungen für Deutschland, zumeist im Ausland. Damit werden bestimmte staatliche, jedoch nicht hoheitliche Aufgaben formell privatisiert.
Ausgehend von einer rechtstatsächlichen Darstellung der Strukturen und Inhalte deutscher auswärtiger Kulturverwaltung seit Ende des 19. Jahrhunderts werden die Einhaltung staatsorganisationsrechtlicher Vorgaben, die Einordnung des Instituts als institutioneller Grundrechtsträger und seine fehlende Grundrechtsbindung entwickelt. Der Grundrechtsschutz gastierender Künstler wird mittels der in Rahmenvertrag und Satzung verankerten Sonderrechte des Bundes durch einen entsprechenden Einwirkungsanspruch der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet.
Im zweiten Teil der Arbeit beleuchtet Andrea Schulz den Status des Vereins im Völkerrecht und in der Staatenpraxis. Im Anschluß an die systematische Darstellung der Vorrechte und Befreiungen, die dem Goethe-Institut in Kulturabkommen eingeräumt wurden, wird untersucht, ob der Verein nach völkerrechtlichen Übereinkünften, allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts oder nationalem Recht an der Staatenimmunität Deutschlands vor ausländischen Zivilgerichten teilhat. Dies ist in der Regel zu verneinen.
Im Ergebnis hat Deutschland durch die bis an die Grenzen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten geführte Ausgliederung der auswärtigen Kulturpolitik aus dem Staatsapparat nicht nur kulturelles Potential, sondern auch ein hochwirksames politisches Instrument gewonnen und gleichzeitig der Instrumentalisierung im Sinn einer »Staatskultur« entgegenwirkt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Recht auf Zugang zu Gericht, Sinnbild der sich stetig entwickelnden Rechtsposition des Einzelnen im Völkerrecht, hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Falle eines Aufeinandertreffens mit der Staatenimmunität vollständig zurückzutreten, was nach Ansicht der Autorin den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Mindeststandard unterschreitet. Sie schlägt daher vor, die betroffenen Interessen in Einklang zu bringen und hierbei beiden Regimen den jeweils größtmöglichen Anwendungsspielraum zu belassen und appelliert an den EGMR, seinem Auftrag aus Art.19 EMRK entsprechend seine Verantwortung für eine praktische und effektive Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Gericht aus Art. 6 I EMRK ernst- und wahrzunehmen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die USA und Kanada beschreiten mit dem Erlass einer Terrorismusausnahme zur Staatenimmunität einen neuen Weg. Zuletzt erweiterten die USA ihre Gesetzgebung um den »Justice Against State Sponsors of Terrorism Act«, der in der Staatenwelt auf erhebliche Kritik stieß. Die Autorin nimmt dies zum Anlass und untersucht Rechtsprechungs- und Gesetzgebungspraxis beider Staaten, die Rolle der Terrorismusausnahme als Instrument zur Terrorismusbekämpfung sowie die Vereinbarkeit mit dem Völkerecht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In den Jahren 1994 und 1995 gestand ein US-Bundesgericht auf Hawaii Opfern des Marcos-Regimes annähernd 2,0 Mrd. aus dem Nachlaß des 1986 gestürzten philippinischen Diktators zu. Damit konnten die Kläger ihre Schadensersatzforderungen wegen Menschenrechtsverletzungen durchsetzen. Der Marcos-Prozeß war das bisher größte von mehreren US-amerikanischen Zivilverfahren gegen einen ausländischen Staat oder Amtsträger wegen Menschenrechtsverletzungen.
In der vorliegenden Arbeit werden die in solchen Prozessen aufgeworfenen Rechtsfragen erörtert. Der Verfasser untersucht die Immunität ausländischer Staaten und ihrer Amtsträger, die Zuständigkeit der US-Bundesgerichte gegenüber den Bundesstaaten sowie die internationale Zuständigkeit deutscher und US-amerikanischer Zivilgerichte. Weitere Überlegungen gelten dem internationalen Schutz der Menschenrechte außerhalb völkerrechtlicher Verträge, der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen und den kollisionsrechtlichen Fragen der Marcos-Prozesse. Ferner diskutiert der Verfasser den Torture Victim Profection Act von 1991, mit dem der Kongreß der Vereinigten Staaten die Rechtsprechung der Bundesgerichte gegen ausländische Amtsträger teilweise kodifiziert hat. Abschließend werden die Hintergründe der Marcos-Verfahren und ähnlicher Prozesse aufgezeigt.
Der Verfasser beurteilt die von ihm beschriebene Rechtsentwicklung insgesamt positiv. Sie müsse vor dem Hintergrund der Rechtskultur der Vereinigten Staaten verstanden werden. Zivilverfahren könnten jedoch auch in Europa zur Bewältigung und Wiedergutmachung hoheitlich begangenen Unrechts beitragen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin befaßt sich mit der Rechtsstellung des Goethe-Instituts e. V. im Verfassungs- und Völkerrecht. Der Verein steht dabei stellvertretend für privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger schlechthin. Ziel ist die Einordnung als »Staatsorgan« oder »Privater«. Dies wird exemplarisch unter anderem dargestellt an den Fragen der Grundrechtsträgerschaft und der Staatenimmunität.
Das Institut ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik verbunden, die auch Vereinsmitglied ist. Der Vertrag überträgt dem Institut die Wahrnehmung von Sprach- und Kulturveranstaltungen für Deutschland, zumeist im Ausland. Damit werden bestimmte staatliche, jedoch nicht hoheitliche Aufgaben formell privatisiert.
Ausgehend von einer rechtstatsächlichen Darstellung der Strukturen und Inhalte deutscher auswärtiger Kulturverwaltung seit Ende des 19. Jahrhunderts werden die Einhaltung staatsorganisationsrechtlicher Vorgaben, die Einordnung des Instituts als institutioneller Grundrechtsträger und seine fehlende Grundrechtsbindung entwickelt. Der Grundrechtsschutz gastierender Künstler wird mittels der in Rahmenvertrag und Satzung verankerten Sonderrechte des Bundes durch einen entsprechenden Einwirkungsanspruch der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet.
Im zweiten Teil der Arbeit beleuchtet Andrea Schulz den Status des Vereins im Völkerrecht und in der Staatenpraxis. Im Anschluß an die systematische Darstellung der Vorrechte und Befreiungen, die dem Goethe-Institut in Kulturabkommen eingeräumt wurden, wird untersucht, ob der Verein nach völkerrechtlichen Übereinkünften, allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts oder nationalem Recht an der Staatenimmunität Deutschlands vor ausländischen Zivilgerichten teilhat. Dies ist in der Regel zu verneinen.
Im Ergebnis hat Deutschland durch die bis an die Grenzen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten geführte Ausgliederung der auswärtigen Kulturpolitik aus dem Staatsapparat nicht nur kulturelles Potential, sondern auch ein hochwirksames politisches Instrument gewonnen und gleichzeitig der Instrumentalisierung im Sinn einer »Staatskultur« entgegenwirkt.
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