Ulf Kämpfer untersucht die im deutschen Verfassungsrecht bislang stiefmütterlich behandelten verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sterbehilfe. Ausgerichtet an den Autonomieansprüchen des sterbewilligen Individuums, geht der Autor den Gewährleistungen der Selbstbestimmung Sterbewilliger im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht nach.
Im amerikanischen Verfassungsrecht wird anhand von Leitentscheidungen wie Cruzan v. Director, Washington v. Glucksberg und des Falles Theresa Schiavo der Schutz sowohl eines umfassenden Right to Die als auch partikularer Selbstbestimmungsrechte analysiert. Die Untersuchung des Grundgesetzes konzentriert sich auf die Begründung eines Verfügungsrechts über das eigene Leben. Schutzbereich und Beschränkbarkeit dieses Verfügungsrechts werden ausführlich erörtert. Der Rechtsvergleich verdeutlicht die Orientierungspotenziale beider Verfassungen für die Sterbehilfedebatte und die dem Gesetzgeber verbleibenden Gestaltungsspielräume.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor untersucht ein wegen der raschen Fortschritte moderner medizinischer und pharmakologischer Möglichkeiten hochaktuelles und in der Öffentlichkeit wie der juristischen Fachwelt intensiv diskutiertes Problem: Unter welchen Voraussetzungen kann oder muss auf lebensnotwendige Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten, die an einer irreversiblen und todbringenden Erkrankung leiden, verzichtet werden (passive Sterbehilfe), und wer trifft diese Entscheidung?
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen der Sterbehilfe und die rechtsdogmatischen Grundlagen dar. Besondere Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu, das diesem das Recht gibt, über den Einsatz vital indizierter Maßnahmen ohne Einfluß anderer nach eigenen Wünschen und Wertvorstellungen zu entscheiden, und das auch durch krankheitsbedingten Verlust der Entscheidungsfähigkeit nicht ausgeschlossen wird. Sodann wird erläutert, welche Möglichkeiten bestehen, den Willen des Patienten trotz seiner Entscheidungsunfähigkeit durchzusetzen. Seit Inkrafttreten und Novellierung des Betreuungsrechts (1992/99) werden diesbezüglich vor allem Patientenverfügungen, Versorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bzw. die Bestellung eines Betreuers diskutiert. Johannes Heyers entwickelt detaillierte Voraussetzungen, unter denen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten wirksam und verbindlich sind.
Anschließend wird erörtert, wer über den Einsatz lebenswichtiger Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden hat, wenn der Patient für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Ob die Bestellung eines Betreuers möglich, erforderlich und sinnvoll ist, wird unter Einbeziehung denkbarer Alternativen (Willensbefolgung durch Arzt oder Ethik-Kommission) eingehend geprüft. Die Rechtspraxis erhält Hinweise, wie in Fällen von Zeitknappheit zu verfahren und wie der Aufgabenkreis eines Betreuers zu gestalten ist. Der Verf. zeigt, daß die Entscheidungsbefugnis eines Betreuers sachgerecht ist, entwickelt Entscheidungsmaßstäbe und legt umfassend dar, warum und wann diese Entscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muß.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang.
Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort.
Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang.
Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort.
Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Der Autor untersucht ein wegen der raschen Fortschritte moderner medizinischer und pharmakologischer Möglichkeiten hochaktuelles und in der Öffentlichkeit wie der juristischen Fachwelt intensiv diskutiertes Problem: Unter welchen Voraussetzungen kann oder muss auf lebensnotwendige Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten, die an einer irreversiblen und todbringenden Erkrankung leiden, verzichtet werden (passive Sterbehilfe), und wer trifft diese Entscheidung?
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen der Sterbehilfe und die rechtsdogmatischen Grundlagen dar. Besondere Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu, das diesem das Recht gibt, über den Einsatz vital indizierter Maßnahmen ohne Einfluß anderer nach eigenen Wünschen und Wertvorstellungen zu entscheiden, und das auch durch krankheitsbedingten Verlust der Entscheidungsfähigkeit nicht ausgeschlossen wird. Sodann wird erläutert, welche Möglichkeiten bestehen, den Willen des Patienten trotz seiner Entscheidungsunfähigkeit durchzusetzen. Seit Inkrafttreten und Novellierung des Betreuungsrechts (1992/99) werden diesbezüglich vor allem Patientenverfügungen, Versorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bzw. die Bestellung eines Betreuers diskutiert. Johannes Heyers entwickelt detaillierte Voraussetzungen, unter denen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten wirksam und verbindlich sind.
Anschließend wird erörtert, wer über den Einsatz lebenswichtiger Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden hat, wenn der Patient für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Ob die Bestellung eines Betreuers möglich, erforderlich und sinnvoll ist, wird unter Einbeziehung denkbarer Alternativen (Willensbefolgung durch Arzt oder Ethik-Kommission) eingehend geprüft. Die Rechtspraxis erhält Hinweise, wie in Fällen von Zeitknappheit zu verfahren und wie der Aufgabenkreis eines Betreuers zu gestalten ist. Der Verf. zeigt, daß die Entscheidungsbefugnis eines Betreuers sachgerecht ist, entwickelt Entscheidungsmaßstäbe und legt umfassend dar, warum und wann diese Entscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muß.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Ulf Kämpfer untersucht die im deutschen Verfassungsrecht bislang stiefmütterlich behandelten verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sterbehilfe. Ausgerichtet an den Autonomieansprüchen des sterbewilligen Individuums, geht der Autor den Gewährleistungen der Selbstbestimmung Sterbewilliger im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht nach.
Im amerikanischen Verfassungsrecht wird anhand von Leitentscheidungen wie Cruzan v. Director, Washington v. Glucksberg und des Falles Theresa Schiavo der Schutz sowohl eines umfassenden Right to Die als auch partikularer Selbstbestimmungsrechte analysiert. Die Untersuchung des Grundgesetzes konzentriert sich auf die Begründung eines Verfügungsrechts über das eigene Leben. Schutzbereich und Beschränkbarkeit dieses Verfügungsrechts werden ausführlich erörtert. Der Rechtsvergleich verdeutlicht die Orientierungspotenziale beider Verfassungen für die Sterbehilfedebatte und die dem Gesetzgeber verbleibenden Gestaltungsspielräume.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang.
Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort.
Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor untersucht ein wegen der raschen Fortschritte moderner medizinischer und pharmakologischer Möglichkeiten hochaktuelles und in der Öffentlichkeit wie der juristischen Fachwelt intensiv diskutiertes Problem: Unter welchen Voraussetzungen kann oder muss auf lebensnotwendige Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten, die an einer irreversiblen und todbringenden Erkrankung leiden, verzichtet werden (passive Sterbehilfe), und wer trifft diese Entscheidung?
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen der Sterbehilfe und die rechtsdogmatischen Grundlagen dar. Besondere Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu, das diesem das Recht gibt, über den Einsatz vital indizierter Maßnahmen ohne Einfluß anderer nach eigenen Wünschen und Wertvorstellungen zu entscheiden, und das auch durch krankheitsbedingten Verlust der Entscheidungsfähigkeit nicht ausgeschlossen wird. Sodann wird erläutert, welche Möglichkeiten bestehen, den Willen des Patienten trotz seiner Entscheidungsunfähigkeit durchzusetzen. Seit Inkrafttreten und Novellierung des Betreuungsrechts (1992/99) werden diesbezüglich vor allem Patientenverfügungen, Versorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bzw. die Bestellung eines Betreuers diskutiert. Johannes Heyers entwickelt detaillierte Voraussetzungen, unter denen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten wirksam und verbindlich sind.
Anschließend wird erörtert, wer über den Einsatz lebenswichtiger Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden hat, wenn der Patient für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Ob die Bestellung eines Betreuers möglich, erforderlich und sinnvoll ist, wird unter Einbeziehung denkbarer Alternativen (Willensbefolgung durch Arzt oder Ethik-Kommission) eingehend geprüft. Die Rechtspraxis erhält Hinweise, wie in Fällen von Zeitknappheit zu verfahren und wie der Aufgabenkreis eines Betreuers zu gestalten ist. Der Verf. zeigt, daß die Entscheidungsbefugnis eines Betreuers sachgerecht ist, entwickelt Entscheidungsmaßstäbe und legt umfassend dar, warum und wann diese Entscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muß.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ulf Kämpfer untersucht die im deutschen Verfassungsrecht bislang stiefmütterlich behandelten verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sterbehilfe. Ausgerichtet an den Autonomieansprüchen des sterbewilligen Individuums, geht der Autor den Gewährleistungen der Selbstbestimmung Sterbewilliger im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht nach.
Im amerikanischen Verfassungsrecht wird anhand von Leitentscheidungen wie Cruzan v. Director, Washington v. Glucksberg und des Falles Theresa Schiavo der Schutz sowohl eines umfassenden Right to Die als auch partikularer Selbstbestimmungsrechte analysiert. Die Untersuchung des Grundgesetzes konzentriert sich auf die Begründung eines Verfügungsrechts über das eigene Leben. Schutzbereich und Beschränkbarkeit dieses Verfügungsrechts werden ausführlich erörtert. Der Rechtsvergleich verdeutlicht die Orientierungspotenziale beider Verfassungen für die Sterbehilfedebatte und die dem Gesetzgeber verbleibenden Gestaltungsspielräume.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Ulf Kämpfer untersucht die im deutschen Verfassungsrecht bislang stiefmütterlich behandelten verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sterbehilfe. Ausgerichtet an den Autonomieansprüchen des sterbewilligen Individuums, geht der Autor den Gewährleistungen der Selbstbestimmung Sterbewilliger im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht nach.
Im amerikanischen Verfassungsrecht wird anhand von Leitentscheidungen wie Cruzan v. Director, Washington v. Glucksberg und des Falles Theresa Schiavo der Schutz sowohl eines umfassenden Right to Die als auch partikularer Selbstbestimmungsrechte analysiert. Die Untersuchung des Grundgesetzes konzentriert sich auf die Begründung eines Verfügungsrechts über das eigene Leben. Schutzbereich und Beschränkbarkeit dieses Verfügungsrechts werden ausführlich erörtert. Der Rechtsvergleich verdeutlicht die Orientierungspotenziale beider Verfassungen für die Sterbehilfedebatte und die dem Gesetzgeber verbleibenden Gestaltungsspielräume.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Autor untersucht ein wegen der raschen Fortschritte moderner medizinischer und pharmakologischer Möglichkeiten hochaktuelles und in der Öffentlichkeit wie der juristischen Fachwelt intensiv diskutiertes Problem: Unter welchen Voraussetzungen kann oder muss auf lebensnotwendige Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten, die an einer irreversiblen und todbringenden Erkrankung leiden, verzichtet werden (passive Sterbehilfe), und wer trifft diese Entscheidung?
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen der Sterbehilfe und die rechtsdogmatischen Grundlagen dar. Besondere Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu, das diesem das Recht gibt, über den Einsatz vital indizierter Maßnahmen ohne Einfluß anderer nach eigenen Wünschen und Wertvorstellungen zu entscheiden, und das auch durch krankheitsbedingten Verlust der Entscheidungsfähigkeit nicht ausgeschlossen wird. Sodann wird erläutert, welche Möglichkeiten bestehen, den Willen des Patienten trotz seiner Entscheidungsunfähigkeit durchzusetzen. Seit Inkrafttreten und Novellierung des Betreuungsrechts (1992/99) werden diesbezüglich vor allem Patientenverfügungen, Versorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bzw. die Bestellung eines Betreuers diskutiert. Johannes Heyers entwickelt detaillierte Voraussetzungen, unter denen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten wirksam und verbindlich sind.
Anschließend wird erörtert, wer über den Einsatz lebenswichtiger Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden hat, wenn der Patient für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Ob die Bestellung eines Betreuers möglich, erforderlich und sinnvoll ist, wird unter Einbeziehung denkbarer Alternativen (Willensbefolgung durch Arzt oder Ethik-Kommission) eingehend geprüft. Die Rechtspraxis erhält Hinweise, wie in Fällen von Zeitknappheit zu verfahren und wie der Aufgabenkreis eines Betreuers zu gestalten ist. Der Verf. zeigt, daß die Entscheidungsbefugnis eines Betreuers sachgerecht ist, entwickelt Entscheidungsmaßstäbe und legt umfassend dar, warum und wann diese Entscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muß.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ulf Kämpfer untersucht die im deutschen Verfassungsrecht bislang stiefmütterlich behandelten verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sterbehilfe. Ausgerichtet an den Autonomieansprüchen des sterbewilligen Individuums, geht der Autor den Gewährleistungen der Selbstbestimmung Sterbewilliger im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht nach.
Im amerikanischen Verfassungsrecht wird anhand von Leitentscheidungen wie Cruzan v. Director, Washington v. Glucksberg und des Falles Theresa Schiavo der Schutz sowohl eines umfassenden Right to Die als auch partikularer Selbstbestimmungsrechte analysiert. Die Untersuchung des Grundgesetzes konzentriert sich auf die Begründung eines Verfügungsrechts über das eigene Leben. Schutzbereich und Beschränkbarkeit dieses Verfügungsrechts werden ausführlich erörtert. Der Rechtsvergleich verdeutlicht die Orientierungspotenziale beider Verfassungen für die Sterbehilfedebatte und die dem Gesetzgeber verbleibenden Gestaltungsspielräume.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang.
Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort.
Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
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