Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt.
Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt.
Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt.
Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt.
Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Richter, Anwälte, Steuerberater oder auch Finanzbeamte stehen in vielen steuerstrafrechtlichen Fällen vor der Frage, ob zum einen der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist und ob zum anderen bei festgestellter Steuerverkürzung eine fahrlässige Bege- hung vorliegt, dem Steuerpflichtigen Leichtfertigkeit anzulasten ist oder ob dieser die Steuerverkürzung gar vorsätzlich herbeigeführt hat. Ausgehend von der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts widmet sich die Studie unter diesen steuerstrafrecht- lichen Gesichtspunkten den Problemfeldern des Vorsatzes und der Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Schwierigkeiten der rechtlichen Bewertung resultieren insofern aus dem Blankettcharak- ter der Steuerhinterziehung und der Verweisung des § 369 Abs. 2 AO, wonach auch im Steuerstrafrecht als Nebenstrafrecht die allgemeinen Gesetze, insbesondere die §§ 16, 17 StGB Anwendung finden. Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige in der Regel nur "nackte Zahlen" mit- teilt, und die dahinter stehenden Sachverhalte oder zugrunde gelegten Rechtsauffassungen verborgen bleiben. Die Arbeit besteht aus fünf Hauptteilen. In Teil I erfolgt eine Grundle- gung hinsichtlich der allgemeinen Steuererklärungspflicht, der Tatbe- stände der Steuerhinterziehung und leichtfertigen Steuerverkürzung und deren geschichtlicher Entwicklung sowie abschliessend hinsichtlich des Irrtums über den Steueranspruch. Der erste Schwerpunkt der Arbeit liegt mit Teil II auf der Abgrenzung vom Tatbestands- und Verbotsirrtum im Steuerstrafrecht. Der Verfasser kommt insofern, anders als die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, zu dem Ergebnis, dass die Unkenntnis der Steuerpflicht keinen Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB begründet, sondern als Ver- botsirrtum nach § 17 StGB zu behandeln ist. Im folgenden Teil III diskutiert der Verfasser die Problematik, ob sich der Steuerpflichtige bei der Abgabe seiner Erklärung an der höchst- richterlichen Rechtsprechung und/ oder den Verwaltungsvorschriften orientieren muss, oder ob er berechtigt ist, den Steuererklärungen seine eigene Rechtsmeinung zugrunde zu legen. Es stellt sich inso- fern die Frage einer Hinweispflicht bei Abweichungen von der Rechts- ansicht der Rechtsprechung bzw. der Finanzverwaltung. Diese, von der Rechtsprechung des BGH und Teilen der Literatur an- genommene, Hinweispflicht erlangt zudem besondere Bedeutung bei der in Teil IV behandelten Abgrenzung von vorsätzlicher Steuerhinter- ziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung. Denn der Bundesgerichts- hof hält nicht nur auch im Bereich der Steuerhinterziehung dolus even- tualis für ausreichend, sondern bejaht den Steuerhinterziehungsvorsatz auch dann, wenn der Steuerpflichtige lediglich Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung hat. Der Verfasser lehnt demgegenüber, bevor er in Teil V eine Schlussbetrachtung vornimmt, sowohl eine Hinweispflicht hinsichtlich der bei verkürzten Angaben zugrunde gelegten Rechts- auffassung als auch die Aufrechterhaltung der tradierten dolus-even- tualis-Formel im Steuerstrafrecht ab.
Aktualisiert: 2019-12-20
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