Aktualisiert: 2023-06-15
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Alexander Werder versucht zu klären, wann die Erwartungen des Steuerpflichtigen auf die Beständigkeit des Steuerrechts verfassungsrechtlich geschützt sind.
Ein Grundsatz des Vertrauensschutzes ist abzulehnen, da sich dem Vertrauensgedanken keine Kriterien entnehmen lassen, nach denen sich das schutzwürdige Vertrauen von unberechtigten Erwartungen unterscheiden lässt. Es ist jedoch möglich, dem Gedanken, auf dem Rechts- und Bestandskraft beruhen, auch bei gesetzgeberischen Entscheidungen Geltung zu verschaffen. Demnach erwachsen Gesetze in Geltungskraft. Weiter wird man vom Gesetzgeber verlangen müssen, dass er sich an die Grundregeln redlichen Verhaltens hält, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben. Er ist an das in der lenkenden Vergünstigung enthaltene Leistungsversprechen gebunden, wenn der Bürger eine Leistung erbracht hat. Die Freiheitsgrundrechte gewährleisten den rechtlich abgesteckten Handlungsrahmen. Insbesondere die Art. 14, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG enthalten Bestandsgarantien, die auch einer Gesetzesänderung nur für die Zukunft entgegenstehen.
Die vier für den Dispositionsschutz bedeutendsten Verfassungsnormen und -grundsätze können auch im Steuerrecht zur Anwendung kommen. Dabei sichern die Geltungskraft von Gesetzen und die freiheitsrechtliche Gewährleistung des Handlungsrahmens umfassend die Konsumentscheidung des Steuerpflichtigen. Die Investitionsentscheidung ist dagegen bei einer Bindung des Gesetzgebers an lenkende Steuervergünstigungen bisweilen stark, über die Bestandsgarantie der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG meist nur schwach und in manchen Fällen überhaupt nicht geschützt.
Ob und inwieweit das Grundgesetz bei derin Steuergesetzesänderung Dispositionsschutz gewährt, bedarf im konkreten Einzelfall einer sorgfältigen Subsumtion unter die dispositionsschützenden Verfassungsnormen und -grundsätze. Dies wird anhand neuerer Beispiele aus dem Einkommensteuerrecht veranschaulicht.
Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen 2004.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor versucht zu zeigen, daß zentrale Rechtsfiguren des Unternehmenssteuerrechts als bewegliche Systeme im Sinne Wilburgs Lehre vom beweglichen System verstanden werden können und hier auch die Rechtsprechung teilweise schon unausgesprochen nach den Regeln des beweglichen Systems judiziert. Dabei geht es um eine prinzipienorientierte Betrachtungsweise der Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft und verdeckten Gewinnausschüttung sowie verwandter Erscheinungen wie etwa der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, die gesetzlich teils gar nicht, teils unvollständig geregelt sind.
Zugleich wird erstmals der Versuch unternommen, einen in der juristischen Methodenlehre etablierten Ansatz für ausgewählte Teilbereiche des Steuerrechts fruchtbar zu machen. Damit soll zur systematischen Fundierung der Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft und verdeckten Gewinnausschüttung sowie der zwischen ihnen bestehenden Binnenbeziehungen beigetragen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Alexander Werder versucht zu klären, wann die Erwartungen des Steuerpflichtigen auf die Beständigkeit des Steuerrechts verfassungsrechtlich geschützt sind.
Ein Grundsatz des Vertrauensschutzes ist abzulehnen, da sich dem Vertrauensgedanken keine Kriterien entnehmen lassen, nach denen sich das schutzwürdige Vertrauen von unberechtigten Erwartungen unterscheiden lässt. Es ist jedoch möglich, dem Gedanken, auf dem Rechts- und Bestandskraft beruhen, auch bei gesetzgeberischen Entscheidungen Geltung zu verschaffen. Demnach erwachsen Gesetze in Geltungskraft. Weiter wird man vom Gesetzgeber verlangen müssen, dass er sich an die Grundregeln redlichen Verhaltens hält, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben. Er ist an das in der lenkenden Vergünstigung enthaltene Leistungsversprechen gebunden, wenn der Bürger eine Leistung erbracht hat. Die Freiheitsgrundrechte gewährleisten den rechtlich abgesteckten Handlungsrahmen. Insbesondere die Art. 14, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG enthalten Bestandsgarantien, die auch einer Gesetzesänderung nur für die Zukunft entgegenstehen.
Die vier für den Dispositionsschutz bedeutendsten Verfassungsnormen und -grundsätze können auch im Steuerrecht zur Anwendung kommen. Dabei sichern die Geltungskraft von Gesetzen und die freiheitsrechtliche Gewährleistung des Handlungsrahmens umfassend die Konsumentscheidung des Steuerpflichtigen. Die Investitionsentscheidung ist dagegen bei einer Bindung des Gesetzgebers an lenkende Steuervergünstigungen bisweilen stark, über die Bestandsgarantie der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG meist nur schwach und in manchen Fällen überhaupt nicht geschützt.
Ob und inwieweit das Grundgesetz bei derin Steuergesetzesänderung Dispositionsschutz gewährt, bedarf im konkreten Einzelfall einer sorgfältigen Subsumtion unter die dispositionsschützenden Verfassungsnormen und -grundsätze. Dies wird anhand neuerer Beispiele aus dem Einkommensteuerrecht veranschaulicht.
Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen 2004.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Alexander Werder versucht zu klären, wann die Erwartungen des Steuerpflichtigen auf die Beständigkeit des Steuerrechts verfassungsrechtlich geschützt sind.
Ein Grundsatz des Vertrauensschutzes ist abzulehnen, da sich dem Vertrauensgedanken keine Kriterien entnehmen lassen, nach denen sich das schutzwürdige Vertrauen von unberechtigten Erwartungen unterscheiden lässt. Es ist jedoch möglich, dem Gedanken, auf dem Rechts- und Bestandskraft beruhen, auch bei gesetzgeberischen Entscheidungen Geltung zu verschaffen. Demnach erwachsen Gesetze in Geltungskraft. Weiter wird man vom Gesetzgeber verlangen müssen, dass er sich an die Grundregeln redlichen Verhaltens hält, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben. Er ist an das in der lenkenden Vergünstigung enthaltene Leistungsversprechen gebunden, wenn der Bürger eine Leistung erbracht hat. Die Freiheitsgrundrechte gewährleisten den rechtlich abgesteckten Handlungsrahmen. Insbesondere die Art. 14, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG enthalten Bestandsgarantien, die auch einer Gesetzesänderung nur für die Zukunft entgegenstehen.
Die vier für den Dispositionsschutz bedeutendsten Verfassungsnormen und -grundsätze können auch im Steuerrecht zur Anwendung kommen. Dabei sichern die Geltungskraft von Gesetzen und die freiheitsrechtliche Gewährleistung des Handlungsrahmens umfassend die Konsumentscheidung des Steuerpflichtigen. Die Investitionsentscheidung ist dagegen bei einer Bindung des Gesetzgebers an lenkende Steuervergünstigungen bisweilen stark, über die Bestandsgarantie der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG meist nur schwach und in manchen Fällen überhaupt nicht geschützt.
Ob und inwieweit das Grundgesetz bei derin Steuergesetzesänderung Dispositionsschutz gewährt, bedarf im konkreten Einzelfall einer sorgfältigen Subsumtion unter die dispositionsschützenden Verfassungsnormen und -grundsätze. Dies wird anhand neuerer Beispiele aus dem Einkommensteuerrecht veranschaulicht.
Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen 2004.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor versucht zu zeigen, daß zentrale Rechtsfiguren des Unternehmenssteuerrechts als bewegliche Systeme im Sinne Wilburgs Lehre vom beweglichen System verstanden werden können und hier auch die Rechtsprechung teilweise schon unausgesprochen nach den Regeln des beweglichen Systems judiziert. Dabei geht es um eine prinzipienorientierte Betrachtungsweise der Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft und verdeckten Gewinnausschüttung sowie verwandter Erscheinungen wie etwa der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, die gesetzlich teils gar nicht, teils unvollständig geregelt sind.
Zugleich wird erstmals der Versuch unternommen, einen in der juristischen Methodenlehre etablierten Ansatz für ausgewählte Teilbereiche des Steuerrechts fruchtbar zu machen. Damit soll zur systematischen Fundierung der Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft und verdeckten Gewinnausschüttung sowie der zwischen ihnen bestehenden Binnenbeziehungen beigetragen werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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