Überblick über die Rechtsform der Stillen Gesellschaft mit Mustervorlagen
Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
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Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
Aktualisiert: 2023-04-10
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Überblick über die Rechtsform der Stillen Gesellschaft mit Mustervorlagen
Die stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.
Inhalte:
Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.
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