Nach Aufzeigen der Reformbedürftigkeit des deutschen Tötungsstrafrechts befasst sich die Autorin mit der Frage, wie die §§ 211-213 StGB auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite reformiert werden könnten. Auf der Rechtsfolgenseite ist fraglich, ob die lebenslange Freiheitsstrafe beizubehalten oder durch eine zeitige Freiheitsstrafe zu ersetzen ist. Bei den tatbestandlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wird zwischen ein-, zwei- und mehrstufigen Regelungsmodellen unterschieden. Die Ergebnisse der 2014 vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ebenso wie der 2016 vorgelegte Referentenentwurf werden gewürdigt. Neben einer Analyse des Scheiterns der Reform wird ein eigener Vorschlag unter Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Nach Aufzeigen der Reformbedürftigkeit des deutschen Tötungsstrafrechts befasst sich die Autorin mit der Frage, wie die §§ 211-213 StGB auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite reformiert werden könnten. Auf der Rechtsfolgenseite ist fraglich, ob die lebenslange Freiheitsstrafe beizubehalten oder durch eine zeitige Freiheitsstrafe zu ersetzen ist. Bei den tatbestandlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wird zwischen ein-, zwei- und mehrstufigen Regelungsmodellen unterschieden. Die Ergebnisse der 2014 vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ebenso wie der 2016 vorgelegte Referentenentwurf werden gewürdigt. Neben einer Analyse des Scheiterns der Reform wird ein eigener Vorschlag unter Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Würde das Netzwerk gesellschaftlicher Verständigung ohne das Strafrecht zerreißen?
Aktualisiert: 2023-06-28
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Nach Aufzeigen der Reformbedürftigkeit des deutschen Tötungsstrafrechts befasst sich die Autorin mit der Frage, wie die §§ 211-213 StGB auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite reformiert werden könnten. Auf der Rechtsfolgenseite ist fraglich, ob die lebenslange Freiheitsstrafe beizubehalten oder durch eine zeitige Freiheitsstrafe zu ersetzen ist. Bei den tatbestandlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wird zwischen ein-, zwei- und mehrstufigen Regelungsmodellen unterschieden. Die Ergebnisse der 2014 vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ebenso wie der 2016 vorgelegte Referentenentwurf werden gewürdigt. Neben einer Analyse des Scheiterns der Reform wird ein eigener Vorschlag unter Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Nach Aufzeigen der Reformbedürftigkeit des deutschen Tötungsstrafrechts befasst sich die Autorin mit der Frage, wie die §§ 211-213 StGB auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite reformiert werden könnten. Auf der Rechtsfolgenseite ist fraglich, ob die lebenslange Freiheitsstrafe beizubehalten oder durch eine zeitige Freiheitsstrafe zu ersetzen ist. Bei den tatbestandlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wird zwischen ein-, zwei- und mehrstufigen Regelungsmodellen unterschieden. Die Ergebnisse der 2014 vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ebenso wie der 2016 vorgelegte Referentenentwurf werden gewürdigt. Neben einer Analyse des Scheiterns der Reform wird ein eigener Vorschlag unter Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Nach Aufzeigen der Reformbedürftigkeit des deutschen Tötungsstrafrechts befasst sich die Autorin mit der Frage, wie die §§ 211-213 StGB auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite reformiert werden könnten. Auf der Rechtsfolgenseite ist fraglich, ob die lebenslange Freiheitsstrafe beizubehalten oder durch eine zeitige Freiheitsstrafe zu ersetzen ist. Bei den tatbestandlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wird zwischen ein-, zwei- und mehrstufigen Regelungsmodellen unterschieden. Die Ergebnisse der 2014 vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ebenso wie der 2016 vorgelegte Referentenentwurf werden gewürdigt. Neben einer Analyse des Scheiterns der Reform wird ein eigener Vorschlag unter Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Nach Aufzeigen der Reformbedürftigkeit des deutschen Tötungsstrafrechts befasst sich die Autorin mit der Frage, wie die §§ 211-213 StGB auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite reformiert werden könnten. Auf der Rechtsfolgenseite ist fraglich, ob die lebenslange Freiheitsstrafe beizubehalten oder durch eine zeitige Freiheitsstrafe zu ersetzen ist. Bei den tatbestandlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wird zwischen ein-, zwei- und mehrstufigen Regelungsmodellen unterschieden. Die Ergebnisse der 2014 vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ebenso wie der 2016 vorgelegte Referentenentwurf werden gewürdigt. Neben einer Analyse des Scheiterns der Reform wird ein eigener Vorschlag unter Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die strafmildernde Wirkung des Geständnisses zum Gegenstand. Nach einem Überblick über die historische Dimension des Geständnisses wird seine Bedeutung für die Strafzumessungspraxis und -lehre dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die Untauglichkeit der doppelspurigen Indizkonstruktion aufgezeigt und neuere Lösungsansätze diskutiert. Daran anknüpfend untersucht die Verfasserin den strafmildernden Einfluss des Geständnisses vor dem Hintergrund der Strafzwecke Schuld, General- und Spezialprävention. Sie gelangt zu dem Ergebnis eines kommunikativen, auf Einsicht abstellenden spezialpräventiven Geständnisansatzes, in dessen Folge eine den kriminologischen Erkenntnissen angepasste Neuinterpretation des Resozialisierungsgedankens erfolgen muss.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Frage nach der Legitimität staatlicher Strafe ist Gegenstand einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die inzwischen eine kaum noch überschaubare Fülle von Texten im rechts- und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem Prinzip des und des im Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als Anknüpfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt – einschließlich jenen, in denen beide Elemente miteinander verknüpft sind – wie etwa im Strafziel der Resozialisierung. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den fundamentalen Vorstellungen über Freiheit, Verantwortlichkeit, Schuldfähigkeit und damit Personalität, wie sie innerhalb des gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfähig sind, bleibt jedoch zwangsläufig offen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Frage nach der Legitimität staatlicher Strafe ist Gegenstand einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die inzwischen eine kaum noch überschaubare Fülle von Texten im rechts- und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem Prinzip des und des im Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als Anknüpfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt – einschließlich jenen, in denen beide Elemente miteinander verknüpft sind – wie etwa im Strafziel der Resozialisierung. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den fundamentalen Vorstellungen über Freiheit, Verantwortlichkeit, Schuldfähigkeit und damit Personalität, wie sie innerhalb des gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfähig sind, bleibt jedoch zwangsläufig offen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Frage nach der Legitimität staatlicher Strafe ist Gegenstand einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die inzwischen eine kaum noch überschaubare Fülle von Texten im rechts- und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem Prinzip des und des im Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als Anknüpfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt – einschließlich jenen, in denen beide Elemente miteinander verknüpft sind – wie etwa im Strafziel der Resozialisierung. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den fundamentalen Vorstellungen über Freiheit, Verantwortlichkeit, Schuldfähigkeit und damit Personalität, wie sie innerhalb des gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfähig sind, bleibt jedoch zwangsläufig offen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit beschäftigt sich mit Fragestellungen um Verbrechen und Strafe im Zeitraum 1865 bis 1933. Insbesondere am Beispiel der Todesstrafe werden die von Medizinern, vor allem von Psychiatern entwickelten, stellenweise äußerst modern anmutenden Zwecklehren erschlossen, den ehrgeizigen Ansätzen der modernen Schulen in der Strafrechtswissenschaft, insbesondere bei Enrico Ferri und Franz v. Liszt, gegenübergestellt und die interdisziplinären Verflechtungen ausgeleuchtet.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit beschäftigt sich mit Fragestellungen um Verbrechen und Strafe im Zeitraum 1865 bis 1933. Insbesondere am Beispiel der Todesstrafe werden die von Medizinern, vor allem von Psychiatern entwickelten, stellenweise äußerst modern anmutenden Zwecklehren erschlossen, den ehrgeizigen Ansätzen der modernen Schulen in der Strafrechtswissenschaft, insbesondere bei Enrico Ferri und Franz v. Liszt, gegenübergestellt und die interdisziplinären Verflechtungen ausgeleuchtet.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit beschäftigt sich mit Fragestellungen um Verbrechen und Strafe im Zeitraum 1865 bis 1933. Insbesondere am Beispiel der Todesstrafe werden die von Medizinern, vor allem von Psychiatern entwickelten, stellenweise äußerst modern anmutenden Zwecklehren erschlossen, den ehrgeizigen Ansätzen der modernen Schulen in der Strafrechtswissenschaft, insbesondere bei Enrico Ferri und Franz v. Liszt, gegenübergestellt und die interdisziplinären Verflechtungen ausgeleuchtet.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Nicht nur in der juristischen Diskussion wird das Schlagwort «Privatisierung» teilweise synonym für Wirtschaftlichkeit und Fortschrittlichkeit verwendet. Die Autorin geht der Frage nach, ob und inwieweit im grundrechtsempfindlichen Bereich des Strafvollzuges Privatisierungsmöglichkeiten bestehen. Sie entwickelt hierbei ein allgemeines Schema hinsichtlich einer aus dem staatlichen Gewaltmonopol abgeleiteten und im Grundgesetz verwurzelten Privatisierungsschranke. Die Verfasserin legt dar, daß die Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsstaat auf die effektive Behauptung des Gewaltmonopols angewiesen ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß – auch vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte der Inhaftierten – im Bereich des Strafvollzuges nur äußerst wenige Funktionen auf Private übertragen werden können.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Nicht nur in der juristischen Diskussion wird das Schlagwort «Privatisierung» teilweise synonym für Wirtschaftlichkeit und Fortschrittlichkeit verwendet. Die Autorin geht der Frage nach, ob und inwieweit im grundrechtsempfindlichen Bereich des Strafvollzuges Privatisierungsmöglichkeiten bestehen. Sie entwickelt hierbei ein allgemeines Schema hinsichtlich einer aus dem staatlichen Gewaltmonopol abgeleiteten und im Grundgesetz verwurzelten Privatisierungsschranke. Die Verfasserin legt dar, daß die Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsstaat auf die effektive Behauptung des Gewaltmonopols angewiesen ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß – auch vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte der Inhaftierten – im Bereich des Strafvollzuges nur äußerst wenige Funktionen auf Private übertragen werden können.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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