Falldenken im Verwaltungsrecht

Falldenken im Verwaltungsrecht von Funke,  Andreas
Das Studienbuch stellt die Grundlagen der Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht dar. Im Mittelpunkt steht die Struktur der gutachterlichen Würdigung, die davon abhängt, welche Rechte und Ansprüche die Einzelnen im konkreten Fall gegen den Staat haben. Aufbauend auf einer systematischen Erläuterung dieser Rechte und Ansprüche entwickelt das Studienbuch verschiedene Falltypen. Es deckt damit alle wichtigen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Aufgabenstellungen im ersten juristischen Staatsexamen ab. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz wird konsequent als Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen behandelt und mit den Falltypen verknüpft.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Falldenken im Verwaltungsrecht

Falldenken im Verwaltungsrecht von Funke,  Andreas
Das Studienbuch stellt die Grundlagen der Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht dar. Im Mittelpunkt steht die Struktur der gutachterlichen Würdigung, die davon abhängt, welche Rechte und Ansprüche die Einzelnen im konkreten Fall gegen den Staat haben. Aufbauend auf einer systematischen Erläuterung dieser Rechte und Ansprüche entwickelt das Studienbuch verschiedene Falltypen. Es deckt damit alle wichtigen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Aufgabenstellungen im ersten juristischen Staatsexamen ab. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz wird konsequent als Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen behandelt und mit den Falltypen verknüpft.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Falldenken im Verwaltungsrecht

Falldenken im Verwaltungsrecht von Funke,  Andreas
Das Studienbuch stellt die Grundlagen der Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht dar. Im Mittelpunkt steht die Struktur der gutachterlichen Würdigung, die davon abhängt, welche Rechte und Ansprüche die Einzelnen im konkreten Fall gegen den Staat haben. Aufbauend auf einer systematischen Erläuterung dieser Rechte und Ansprüche entwickelt das Studienbuch verschiedene Falltypen. Es deckt damit alle wichtigen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Aufgabenstellungen im ersten juristischen Staatsexamen ab. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz wird konsequent als Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen behandelt und mit den Falltypen verknüpft.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Judikatives Unrecht.

Judikatives Unrecht. von Hößlein,  Marco
Judikatives Unrecht - in weiten Teilen ein weißer Fleck auf der dogmatischen Landkarte. Wenn überhaupt thematisiert, konzentriert sich die Erörterung des Richterunrechts auf die Exegese des Art. 19 Abs. 4 GG. Als Ergebnis dessen galt über Jahrzehnte hinweg nahezu unangefochten die Dürig'sche Doktrin des "kein Rechtsschutz gegen, sondern durch den Richter". Nachdem sich seit geraumer Zeit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bereits kritische Stimmen mehrten, ist auf Grund höchstrichterlicher Stellungnahme Bewegung in die Diskussion geraten. Das Abstimmungsergebnis der Plenumsentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2003 von 10:6 Stimmen belegt anschaulich nach wie vor bestehende Kontroversen. Für den Autor Grund genug, sich mit der dogmatischen Aufarbeitung dieser Thematik zu befassen. Im Zentrum stehen hierbei die das Bürger-Staat-Verhältnis konstituierenden verfassungsmäßig gewährten subjektiven Rechte. Deren subjektive Rechtsqualität garantiert Schutz bei allen hoheitlichen Rechtsverletzungen, also auch solchen des Richters. Mit diesem einheitlichen, alle Teilbereiche staatlicher Gewalt erfassenden Ansatz schließt Marco Hößlein eine bislang verbliebene Lücke in der Dogmatik staatlichen Unrechts. Ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis für hervorragende rechtswissenschaftliche Arbeiten der Universität Mannheim.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren.

Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren. von Lang,  Heinrich
Der Autor geht der Frage nach, wie subjektiven Rechtsschutzbelangen im Zusammenhang mit Bundestagswahlen Rechnung getragen werden kann. Zunächst werden die Grundlagen des Wahlprüfungsverfahrens beschrieben. Sodann wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Wahlprüfungsverfahren umfassend dargestellt und ausgewertet. In einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung sowie dem wahlprüfungsrechtlichen Schrifttum zeigt Lang, daß zwar weder der Ausschluß subjektiven Rechtsschutzes innerhalb konkreter Wahlprüfungsverfahren noch der Ausschluß sonstiger Rechtsschutzmöglichkeiten einer kritischen Überprüfung standhalten, daß aber die Lösung der subjektiven Rechtsschutzfrage nicht über die Gewährung eines neben das Wahlprüfungsverfahren tretenden Rechtsschutzes gelöst werden kann. Ausgangspunkt des in der Untersuchung entwickelten Lösungsansatzes ist, daß die Verfassung mit dem durch Art. 41 und 38 GG strukturierten Wahlprüfungsverfahren ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren in Wahlangelegenheiten bereitstellt, dessen Reichweite durch den Verfahrensgegenstand bestimmt wird. Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens ist der Schutz des Wahlrechts. Dabei wird die Funktion des Rechtsbehelfs bestimmt durch die Funktion des zu schützenden Rechts. Dem Wahlrecht kommt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes eine Doppelfunktion zu. Es dient in seinen objektiven Funktionen einerseits dazu, ein Vertretungsorgan für das in seiner Gesamtheit handlungsunfähige Volk zu kreieren und zu legitimieren. Gleichzeitig sichert seine Ausübung die grundrechtlich verbürgte Teilhabe an der Ausübung von Staatsgewalt. Diese Doppelfunktionalität des Wahlrechts führt zu einem doppelfunktionalen Verfahrensgegenstand. Das Wahlprüfungsverfahren dient infolgedessen sowohl dem Schutz des objektiven wie auch des subjektiven Wahlrechts. Der Autor gelangt damit zu dem Ergebnis, daß subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren zu suchen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Freiheit als Rechtsbegriff.

Freiheit als Rechtsbegriff. von Kaufmann,  Matthias, Renzikowski,  Joachim
Freiheit gilt als das fundamentale Gut des modernen Menschen und ist gleichzeitig Gegenstand intensiver Debatten darüber, welche ihrer Aspekte als ihr elementarer Kern anzusehen sind. Neben der institutionellen Garantie der Freiheit und den Beziehungen zwischen Recht, Freiheit, Eigentum und Herrschaft kommt der Idee der Gleichheit aller Menschen eine zentrale Rolle bei der Herausbildung der modernen Menschenrechtskonzeptionen zu.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zu individuellen Rechten im deutschen und im Gemeinschaftsrecht.

Zu individuellen Rechten im deutschen und im Gemeinschaftsrecht. von Reiling,  Michael
Im indivuellen Recht konzentriert sich begrifflich die Stellung des einzelnen in der Gemeinschaft. Gegenstand der Untersuchung ist ein Strukturvergleich der Antworten, die das deutsche Recht und das Gemeinschaftsrecht bieten. Die Darstellung der Voraussetzungen individueller Rechte mißt - ausgehend vom deutschen subjektiv-öffentlichen Recht - der rechtstechnischen Ermittlung von Rechten als Positionen und Relationen besonderes Gewicht bei. Dies wurde bisher vernachlässigt; insoweit schließt Michael Reiling eine Lücke. Weiterhin untersucht er die Beziehung individueller Rechte zu ihrer prozessualen Umgebung. Neben dem Primärrechtsschutz skizziert er weitere prägende Elemente anhand des jeweiligen Haftungsregimes. Der Strukturvergleich zeigt, daß trotz des nachzuweisenden Konvergenzpotentials ein wesentlicher Unterschied bleibt. Dieser besteht in der aus deutscher Perspektive grundsätzlich objektivrechtlichen Strukturierung aggregierter Interessen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zu individuellen Rechten im deutschen und im Gemeinschaftsrecht.

Zu individuellen Rechten im deutschen und im Gemeinschaftsrecht. von Reiling,  Michael
Im indivuellen Recht konzentriert sich begrifflich die Stellung des einzelnen in der Gemeinschaft. Gegenstand der Untersuchung ist ein Strukturvergleich der Antworten, die das deutsche Recht und das Gemeinschaftsrecht bieten. Die Darstellung der Voraussetzungen individueller Rechte mißt - ausgehend vom deutschen subjektiv-öffentlichen Recht - der rechtstechnischen Ermittlung von Rechten als Positionen und Relationen besonderes Gewicht bei. Dies wurde bisher vernachlässigt; insoweit schließt Michael Reiling eine Lücke. Weiterhin untersucht er die Beziehung individueller Rechte zu ihrer prozessualen Umgebung. Neben dem Primärrechtsschutz skizziert er weitere prägende Elemente anhand des jeweiligen Haftungsregimes. Der Strukturvergleich zeigt, daß trotz des nachzuweisenden Konvergenzpotentials ein wesentlicher Unterschied bleibt. Dieser besteht in der aus deutscher Perspektive grundsätzlich objektivrechtlichen Strukturierung aggregierter Interessen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts.

Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts. von Masing,  Johannes
Im Europarecht zeichnet sich immer deutlicher ein weitgreifendes Konzept gegen die Umsetzungsschwächen und Vollzugsdefizite gemeinschaftsrechtlicher Normen ab: Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts. Losgelöst von dem Gedanken des Individualschutzes werden die Bürger befähigt, vor den staatlichen Behörden und Gerichten unmittelbar auf die Beachtung des Rechts zu pochen. Verstanden weniger als des Rechtsschutzes bedürftige Privatpersonen, denn vielmehr als wirkmächtige Anwälte und Vollstrecker gemeinschaftlicher Interessen sollen sie so das Gemeinschaftsrecht effektivieren. Die vorliegende Arbeit konfrontiert dieses Konzept mit der deutschen Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht. Sie legt tiefgreifende Strukturunterschiede offen und sucht so eine Vergewisserung über die theoretischen Grundlagen der deutschen Lehre. Im Mittelpunkt steht dabei als deren materieller Kern die Privatbezogenheit subjektiv-öffentlicher Rechte, die in ihrem beschränkenden Gehalt noch wenig reflektiert worden ist. Verstanden als ein ausschließendes Kriterium, das eine Stellung des einzelnen als Anwalt öffentlicher Interessen gezielt zurückweist, wurzelt sie im deutschen Konstitutionalismus und dessen Unterscheidung von privater Freiheit und öffentlichen Interessen, mit der der Selbstand der monarchischen Exekutive abgesichert werden sollte. Von dieser Bedeutung geprägt, enthält die Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht bis heute mehr als ein prozeßrechtliches Kriterium zur Realisierung der Subjektstellung des einzelnen. Sie tradiert eine die Rechtsordnung vielfältig und oft unbemerkt durchwirkende Grundsatzbestimmung zum Verhältnis von Bürger und Verwaltung. Wenn das Europarecht hieran rührt, reißt es einen weiten Horizont auf: Das Modell der Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts verlangt nicht nur nach einer Besinnung auf das Staat-Bürger-Verhältnis im Bereich des Europarechts und nach Transformation der diesbezüglichen Vorgaben, sondern enthält auch eine Anfrage an das deutsche Verwaltungsrecht selbst: Wieweit trägt die Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht mit ihrer Bestimmung des Staat-Bürger-Verhältnisses noch? Kann und soll die Mobilisierung des Bürgers als allgemeines Modell für eine effektivere Rechtsdurchsetzung auch in das deutsche Verwaltungsrecht aufgenommen werden?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kausalität und Rechtsverletzung.

Kausalität und Rechtsverletzung. von Haas,  Volker
Die bisher vertretenen strafrechtlichen Zurechnungskonzeptionen weisen das methodische Dilemma auf, daß die "naturalistischen" Entwürfe durch einen Mangel an rechtlicher Begründung, die "normativistischen" Ansätze hingegen durch einen Mangel an begrifflichen Kriterien gekennzeichnet sind. Die These von Volker Haas lautet, daß dieses methodische Dilemma nur überwunden werden kann, wenn man Abschied von der weiten Äquivalenztheorie nimmt und einen engen Kausalitätsbegriff des Bewirkens etabliert, der von vornherein durch seine normative Funktion begründet ist, die Reichweite subjektiver Rechte wie Leib, Leben oder Eigentum zu definieren. Volker Haas zeigt, daß die strafrechtliche Rechtsgutslehre und die mit ihr korrespondierende Normentheorie einem Denken in subjektiven Rechtspositionen nicht gerecht wird. Er entwickelt den von ihm für maßgeblich gehaltenen Kausalitätsbegriff am Beispiel des Abbruchs rettender Kausalverläufe, an dem er zugleich die Konsequenzen seiner Lehre für die strafrechtliche Haftungsbegründung vorführt. Abschließend analysiert Volker Haas die materiell-rechtlichen Aporien, die aus der Verkennung des Kausalitätsbegriffs und seiner normativen Funktion durch die anfangs dargestellten Zurechnungskonzeptionen resultieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians.

Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians. von Binding,  Karl, Mitteis,  Ludwig
Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat.

Der betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. von Lukes,  Kevin
Die Arbeit behandelt den betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Ausgehend von der neuen Rechtsprechung des BAG, die diesen Anspruch nicht mehr anerkennen will, untersucht der Verfasser neben dem System arbeitgeberseitiger Möglichkeiten zur Reaktion auf betriebsverfassungswidriges Verhalten die maßgeblichen Vorschriften des BetrVG und kommt zu einer differenzierten eigenen Lösung, die sich am Zentralbegriff des subjektiven Rechts orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Sachzuordnung durch Kaufvertrag.

Sachzuordnung durch Kaufvertrag. von Michaels,  Ralf
Soll beim Kauf das Eigentum bereits durch den Kaufvertrag übergehen (Konsensprinzip), oder soll dazu noch ein zusätzlicher Akt, etwa Übergabe oder Registereintragung, erforderlich sein (Traditionsprinzip)? Zur Überwindung dieses klassischen Streits geht der Autor von einer historischen, heute allgemein abgelehnten Rechtsfigur aus: dem ius ad rem. Unter Heranziehung von Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtsdogmatik, Interessenbewertung und ökonomischer Analyse zeigt er, dass dem Streit die historisch begründete strenge Trennung in absolut-dingliche und relativ-persönliche Rechte zugrunde liegt, die es nötig macht, das Recht des Käufers entweder als relatives Schuld- oder absolutes Sachenrecht einzuordnen. Indes hat die Trennung ihre Notwendigkeit verloren. Der Autor weist vielmehr die Möglichkeit eines relativ-dinglichen Rechts nach und zeigt, dass im in natura durchsetzbaren Übereignungsanspruch des Käufers ein solches, eine relative Sachzuordnung, liegt. Damit lässt sich eine einfache interessengerechte und schlüssige Lösung auf die Ausgangsfrage formulieren: Zwischen den Vertragsparteien gilt ein Konsensprinzip, im Verhältnis zu Dritten ein Traditionsprinzip. Ein bösgläubiger Dritter muss jedoch die durch den Vertrag erfolgte relative Sachzuordnung gegen sich gelten lassen. Die Brauchbarkeit dieser Prinzipien erweist sich daran, dass sich ihre faktische Geltung auch im BGB nachweisen lässt, obwohl sie dem Gesetzgeber nicht vorgeschwebt haben. Mit ihnen lassen sich zudem Zweifelsfragen schlüssig lösen, in denen man bislang einen Widerspruch zwischen herkömmlicher Dogmatik und als gerecht empfundener Lösung sah. Damit eignen sich die Prinzipien auch für die Rechtserneuerung auf nationaler und europäischer Ebene. Das ius ad rem selbst ist dafür nicht mehr nötig.
Aktualisiert: 2023-06-15
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