"Normtatsachen" sind Tatsachen jenseits singulärer Konfliktrekonstruktion. Als generelle Tatsachen überschneiden sie sich in ihrer bisherigen sprachlichen Verwendung mit den sogenannten "Rechtsfortbildungstatsachen", "legislative facts" oder auch den "Befundtatsachen". Bedeutung erlangen Normtatsachen nicht nur im Zivilprozeß, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, und zwar schon bei der argumentativen Aufbereitung des materiellen (!) Rechts. Zwischen den methodischen "Polen" der Rechtsanwendung und der Rechtsfortbildung befindet sich der in dieser Untersuchung interessierende Bereich der Rechtsfortschreibung. Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung von "offenen Rechtsprogrammen" (Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe). Intention des Autors ist es, die nicht zwingend notwendige Separierung materiellen und formellen Rechts jedenfalls dort aufzugeben, wo sie letztlich nicht durchzuhalten ist - im Prozeß. Wo jedoch Normtatsachen (wie beispielsweise die Regeln der ärztlichen Kunst als Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt) verarbeitet werden, müssen sowohl die tradierten Grundsätze des Zivilprozesses (Verhandlungsmaxime, Beibringungsgrundsatz, non liquet und Beweislastenentscheidungen) als auch das Beweiserhebungsverfahren selbst auf ihre Tauglichkeit für den interessierenden Problemkreis hin überprüft werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach fast einhelliger Meinung findet der im Zivil- und im Verwaltungsprozeß gebräuchliche Anscheinsbeweis im Strafprozeß keine Anwendung. Für eine strafrechtliche Verurteilung wird ein "voller Beweis" verlangt. Hinterfragt man diese wenig diskutierte und scheinbar selbstverständliche Annahme einmal genauer, stößt man schnell auf Ungereimtheiten. Denn auch im Strafprozeß werden in der Praxis Beweisfragen in einer dem Anscheinsbeweis verblüffend ähnlichen Weise gehandhabt, wie es etwa der "Lederspray-Fall" bei der Behandlung der generellen Kausalität gezeigt hat.
In der Arbeit werden - ausgehend vom Zivilrecht - Struktur und dogmatische Erklärungsversuche des Anscheinsbeweises dargestellt. Aufgezeigt werden mögliche Anwendungsbereiche des Anscheinsbeweises im Strafprozeß, insbesondere die Feststellung der Kausalität und der Fahruntüchtigkeit, einem sog. Dispositionsprädikat. Breiten Raum finden die Querverbindungen zur Wissenschaftstheorie. Die gegen einen Anscheinsbeweis im Strafprozeß angeführten Argumente werden untersucht, ebenso wie der dem Anscheinsbeweis strukturell nahestehende, im Strafprozeß aber anerkannte Indizienbeweis. Der erste Teil der Arbeit endet mit der Einsicht, daß sich hinter der Thematik die normativ zu lösende Frage nach einer adäquaten Tatsachenfeststellung verbirgt. Denn Grundlage eines Urteils kann immer nur eine mehr oder weniger gut bestätigte Hypothese sein, die aus bestimmten Gründen für erhärtet betrachtet wird.
Der zweite Teil behandelt die mögliche Ausgestaltung sowie die Grenzen des Anscheinsbeweises im Strafprozeß. Denn die Grundfrage eines jeden Prozesses ist, wann der Richter aufhören darf zu ermitteln und wann eine Verurteilung trotz eines immer bestehenden Fehlverurteilungsrisikos zu legitimieren ist. Mit der Arbeit wird nicht etwa einer Verringerung der Beweisanforderungen das Wort geredet, sondern durch die Aufstellung von Maßstäben für den Umgang mit Zweifeln bei der Beweiswürdigung ein Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-20
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"Normtatsachen" sind Tatsachen jenseits singulärer Konfliktrekonstruktion. Als generelle Tatsachen überschneiden sie sich in ihrer bisherigen sprachlichen Verwendung mit den sogenannten "Rechtsfortbildungstatsachen", "legislative facts" oder auch den "Befundtatsachen". Bedeutung erlangen Normtatsachen nicht nur im Zivilprozeß, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, und zwar schon bei der argumentativen Aufbereitung des materiellen (!) Rechts. Zwischen den methodischen "Polen" der Rechtsanwendung und der Rechtsfortbildung befindet sich der in dieser Untersuchung interessierende Bereich der Rechtsfortschreibung. Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung von "offenen Rechtsprogrammen" (Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe). Intention des Autors ist es, die nicht zwingend notwendige Separierung materiellen und formellen Rechts jedenfalls dort aufzugeben, wo sie letztlich nicht durchzuhalten ist - im Prozeß. Wo jedoch Normtatsachen (wie beispielsweise die Regeln der ärztlichen Kunst als Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt) verarbeitet werden, müssen sowohl die tradierten Grundsätze des Zivilprozesses (Verhandlungsmaxime, Beibringungsgrundsatz, non liquet und Beweislastenentscheidungen) als auch das Beweiserhebungsverfahren selbst auf ihre Tauglichkeit für den interessierenden Problemkreis hin überprüft werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nach fast einhelliger Meinung findet der im Zivil- und im Verwaltungsprozeß gebräuchliche Anscheinsbeweis im Strafprozeß keine Anwendung. Für eine strafrechtliche Verurteilung wird ein "voller Beweis" verlangt. Hinterfragt man diese wenig diskutierte und scheinbar selbstverständliche Annahme einmal genauer, stößt man schnell auf Ungereimtheiten. Denn auch im Strafprozeß werden in der Praxis Beweisfragen in einer dem Anscheinsbeweis verblüffend ähnlichen Weise gehandhabt, wie es etwa der "Lederspray-Fall" bei der Behandlung der generellen Kausalität gezeigt hat.
In der Arbeit werden - ausgehend vom Zivilrecht - Struktur und dogmatische Erklärungsversuche des Anscheinsbeweises dargestellt. Aufgezeigt werden mögliche Anwendungsbereiche des Anscheinsbeweises im Strafprozeß, insbesondere die Feststellung der Kausalität und der Fahruntüchtigkeit, einem sog. Dispositionsprädikat. Breiten Raum finden die Querverbindungen zur Wissenschaftstheorie. Die gegen einen Anscheinsbeweis im Strafprozeß angeführten Argumente werden untersucht, ebenso wie der dem Anscheinsbeweis strukturell nahestehende, im Strafprozeß aber anerkannte Indizienbeweis. Der erste Teil der Arbeit endet mit der Einsicht, daß sich hinter der Thematik die normativ zu lösende Frage nach einer adäquaten Tatsachenfeststellung verbirgt. Denn Grundlage eines Urteils kann immer nur eine mehr oder weniger gut bestätigte Hypothese sein, die aus bestimmten Gründen für erhärtet betrachtet wird.
Der zweite Teil behandelt die mögliche Ausgestaltung sowie die Grenzen des Anscheinsbeweises im Strafprozeß. Denn die Grundfrage eines jeden Prozesses ist, wann der Richter aufhören darf zu ermitteln und wann eine Verurteilung trotz eines immer bestehenden Fehlverurteilungsrisikos zu legitimieren ist. Mit der Arbeit wird nicht etwa einer Verringerung der Beweisanforderungen das Wort geredet, sondern durch die Aufstellung von Maßstäben für den Umgang mit Zweifeln bei der Beweiswürdigung ein Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nach fast einhelliger Meinung findet der im Zivil- und im Verwaltungsprozeß gebräuchliche Anscheinsbeweis im Strafprozeß keine Anwendung. Für eine strafrechtliche Verurteilung wird ein "voller Beweis" verlangt. Hinterfragt man diese wenig diskutierte und scheinbar selbstverständliche Annahme einmal genauer, stößt man schnell auf Ungereimtheiten. Denn auch im Strafprozeß werden in der Praxis Beweisfragen in einer dem Anscheinsbeweis verblüffend ähnlichen Weise gehandhabt, wie es etwa der "Lederspray-Fall" bei der Behandlung der generellen Kausalität gezeigt hat.
In der Arbeit werden - ausgehend vom Zivilrecht - Struktur und dogmatische Erklärungsversuche des Anscheinsbeweises dargestellt. Aufgezeigt werden mögliche Anwendungsbereiche des Anscheinsbeweises im Strafprozeß, insbesondere die Feststellung der Kausalität und der Fahruntüchtigkeit, einem sog. Dispositionsprädikat. Breiten Raum finden die Querverbindungen zur Wissenschaftstheorie. Die gegen einen Anscheinsbeweis im Strafprozeß angeführten Argumente werden untersucht, ebenso wie der dem Anscheinsbeweis strukturell nahestehende, im Strafprozeß aber anerkannte Indizienbeweis. Der erste Teil der Arbeit endet mit der Einsicht, daß sich hinter der Thematik die normativ zu lösende Frage nach einer adäquaten Tatsachenfeststellung verbirgt. Denn Grundlage eines Urteils kann immer nur eine mehr oder weniger gut bestätigte Hypothese sein, die aus bestimmten Gründen für erhärtet betrachtet wird.
Der zweite Teil behandelt die mögliche Ausgestaltung sowie die Grenzen des Anscheinsbeweises im Strafprozeß. Denn die Grundfrage eines jeden Prozesses ist, wann der Richter aufhören darf zu ermitteln und wann eine Verurteilung trotz eines immer bestehenden Fehlverurteilungsrisikos zu legitimieren ist. Mit der Arbeit wird nicht etwa einer Verringerung der Beweisanforderungen das Wort geredet, sondern durch die Aufstellung von Maßstäben für den Umgang mit Zweifeln bei der Beweiswürdigung ein Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Nach fast einhelliger Meinung findet der im Zivil- und im Verwaltungsprozeß gebräuchliche Anscheinsbeweis im Strafprozeß keine Anwendung. Für eine strafrechtliche Verurteilung wird ein "voller Beweis" verlangt. Hinterfragt man diese wenig diskutierte und scheinbar selbstverständliche Annahme einmal genauer, stößt man schnell auf Ungereimtheiten. Denn auch im Strafprozeß werden in der Praxis Beweisfragen in einer dem Anscheinsbeweis verblüffend ähnlichen Weise gehandhabt, wie es etwa der "Lederspray-Fall" bei der Behandlung der generellen Kausalität gezeigt hat.
In der Arbeit werden - ausgehend vom Zivilrecht - Struktur und dogmatische Erklärungsversuche des Anscheinsbeweises dargestellt. Aufgezeigt werden mögliche Anwendungsbereiche des Anscheinsbeweises im Strafprozeß, insbesondere die Feststellung der Kausalität und der Fahruntüchtigkeit, einem sog. Dispositionsprädikat. Breiten Raum finden die Querverbindungen zur Wissenschaftstheorie. Die gegen einen Anscheinsbeweis im Strafprozeß angeführten Argumente werden untersucht, ebenso wie der dem Anscheinsbeweis strukturell nahestehende, im Strafprozeß aber anerkannte Indizienbeweis. Der erste Teil der Arbeit endet mit der Einsicht, daß sich hinter der Thematik die normativ zu lösende Frage nach einer adäquaten Tatsachenfeststellung verbirgt. Denn Grundlage eines Urteils kann immer nur eine mehr oder weniger gut bestätigte Hypothese sein, die aus bestimmten Gründen für erhärtet betrachtet wird.
Der zweite Teil behandelt die mögliche Ausgestaltung sowie die Grenzen des Anscheinsbeweises im Strafprozeß. Denn die Grundfrage eines jeden Prozesses ist, wann der Richter aufhören darf zu ermitteln und wann eine Verurteilung trotz eines immer bestehenden Fehlverurteilungsrisikos zu legitimieren ist. Mit der Arbeit wird nicht etwa einer Verringerung der Beweisanforderungen das Wort geredet, sondern durch die Aufstellung von Maßstäben für den Umgang mit Zweifeln bei der Beweiswürdigung ein Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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"Normtatsachen" sind Tatsachen jenseits singulärer Konfliktrekonstruktion. Als generelle Tatsachen überschneiden sie sich in ihrer bisherigen sprachlichen Verwendung mit den sogenannten "Rechtsfortbildungstatsachen", "legislative facts" oder auch den "Befundtatsachen". Bedeutung erlangen Normtatsachen nicht nur im Zivilprozeß, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, und zwar schon bei der argumentativen Aufbereitung des materiellen (!) Rechts. Zwischen den methodischen "Polen" der Rechtsanwendung und der Rechtsfortbildung befindet sich der in dieser Untersuchung interessierende Bereich der Rechtsfortschreibung. Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung von "offenen Rechtsprogrammen" (Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe). Intention des Autors ist es, die nicht zwingend notwendige Separierung materiellen und formellen Rechts jedenfalls dort aufzugeben, wo sie letztlich nicht durchzuhalten ist - im Prozeß. Wo jedoch Normtatsachen (wie beispielsweise die Regeln der ärztlichen Kunst als Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt) verarbeitet werden, müssen sowohl die tradierten Grundsätze des Zivilprozesses (Verhandlungsmaxime, Beibringungsgrundsatz, non liquet und Beweislastenentscheidungen) als auch das Beweiserhebungsverfahren selbst auf ihre Tauglichkeit für den interessierenden Problemkreis hin überprüft werden.
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In der Arbeit werden - ausgehend vom Zivilrecht - Struktur und dogmatische Erklärungsversuche des Anscheinsbeweises dargestellt. Aufgezeigt werden mögliche Anwendungsbereiche des Anscheinsbeweises im Strafprozeß, insbesondere die Feststellung der Kausalität und der Fahruntüchtigkeit, einem sog. Dispositionsprädikat. Breiten Raum finden die Querverbindungen zur Wissenschaftstheorie. Die gegen einen Anscheinsbeweis im Strafprozeß angeführten Argumente werden untersucht, ebenso wie der dem Anscheinsbeweis strukturell nahestehende, im Strafprozeß aber anerkannte Indizienbeweis. Der erste Teil der Arbeit endet mit der Einsicht, daß sich hinter der Thematik die normativ zu lösende Frage nach einer adäquaten Tatsachenfeststellung verbirgt. Denn Grundlage eines Urteils kann immer nur eine mehr oder weniger gut bestätigte Hypothese sein, die aus bestimmten Gründen für erhärtet betrachtet wird.
Der zweite Teil behandelt die mögliche Ausgestaltung sowie die Grenzen des Anscheinsbeweises im Strafprozeß. Denn die Grundfrage eines jeden Prozesses ist, wann der Richter aufhören darf zu ermitteln und wann eine Verurteilung trotz eines immer bestehenden Fehlverurteilungsrisikos zu legitimieren ist. Mit der Arbeit wird nicht etwa einer Verringerung der Beweisanforderungen das Wort geredet, sondern durch die Aufstellung von Maßstäben für den Umgang mit Zweifeln bei der Beweiswürdigung ein Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.
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