Die Arbeit setzt sich mit der Bedeutung und Bestimmung des Handlungsortes im europäischen Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht auseinander. Der bisher in der Literatur wenig untersuchte Handlungsort wird ausgiebig betrachtet und analysiert. Von wesentlicher Bedeutung ist der Handlungsort im europäischen Zivilverfahrensrecht. Der Handlungsort ist neben dem Erfolgsort der zentrale Anknüpfungspunkt beim Deliktsgerichtsstand in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Dem Kläger steht ein Wahlrecht zu. Er kann sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort klagen. Im europäischen Kollisionsrecht hingegen ist der Handlungsort augenscheinlich bedeutungslos. Die allgemeine Kollisionsnorm der Rom II-VO knüpft an das Recht des Erfolgsortes an. Aber auch in der Rom II-VO ist der Handlungsort nicht vollkommen irrelevant. Durch die besonderen Kollisionsnormen, den Ausweichklauseln und Art. 17 Rom II-VO kann der Handlungsort auch dort eine Rolle spielen. Die Arbeit zeigt zunächst Grundvoraussetzungen auf, die stets beim Handlungsort erfüllt sein müssen. Schlagworte sind hier Handlungsbewusstsein, Kausalität und objektive Zurechnung. In einem zweiten Schritt setzt sich die Arbeit mit der bisher ergangenen EuGH-Rechtsprechung zum Handlungsort auseinander. In einem letzten Schritt beschäftigt sich die Arbeit mit weiteren allgemeinen Problematiken, die bisher noch nicht Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung waren. Bei der gesamten Untersuchung werden stets ausgewählte nationale Rechtsordnungen miteinbezogen.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Mit der Brüssel Ia-Verordnung hat der europäische Gesetzgeber das Internationale Zuständigkeitsrecht novelliert. Nachdem sich das reformierte Zuständigkeitsregime eines großen Zuspruchs in Rechtswissenschaft und Praxis erfreuen durfte, stellt sich die Frage, ob auch aus Perspektive der ökonomischen Analyse des Rechts die Regelungen der Brüssel Ia-Verordnung im Sinne des allokativen Effizienzkriteriums optimal ausgestaltet sind. Anhand des deskriptiven Verhaltensmodells und des normativen Bewertungsmodells betrachtet Jan Wißling zentrale Zuständigkeitsnormen der Brüssel Ia-Verordnung aus einem neuen Blickwinkel. Unter Berücksichtigung des behavioral law and economics-Ansatzes wird ein ökonomisches Untersuchungsprogramm entwickelt und das Zuständigkeitsregime daran gemessen. So entsteht ein Beitrag zum besseren Verständnis der lex lata und zugleich ein Maßstab sowohl zur Kritik als auch zur Entwicklung von Vorschlägen de lege ferenda im Internationalen Zuständigkeitsrecht.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Die culpa in contrahendo stellt ein Rechtsinstitut dar, das zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung steht. Ihre Qualifikation im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht ist daher seit jeher höchst umstritten und auch auf europäischer Ebene von erheblicher Relevanz. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2002 in der Rechtssache Tacconi, dass die Haftung wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen im Rahmen des EuGVÜ dem Deliktsgerichtsstand zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die culpa in contrahendo auch im europäischen Internationalen Privatrecht der Rom II-VO und damit den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet. Dennoch verbleiben zahlreiche Rechtsunklarheiten, deren Klärung sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe gemacht hat.
Im Rahmen des europäischen Internationalen Privatrechts wird zum einen den Fragen nachgegangen, die die für die culpa in contrahendo geschaffene Kollisionsnorm (Art. 12 Rom II-VO) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Anknüpfungsregeln offen lässt. Zum anderen wird die Bedeutung der außervertraglichen Qualifikation mit Blick auf die vorgesehene vertragsakzessorische Anknüpfung analysiert. Hinsichtlich des europäischen Internationalen Zuständigkeitsrechts untersucht die Arbeit, wie die Fallgruppen der culpa in contrahendo im Rahmen der Brüssel Ia-VO zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung prozessualer Wertungen und anderweitiger EuGH-Rechtsprechung setzt sich die Autorin dabei kritisch mit der Tacconi-Entscheidung auseinander. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit sich die Regelung der culpa in contrahendo im europäischen Kollisionsrecht auf die Qualifikation im europäischen Zuständigkeitsrecht auswirkt.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Weltweit werden jährlich Nachahmungen in einem Volumen von ca. 250 Mrd. USD gehandelt. Die Europäische Union ist als eine der wirtschaftlich stärksten Regionen der Welt besonders betroffen. Allein das BIP der EU verliert durch Produktfälschungen schätzungsweise jährlich ca. 8 Mrd. Euro. Die zunehmende Verbreitung des Internets und die damit einhergehenden zusätzlichen Absatzmöglichkeiten lassen künftig sogar noch größere Schäden für die Volkswirtschaft erwarten. Neben den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bietet auch das Unionsrecht die Möglichkeit, geistiges Eigentum zu schützen. Derzeit bestehen mit der Unionsmarke, dem Unionsdesign und der Unionssorte drei supranationale Schutzrechte. Mit dem Einheitspatent steht das vierte Unionsschutzrecht kurz vor der Entstehung. Die Unionsschutzrechte sind ein wichtiger Faktor für die Entwicklung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der EU; als wirtschaftliche Integrationsfaktoren tragen sie zur Verwirklichung des Binnenmarktes bei. Diese Rolle der Unionsschutzrechte macht deren effektiven Schutz unausweichlich. Die effektive Rechtsdurchsetzung beginnt stets mit der Suche nach den international zuständigen Gerichten. Diese Frage ist gerade bei der Verletzung von Unionsmarken, -designs und -sorten von erheblichem Interesse, da dort grundsätzlich die Gerichte aller 28 Mitgliedstaaten in Betracht kommen. Doch auch im Einheitspatent-Gerichtssystem wird untersucht werden müssen, ob die internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts begründet ist. In seiner Arbeit zeigt Benjamin Hansen die Gerichtsstände bei der Verletzung von Unionsschutzrechten auf, benennt die in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme und führt diese einer Lösung zu.
Aktualisiert: 2020-01-06
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