Nach § 292a HGB können deutsche Konzerne ihre Rechnungslegungspflicht durch Vorlage eines nach international anerkannten Vorschriften erstellten Konzernabschlusses erfüllen, soweit dieser mit der 7. EG-Richtlinie im Einklang steht. Der Autor befasst sich schwerpunktmäßig mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Vorschriften fremder Normgeber und dem Einklang zwischen US-GAAP und 7. EG-Richtlinie.
Der Verfasser beginnt mit einer Analyse des Begriffs der "international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze" und kommt zu dem Ergebnis, dass jedes Regelwerk international anerkannt ist, das von einem überwiegenden Teil der Abschlussadressaten einer Gesellschaft gewünscht wird. Im Anschluss befasst sich Andreas Erdbrügger mit der Frage, inwieweit die Bezugnahme auf Vorschriften fremder Normgeber mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Nach Darstellung verschiedener Möglichkeiten der Bezugnahme auf fremde Normen, werden diesen verfassungsrechtliche Anforderungen zugeordnet und § 292a HGB entsprechend eingeordnet. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Substitutionsnorm handelt.
Im europarechtlichen Teil wendet sich der Autor zunächst der Frage zu, inwieweit der deutsche Gesetzgeber an die Umsetzungspflicht für EG-Richtlinien gemäß Art. 249 EG-Vertrag gebunden ist. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber seine formelle Umsetzungspflicht mit dem Einklangerfordernis des § 292a HGB auf die bilanzierenden Unternehmen übertragen hat und dass diese Übertragung die Umsetzungspflicht verletzt. Aus der Übertragung der Umsetzungspflicht auf die Rechtsanwender leitet der Verfasser her, dass diese in gleicher Weise an die 7. Richtlinie gebunden sind wie der Gesetzgeber selbst und dass damit keine Lockerung der Bindungswirkung einhergeht.
Sodann geht Andreas Erdbrügger zu der Untersuchung über, inwieweit die US-GAAP mit der 7. Richtlinie im Einklang stehen. Die Prüfung wird anhand ausgewählter Bilanzierungsprobleme vorgenommen und zeigt, dass bis zum Inkrafttreten der Modernisierungs-Richtlinie 2003 die US-GAAP in zahlreichen Fällen nicht im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie standen. Daraus folgt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des § 292a HGB keine befreienden Konzernabschlüsse nach US-GAAP aufgestellt werden konnten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach § 292a HGB können deutsche Konzerne ihre Rechnungslegungspflicht durch Vorlage eines nach international anerkannten Vorschriften erstellten Konzernabschlusses erfüllen, soweit dieser mit der 7. EG-Richtlinie im Einklang steht. Der Autor befasst sich schwerpunktmäßig mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Vorschriften fremder Normgeber und dem Einklang zwischen US-GAAP und 7. EG-Richtlinie.
Der Verfasser beginnt mit einer Analyse des Begriffs der "international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze" und kommt zu dem Ergebnis, dass jedes Regelwerk international anerkannt ist, das von einem überwiegenden Teil der Abschlussadressaten einer Gesellschaft gewünscht wird. Im Anschluss befasst sich Andreas Erdbrügger mit der Frage, inwieweit die Bezugnahme auf Vorschriften fremder Normgeber mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Nach Darstellung verschiedener Möglichkeiten der Bezugnahme auf fremde Normen, werden diesen verfassungsrechtliche Anforderungen zugeordnet und § 292a HGB entsprechend eingeordnet. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Substitutionsnorm handelt.
Im europarechtlichen Teil wendet sich der Autor zunächst der Frage zu, inwieweit der deutsche Gesetzgeber an die Umsetzungspflicht für EG-Richtlinien gemäß Art. 249 EG-Vertrag gebunden ist. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber seine formelle Umsetzungspflicht mit dem Einklangerfordernis des § 292a HGB auf die bilanzierenden Unternehmen übertragen hat und dass diese Übertragung die Umsetzungspflicht verletzt. Aus der Übertragung der Umsetzungspflicht auf die Rechtsanwender leitet der Verfasser her, dass diese in gleicher Weise an die 7. Richtlinie gebunden sind wie der Gesetzgeber selbst und dass damit keine Lockerung der Bindungswirkung einhergeht.
Sodann geht Andreas Erdbrügger zu der Untersuchung über, inwieweit die US-GAAP mit der 7. Richtlinie im Einklang stehen. Die Prüfung wird anhand ausgewählter Bilanzierungsprobleme vorgenommen und zeigt, dass bis zum Inkrafttreten der Modernisierungs-Richtlinie 2003 die US-GAAP in zahlreichen Fällen nicht im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie standen. Daraus folgt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des § 292a HGB keine befreienden Konzernabschlüsse nach US-GAAP aufgestellt werden konnten.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Nach § 292a HGB können deutsche Konzerne ihre Rechnungslegungspflicht durch Vorlage eines nach international anerkannten Vorschriften erstellten Konzernabschlusses erfüllen, soweit dieser mit der 7. EG-Richtlinie im Einklang steht. Der Autor befasst sich schwerpunktmäßig mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Vorschriften fremder Normgeber und dem Einklang zwischen US-GAAP und 7. EG-Richtlinie.
Der Verfasser beginnt mit einer Analyse des Begriffs der "international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze" und kommt zu dem Ergebnis, dass jedes Regelwerk international anerkannt ist, das von einem überwiegenden Teil der Abschlussadressaten einer Gesellschaft gewünscht wird. Im Anschluss befasst sich Andreas Erdbrügger mit der Frage, inwieweit die Bezugnahme auf Vorschriften fremder Normgeber mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Nach Darstellung verschiedener Möglichkeiten der Bezugnahme auf fremde Normen, werden diesen verfassungsrechtliche Anforderungen zugeordnet und § 292a HGB entsprechend eingeordnet. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Substitutionsnorm handelt.
Im europarechtlichen Teil wendet sich der Autor zunächst der Frage zu, inwieweit der deutsche Gesetzgeber an die Umsetzungspflicht für EG-Richtlinien gemäß Art. 249 EG-Vertrag gebunden ist. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber seine formelle Umsetzungspflicht mit dem Einklangerfordernis des § 292a HGB auf die bilanzierenden Unternehmen übertragen hat und dass diese Übertragung die Umsetzungspflicht verletzt. Aus der Übertragung der Umsetzungspflicht auf die Rechtsanwender leitet der Verfasser her, dass diese in gleicher Weise an die 7. Richtlinie gebunden sind wie der Gesetzgeber selbst und dass damit keine Lockerung der Bindungswirkung einhergeht.
Sodann geht Andreas Erdbrügger zu der Untersuchung über, inwieweit die US-GAAP mit der 7. Richtlinie im Einklang stehen. Die Prüfung wird anhand ausgewählter Bilanzierungsprobleme vorgenommen und zeigt, dass bis zum Inkrafttreten der Modernisierungs-Richtlinie 2003 die US-GAAP in zahlreichen Fällen nicht im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie standen. Daraus folgt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des § 292a HGB keine befreienden Konzernabschlüsse nach US-GAAP aufgestellt werden konnten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nach § 292a HGB können deutsche Konzerne ihre Rechnungslegungspflicht durch Vorlage eines nach international anerkannten Vorschriften erstellten Konzernabschlusses erfüllen, soweit dieser mit der 7. EG-Richtlinie im Einklang steht. Der Autor befasst sich schwerpunktmäßig mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Vorschriften fremder Normgeber und dem Einklang zwischen US-GAAP und 7. EG-Richtlinie.
Der Verfasser beginnt mit einer Analyse des Begriffs der "international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze" und kommt zu dem Ergebnis, dass jedes Regelwerk international anerkannt ist, das von einem überwiegenden Teil der Abschlussadressaten einer Gesellschaft gewünscht wird. Im Anschluss befasst sich Andreas Erdbrügger mit der Frage, inwieweit die Bezugnahme auf Vorschriften fremder Normgeber mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Nach Darstellung verschiedener Möglichkeiten der Bezugnahme auf fremde Normen, werden diesen verfassungsrechtliche Anforderungen zugeordnet und § 292a HGB entsprechend eingeordnet. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Substitutionsnorm handelt.
Im europarechtlichen Teil wendet sich der Autor zunächst der Frage zu, inwieweit der deutsche Gesetzgeber an die Umsetzungspflicht für EG-Richtlinien gemäß Art. 249 EG-Vertrag gebunden ist. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber seine formelle Umsetzungspflicht mit dem Einklangerfordernis des § 292a HGB auf die bilanzierenden Unternehmen übertragen hat und dass diese Übertragung die Umsetzungspflicht verletzt. Aus der Übertragung der Umsetzungspflicht auf die Rechtsanwender leitet der Verfasser her, dass diese in gleicher Weise an die 7. Richtlinie gebunden sind wie der Gesetzgeber selbst und dass damit keine Lockerung der Bindungswirkung einhergeht.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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