Schuldnerverzug.

Schuldnerverzug. von Wahl,  Friedrich
Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet. Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll. Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen.

Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen. von Zimmermann,  Martin
Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers. Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt. Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung. von Gebauer,  Peer
Sehr oft wird angenommen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung sei grundsätzlich nur in Geld zu leisten. Eine Herstellung in Natur scheide aus, weil die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der (mit der Herstellung identischen) primären Erfüllung gerade Voraussetzung der betreffenden Ansprüche sei. Der Autor weist das Gegenteil nach: Auch der Nichterfüllungsschaden kann vielfach durch Naturalrestitution ersetzt werden. Das wird anhand der einzelnen Schadensersatzbestimmungen des Leistungsstörungsrechts dargelegt. Diese werden auf zwei Grundtypen zurückgeführt: Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit und Schadensersatz aufgrund weggefallenem Gläubigerinteresse. Für beide Grundtypen wird herausgearbeitet, in welchen Konstellationen die Restitutionsausschlussgründe des § 251 BGB nicht eingreifen, wo folglich gemäß § 249 S. 1 BGB die Restitution geschuldet wird. Vertiefend geht der Verfasser dabei auf die Unterschiedlichkeit von leistungsstörungsrechtlicher und schadensersatzrechtlicher Unmöglichkeit sowie auf die Fragwürdigkeit einer Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Unmöglichkeit ein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unmöglichkeit und Pflichtverletzung.

Unmöglichkeit und Pflichtverletzung. von Kley,  Britta
Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen. Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht. Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht.

Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht. von Englisch,  Nicole N., Fischer,  Nicole N.
Der Titel scheint ein Widerspruch: Die Unmöglichkeit der Leistung, die im deutschen Leistungsstörungsrecht ein so zentraler Begriff ist, ist dem internationalen Kauf- und Vertragsrecht als Rechtsinstitut fremd. Doch der Titel ist Programm: Es geht um die stets aktuelle Frage nach der Haftung und Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Rechtsordnungen und Rechtssystemen. Die Autorin befaßt sich mit der Haftungsbefreiung des Schuldners nach Art. 79 CISG und vergleicht die Lösung des Internationalen Kaufrechts mit der der UNIDROIT Principles, der Principles of European Contract Law und des deutschen Schuldrechts unter Einbeziehung der aktuellen Schuldrechtsreform. Der eigentliche Gegenstand der Arbeit ist der Begriff des »impediment« in Art. 79 CISG. Diese einzige Haftungsbefreiungsnorm im UN-Kaufrecht wird als Gegenstück zu § 275 BGB erkannt und ihre Reichweite umfassend analysiert: Wie weit geht der Grundsatz des pacta sunt servanda bzw. wann wird der Schuldner von seiner vertraglichen Verantwortung frei? Untersucht wird die Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Leistungsstörungsfällen, die unter Schlagworten wie nachträgliche Unmöglichkeit und nachträgliches Unvermögen, Wegfall der Geschäftsgrundlage, anfängliche Unmöglichkeit, (dem Verkäufer unbekannter) Sachmangel oder Rechtsmangel sowie Rechtsirrtum des Verkäufers bekannt sind. Dabei ergeben sich nach den verschiedenen Gesetzen, Gesetzesentwürfen und Regelungswerken auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene ganz unterschiedliche und in weiten Bereichen neuartige Erkenntnisse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Spannung der Schuld.

Die Spannung der Schuld. von Rödl,  Julia
Wann endet die Pflicht des Schuldners, seine vertragsgemäße Leistung zu erbringen, und ab welchem Punkt muß oder darf er stattdessen Schadenersatz leisten? Welche Anstrengung muß der Schuldner also erbringen, um von der Primärleistungspflicht befreit zu sein, und unter welchen Umständen wird auf die Sekundärleistungspflicht umgeschaltet? Julia Rödl geht in der vorliegenden Arbeit zunächst dieser Fragestellung anhand der Vorschriften des BGB (Stand bis 31.12.2001) nach und vergleicht diese anschließend mit den entsprechenden Regelungen des Entwurfs der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts von 1992. Im Blickpunkt stehen die jeweiligen Regelungen in § 275 und des im BGB noch bei § 242 angesiedelten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der im Kommissionsentwurf in § 306 normiert wurde. Mit der am 1.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist diese - aus der Zeit der Entstehung der Regeln der Schuldrechtsreform stammende - Betrachtung durchaus nicht obsolet geworden. Vielmehr setzt sich die Autorin auch mit den grundsätzlichen, über den konkreten Regelungen im Gesetz stehenden Fragen zur Leistungspflicht des Schuldners auseinander. Einige der Kritikpunkte der Autorin an den Vorschriften des Kommissionsentwurfs haben Eingang in das Gesetz gefunden, andere der behandelten Problemfelder sind jedoch nach wie vor aktuell. Schließlich dürfte auch die Auseinandersetzung mit den Regelungen des Kommissionsentwurfs, die Diskussionsgrundlage für die Schuldrechtsreform waren, für das Verständnis der heutigen § 275 BGB (Ausschluß der Leistungspflicht) und § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) durchaus von Interesse sein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht.

Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht. von Englisch,  Nicole N., Fischer,  Nicole N.
Der Titel scheint ein Widerspruch: Die Unmöglichkeit der Leistung, die im deutschen Leistungsstörungsrecht ein so zentraler Begriff ist, ist dem internationalen Kauf- und Vertragsrecht als Rechtsinstitut fremd. Doch der Titel ist Programm: Es geht um die stets aktuelle Frage nach der Haftung und Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Rechtsordnungen und Rechtssystemen. Die Autorin befaßt sich mit der Haftungsbefreiung des Schuldners nach Art. 79 CISG und vergleicht die Lösung des Internationalen Kaufrechts mit der der UNIDROIT Principles, der Principles of European Contract Law und des deutschen Schuldrechts unter Einbeziehung der aktuellen Schuldrechtsreform. Der eigentliche Gegenstand der Arbeit ist der Begriff des »impediment« in Art. 79 CISG. Diese einzige Haftungsbefreiungsnorm im UN-Kaufrecht wird als Gegenstück zu § 275 BGB erkannt und ihre Reichweite umfassend analysiert: Wie weit geht der Grundsatz des pacta sunt servanda bzw. wann wird der Schuldner von seiner vertraglichen Verantwortung frei? Untersucht wird die Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Leistungsstörungsfällen, die unter Schlagworten wie nachträgliche Unmöglichkeit und nachträgliches Unvermögen, Wegfall der Geschäftsgrundlage, anfängliche Unmöglichkeit, (dem Verkäufer unbekannter) Sachmangel oder Rechtsmangel sowie Rechtsirrtum des Verkäufers bekannt sind. Dabei ergeben sich nach den verschiedenen Gesetzen, Gesetzesentwürfen und Regelungswerken auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene ganz unterschiedliche und in weiten Bereichen neuartige Erkenntnisse.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Schuldnerverzug.

Schuldnerverzug. von Wahl,  Friedrich
Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet. Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll. Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Unmöglichkeit und Pflichtverletzung.

Unmöglichkeit und Pflichtverletzung. von Kley,  Britta
Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen. Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht. Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung. von Gebauer,  Peer
Sehr oft wird angenommen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung sei grundsätzlich nur in Geld zu leisten. Eine Herstellung in Natur scheide aus, weil die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der (mit der Herstellung identischen) primären Erfüllung gerade Voraussetzung der betreffenden Ansprüche sei. Der Autor weist das Gegenteil nach: Auch der Nichterfüllungsschaden kann vielfach durch Naturalrestitution ersetzt werden. Das wird anhand der einzelnen Schadensersatzbestimmungen des Leistungsstörungsrechts dargelegt. Diese werden auf zwei Grundtypen zurückgeführt: Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit und Schadensersatz aufgrund weggefallenem Gläubigerinteresse. Für beide Grundtypen wird herausgearbeitet, in welchen Konstellationen die Restitutionsausschlussgründe des § 251 BGB nicht eingreifen, wo folglich gemäß § 249 S. 1 BGB die Restitution geschuldet wird. Vertiefend geht der Verfasser dabei auf die Unterschiedlichkeit von leistungsstörungsrechtlicher und schadensersatzrechtlicher Unmöglichkeit sowie auf die Fragwürdigkeit einer Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Unmöglichkeit ein.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Spannung der Schuld.

Die Spannung der Schuld. von Rödl,  Julia
Wann endet die Pflicht des Schuldners, seine vertragsgemäße Leistung zu erbringen, und ab welchem Punkt muß oder darf er stattdessen Schadenersatz leisten? Welche Anstrengung muß der Schuldner also erbringen, um von der Primärleistungspflicht befreit zu sein, und unter welchen Umständen wird auf die Sekundärleistungspflicht umgeschaltet? Julia Rödl geht in der vorliegenden Arbeit zunächst dieser Fragestellung anhand der Vorschriften des BGB (Stand bis 31.12.2001) nach und vergleicht diese anschließend mit den entsprechenden Regelungen des Entwurfs der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts von 1992. Im Blickpunkt stehen die jeweiligen Regelungen in § 275 und des im BGB noch bei § 242 angesiedelten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der im Kommissionsentwurf in § 306 normiert wurde. Mit der am 1.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist diese - aus der Zeit der Entstehung der Regeln der Schuldrechtsreform stammende - Betrachtung durchaus nicht obsolet geworden. Vielmehr setzt sich die Autorin auch mit den grundsätzlichen, über den konkreten Regelungen im Gesetz stehenden Fragen zur Leistungspflicht des Schuldners auseinander. Einige der Kritikpunkte der Autorin an den Vorschriften des Kommissionsentwurfs haben Eingang in das Gesetz gefunden, andere der behandelten Problemfelder sind jedoch nach wie vor aktuell. Schließlich dürfte auch die Auseinandersetzung mit den Regelungen des Kommissionsentwurfs, die Diskussionsgrundlage für die Schuldrechtsreform waren, für das Verständnis der heutigen § 275 BGB (Ausschluß der Leistungspflicht) und § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) durchaus von Interesse sein.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen.

Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen. von Zimmermann,  Martin
Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers. Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt. Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung. von Gebauer,  Peer
Sehr oft wird angenommen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung sei grundsätzlich nur in Geld zu leisten. Eine Herstellung in Natur scheide aus, weil die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der (mit der Herstellung identischen) primären Erfüllung gerade Voraussetzung der betreffenden Ansprüche sei. Der Autor weist das Gegenteil nach: Auch der Nichterfüllungsschaden kann vielfach durch Naturalrestitution ersetzt werden. Das wird anhand der einzelnen Schadensersatzbestimmungen des Leistungsstörungsrechts dargelegt. Diese werden auf zwei Grundtypen zurückgeführt: Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit und Schadensersatz aufgrund weggefallenem Gläubigerinteresse. Für beide Grundtypen wird herausgearbeitet, in welchen Konstellationen die Restitutionsausschlussgründe des § 251 BGB nicht eingreifen, wo folglich gemäß § 249 S. 1 BGB die Restitution geschuldet wird. Vertiefend geht der Verfasser dabei auf die Unterschiedlichkeit von leistungsstörungsrechtlicher und schadensersatzrechtlicher Unmöglichkeit sowie auf die Fragwürdigkeit einer Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Unmöglichkeit ein.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen.

Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen. von Zimmermann,  Martin
Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers. Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt. Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Schuldnerverzug.

Schuldnerverzug. von Wahl,  Friedrich
Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet. Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll. Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht.

Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht. von Englisch,  Nicole N., Fischer,  Nicole N.
Der Titel scheint ein Widerspruch: Die Unmöglichkeit der Leistung, die im deutschen Leistungsstörungsrecht ein so zentraler Begriff ist, ist dem internationalen Kauf- und Vertragsrecht als Rechtsinstitut fremd. Doch der Titel ist Programm: Es geht um die stets aktuelle Frage nach der Haftung und Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Rechtsordnungen und Rechtssystemen. Die Autorin befaßt sich mit der Haftungsbefreiung des Schuldners nach Art. 79 CISG und vergleicht die Lösung des Internationalen Kaufrechts mit der der UNIDROIT Principles, der Principles of European Contract Law und des deutschen Schuldrechts unter Einbeziehung der aktuellen Schuldrechtsreform. Der eigentliche Gegenstand der Arbeit ist der Begriff des »impediment« in Art. 79 CISG. Diese einzige Haftungsbefreiungsnorm im UN-Kaufrecht wird als Gegenstück zu § 275 BGB erkannt und ihre Reichweite umfassend analysiert: Wie weit geht der Grundsatz des pacta sunt servanda bzw. wann wird der Schuldner von seiner vertraglichen Verantwortung frei? Untersucht wird die Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Leistungsstörungsfällen, die unter Schlagworten wie nachträgliche Unmöglichkeit und nachträgliches Unvermögen, Wegfall der Geschäftsgrundlage, anfängliche Unmöglichkeit, (dem Verkäufer unbekannter) Sachmangel oder Rechtsmangel sowie Rechtsirrtum des Verkäufers bekannt sind. Dabei ergeben sich nach den verschiedenen Gesetzen, Gesetzesentwürfen und Regelungswerken auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene ganz unterschiedliche und in weiten Bereichen neuartige Erkenntnisse.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Spannung der Schuld.

Die Spannung der Schuld. von Rödl,  Julia
Wann endet die Pflicht des Schuldners, seine vertragsgemäße Leistung zu erbringen, und ab welchem Punkt muß oder darf er stattdessen Schadenersatz leisten? Welche Anstrengung muß der Schuldner also erbringen, um von der Primärleistungspflicht befreit zu sein, und unter welchen Umständen wird auf die Sekundärleistungspflicht umgeschaltet? Julia Rödl geht in der vorliegenden Arbeit zunächst dieser Fragestellung anhand der Vorschriften des BGB (Stand bis 31.12.2001) nach und vergleicht diese anschließend mit den entsprechenden Regelungen des Entwurfs der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts von 1992. Im Blickpunkt stehen die jeweiligen Regelungen in § 275 und des im BGB noch bei § 242 angesiedelten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der im Kommissionsentwurf in § 306 normiert wurde. Mit der am 1.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist diese - aus der Zeit der Entstehung der Regeln der Schuldrechtsreform stammende - Betrachtung durchaus nicht obsolet geworden. Vielmehr setzt sich die Autorin auch mit den grundsätzlichen, über den konkreten Regelungen im Gesetz stehenden Fragen zur Leistungspflicht des Schuldners auseinander. Einige der Kritikpunkte der Autorin an den Vorschriften des Kommissionsentwurfs haben Eingang in das Gesetz gefunden, andere der behandelten Problemfelder sind jedoch nach wie vor aktuell. Schließlich dürfte auch die Auseinandersetzung mit den Regelungen des Kommissionsentwurfs, die Diskussionsgrundlage für die Schuldrechtsreform waren, für das Verständnis der heutigen § 275 BGB (Ausschluß der Leistungspflicht) und § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) durchaus von Interesse sein.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unmöglichkeit und Pflichtverletzung.

Unmöglichkeit und Pflichtverletzung. von Kley,  Britta
Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen. Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht. Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *

Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht.

Die Unmöglichkeit der Leistung im internationalen Kauf- und Vertragsrecht. von Englisch,  Nicole N., Fischer,  Nicole N.
Der Titel scheint ein Widerspruch: Die Unmöglichkeit der Leistung, die im deutschen Leistungsstörungsrecht ein so zentraler Begriff ist, ist dem internationalen Kauf- und Vertragsrecht als Rechtsinstitut fremd. Doch der Titel ist Programm: Es geht um die stets aktuelle Frage nach der Haftung und Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Rechtsordnungen und Rechtssystemen. Die Autorin befaßt sich mit der Haftungsbefreiung des Schuldners nach Art. 79 CISG und vergleicht die Lösung des Internationalen Kaufrechts mit der der UNIDROIT Principles, der Principles of European Contract Law und des deutschen Schuldrechts unter Einbeziehung der aktuellen Schuldrechtsreform. Der eigentliche Gegenstand der Arbeit ist der Begriff des »impediment« in Art. 79 CISG. Diese einzige Haftungsbefreiungsnorm im UN-Kaufrecht wird als Gegenstück zu § 275 BGB erkannt und ihre Reichweite umfassend analysiert: Wie weit geht der Grundsatz des pacta sunt servanda bzw. wann wird der Schuldner von seiner vertraglichen Verantwortung frei? Untersucht wird die Entlastung des Schuldners in ganz unterschiedlichen Leistungsstörungsfällen, die unter Schlagworten wie nachträgliche Unmöglichkeit und nachträgliches Unvermögen, Wegfall der Geschäftsgrundlage, anfängliche Unmöglichkeit, (dem Verkäufer unbekannter) Sachmangel oder Rechtsmangel sowie Rechtsirrtum des Verkäufers bekannt sind. Dabei ergeben sich nach den verschiedenen Gesetzen, Gesetzesentwürfen und Regelungswerken auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene ganz unterschiedliche und in weiten Bereichen neuartige Erkenntnisse.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Spannung der Schuld.

Die Spannung der Schuld. von Rödl,  Julia
Wann endet die Pflicht des Schuldners, seine vertragsgemäße Leistung zu erbringen, und ab welchem Punkt muß oder darf er stattdessen Schadenersatz leisten? Welche Anstrengung muß der Schuldner also erbringen, um von der Primärleistungspflicht befreit zu sein, und unter welchen Umständen wird auf die Sekundärleistungspflicht umgeschaltet? Julia Rödl geht in der vorliegenden Arbeit zunächst dieser Fragestellung anhand der Vorschriften des BGB (Stand bis 31.12.2001) nach und vergleicht diese anschließend mit den entsprechenden Regelungen des Entwurfs der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts von 1992. Im Blickpunkt stehen die jeweiligen Regelungen in § 275 und des im BGB noch bei § 242 angesiedelten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der im Kommissionsentwurf in § 306 normiert wurde. Mit der am 1.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist diese - aus der Zeit der Entstehung der Regeln der Schuldrechtsreform stammende - Betrachtung durchaus nicht obsolet geworden. Vielmehr setzt sich die Autorin auch mit den grundsätzlichen, über den konkreten Regelungen im Gesetz stehenden Fragen zur Leistungspflicht des Schuldners auseinander. Einige der Kritikpunkte der Autorin an den Vorschriften des Kommissionsentwurfs haben Eingang in das Gesetz gefunden, andere der behandelten Problemfelder sind jedoch nach wie vor aktuell. Schließlich dürfte auch die Auseinandersetzung mit den Regelungen des Kommissionsentwurfs, die Diskussionsgrundlage für die Schuldrechtsreform waren, für das Verständnis der heutigen § 275 BGB (Ausschluß der Leistungspflicht) und § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) durchaus von Interesse sein.
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