§ 123 I StGB stellt in der 1. Alt. das aktive Eindringen in die genannten Schutzgüter (Wohnung, Geschäftsräume, etc.) unter Strafe. Die 2. Alt dieser Vorschrift normiert das aufforderungswidrige Verbleiben in der Hausfriedenssphäre. Auf den ersten Blick scheint die Norm damit alle in Betracht kommenden Möglichkeiten erfasst zu haben: Entweder verletzt der Betreffende die geschützte Sphäre dadurch, dass er aktiv eindringt, oder aber, er verlässt diese trotz erfolgter Aufforderung nicht. Bei näherem Hinsehen eröffnet sich jedoch eine weitere, zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegende Alternative mit der Frage, ob jemand - der einen Raum betreten hat oder ohne eigenes Handeln hineingebracht worden und wegen Mangels einer Strafbarkeitsvoraussetzung nicht nach § 123 I, 1. Alt. bestraft werden kann - nach Wegfall dieses Mangels den Tatbestand durch Unterlassen (nämlich: Nichtverlassen dieses Raumes als "Eindringen durch Unterlassen"), also §§ 123 I, 1. Alt., 13 StGB erfüllen kann. Beispielhaft sei zur Erläuterung der Fallkonstellation der Fall eines Bewusstlosen genannt, der durch Dritte in einen Hausflur verbracht wird und, nachdem er wieder bei Bewusstsein ist, diesen Hausflur jedoch aufgrund der Kälte ausserhalb nicht verlässt. Denkbar ist auch der Fall des Hotelgastes, der sich, aufgrund Trunkenheit im Zustand der Schuldunfähigkeit und irritiert vom Einheitslook der Hotelkette in der Zimmertür irrt. Nachdem er seinen Rausch ausgeschlafen hat verlässt er jedoch die Räumlichkeiten nicht, sondern gönnt sich zunächst ein Schaumbad im Hotelzimmer seines Nachbarn. Der Bundesgerichtshof nimmt grundsätzlich die Strafbarkeit dieser Rechtsfigur an, die Lehre ist in zahlreiche unterschiedliche Lösungen gespalten. Entsprechend hat sich die Verfasserin zur Aufgabe gemacht, die Rechtsfigur des Eindringens durch Unterlassen dogmatisch zu untersuchen. Um die Antwort vorweg zu nehmen: Aufgrund der mangelnden Berücksichtigung des Handlungsunrechts des Eindringens, ist eine Entsprechung des Tuns mit dem Unterlassen gemäss § 13 I StGB nicht möglich. Im Rahmen der Studie wird neben einem Überblick über die unterschiedlichen Fallgestaltungen zunächst das zu schützende Rechtsgut des Hausfriedensbruchs als "räumliche Friedenssphäre" definiert. Ferner werden die Voraussetzungen des " 13 I StGB unter den drei folgenden Gesichtspunkten untersucht. Zunächst wir der in § 13 I StGB genannte "Erfolg" definiert als ein abgrenzbarer Aussenerfolg, der im Ergebnis lediglich die missbilligte Folge des Handels darstellt. Gleichfalls wird der Hausfriedensbruch formal als Mischtatbestand charakterisiert. Daran anschliessend wird die Garantenpflicht begründet und schliesslich widmet sich Simone Marnitz schwerpunktmässig der Untersuchung, ob das Unterlassen dem aktiven Tun im Sinne des § 13 I StGB "entspricht". Die Untersuchung erfolgt anhand der klassischen Modalitätenäquivalenztheorie. In diesem Rahmen wir zunächst das aktive Begehungsdelikt und der diesem innewohnende Charakter untersucht. Dieser ist unter Heranziehung u.a. der grammatikalischen und etymologischen Bedeutung des Wortes als kraftvolles energiegeladenes Element des Durchdringens einer geistigen Barriere zu bezeichnen. Das hierin verkörperte spezifische Handlungsunrecht findet jedoch im Unterlassen, dass lediglich durch das schlichte Verweilen im Raum gekennzeichnet ist, keine Entsprechung. Der Vergleich zeigt: Das schlichte Verbleiben in der geschützten Sphäre im Zustand der eingetretenen Beendigungspflicht weist kein dem aktiven Eindringen qualifizierendes Element in Form eines besonderen Handlungsunrechtselements auf. Aufgrund der fehlenden Unrechtsparallelität ist daher die Rechtsfigur unter Hinweis auf den ansonsten bestehenden Verstoss gegen Art. 103 II GG abzulehnen. Damit stellen auch die eingangs genannten Beispielsfälle kein strafbares Verhalten dar. Insgesamt ist das Thema der Studie damit eine Verbindung von Besonderem Teil (§ 123 StGB) und Allgemeinem Teil des Strafrechts (§ 12 StGB). Die zugrunde liegenden Fragen werden sehr kontrovers diskutiert. Mit der Vorschrift des Hausfriedensbruchs wurde eine Norm gewählt, die ohnehin "Unterlassungscharakter" aufweist, die aber weder dogmatisch noch prinzipiell abschliessend geregelt und erfasst ist.
Aktualisiert: 2019-12-20
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