Die Passivlegitimation im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht unterliegt einer sich ständig wandelnden Rechtsprechung. Insbesondere der Bundesgerichtshof versucht auf die mannigfaltigen Rechtsverletzungen durch die Nutzung des Internets zu reagieren. Hierdurch wurde eine Vielzahl von Zurechnungssystemen zur Bestimmung der Passivlegitimierten geschaffen. Auch in der Literatur zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht konnten sich keine einheitlichen Kriterien zur Bestimmung des Anspruchsgegners des urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs herausbilden. Diese Arbeit zeigt einen dogmatisch sauberen und für die drei genannten Rechtsgebiete tauglichen Lösungsansatz über die Einbindung der Verkehrspflichten in die untersuchten Rechtsgebiete. Die als Störerhaftung bekannte Inanspruchnahme von lediglich mittelbar an einer Rechtsverletzung Teilnehmenden wird anhand der im Bürgerlichen Recht entwickelten Verkehrspflichtdogmatik bestimmt. Die Verkehrspflichtverletzung ersetzt und konkretisiert die bisher von der Rechtsprechung angewandte Voraussetzung der Verletzung einer Prüfungspflicht. Darüber hinaus schafft sie die Möglichkeit, einen mittelbaren Verletzer für die Begehung eigenen Unrechts haften zu lassen, und hierneben den Störer für die Teilnahme an der Begehung fremden Unrechts.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Passivlegitimation im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht unterliegt einer sich ständig wandelnden Rechtsprechung. Insbesondere der Bundesgerichtshof versucht auf die mannigfaltigen Rechtsverletzungen durch die Nutzung des Internets zu reagieren. Hierdurch wurde eine Vielzahl von Zurechnungssystemen zur Bestimmung der Passivlegitimierten geschaffen. Auch in der Literatur zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht konnten sich keine einheitlichen Kriterien zur Bestimmung des Anspruchsgegners des urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs herausbilden. Diese Arbeit zeigt einen dogmatisch sauberen und für die drei genannten Rechtsgebiete tauglichen Lösungsansatz über die Einbindung der Verkehrspflichten in die untersuchten Rechtsgebiete. Die als Störerhaftung bekannte Inanspruchnahme von lediglich mittelbar an einer Rechtsverletzung Teilnehmenden wird anhand der im Bürgerlichen Recht entwickelten Verkehrspflichtdogmatik bestimmt. Die Verkehrspflichtverletzung ersetzt und konkretisiert die bisher von der Rechtsprechung angewandte Voraussetzung der Verletzung einer Prüfungspflicht. Darüber hinaus schafft sie die Möglichkeit, einen mittelbaren Verletzer für die Begehung eigenen Unrechts haften zu lassen, und hierneben den Störer für die Teilnahme an der Begehung fremden Unrechts.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die vorliegende Arbeit stellt Lösungsansätze vor, die dem auf Unterlassung einer irreführenden Werbeangabe klagenden Wettbewerber in seinen zuweilen unüberwindlich scheinenden Beweisschwierigkeiten Hilfestellung geben können. Die Untersuchung zeigt, dass die methodisch korrekte Ableitung eines Ergebnisses nicht in Widerspruch zu einer den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Lösung stehen muss. Angesichts der überragenden Bedeutung des Verfügungsverfahrens bei Wettbewerbsstreitigkeiten wird auch auf die Konsequenzen im einstweiligen Rechtsschutz eingegangen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Mit § 21 des am 1.1.1995 in Kraft getretenen neuen Markengesetzes ist erstmals eine gesetzliche Regelung für die Verwirkung im Kennzeichenrecht geschaffen worden. Danach kann der Unterlassungsanspruch eines Kennzeicheninhabers gegenüber einem Zeichenverletzer nach Ablauf einer Fünfjahresfrist verwirken. Die Regelung basiert auf Art. 9 der europäischen Markenrechtsrichtlinie. Die allgemeinen deutschen Verwirkungsgrundsätze, die aus § 242 BGB abgeleitet werden, sollen gemäß § 21 IV MarkenG daneben anwendbar bleiben. Dieses Spannungsverhältnis ist bei der Auslegung des § 21 MarkenG zu berücksichtigen. So müssen etwa die Merkmale Benutzung, Duldung und Bösgläubigkeit gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden.
Aktualisiert: 2023-04-11
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