Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Ausgehend von der Frage, welche familiären Beziehungen nach dem aktuellen Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur Garantenpflichten begründen können, widmet sich die Arbeit der Entstehung und Auslegung des § 13 Abs. 1 StGB. Sie diskutiert die Vereinbarkeit der im Gesetz gewählten Formulierung «rechtlich dafür einzustehen hat» mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dabei wird herausgearbeitet, dass § 13 Abs. 1 StGB als Blankettvorschrift zu verstehen ist und auf in der Rechtsordnung an anderen Stellen bereits existente Rechtspflichten verweist. Abschließend wird das Familienrecht auf solche Rechtspflichten hin untersucht und gesetzgeberischer Handlungsbedarf aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ausgehend von der Frage, welche familiären Beziehungen nach dem aktuellen Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur Garantenpflichten begründen können, widmet sich die Arbeit der Entstehung und Auslegung des § 13 Abs. 1 StGB. Sie diskutiert die Vereinbarkeit der im Gesetz gewählten Formulierung «rechtlich dafür einzustehen hat» mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dabei wird herausgearbeitet, dass § 13 Abs. 1 StGB als Blankettvorschrift zu verstehen ist und auf in der Rechtsordnung an anderen Stellen bereits existente Rechtspflichten verweist. Abschließend wird das Familienrecht auf solche Rechtspflichten hin untersucht und gesetzgeberischer Handlungsbedarf aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ausgehend von der Frage, welche familiären Beziehungen nach dem aktuellen Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur Garantenpflichten begründen können, widmet sich die Arbeit der Entstehung und Auslegung des § 13 Abs. 1 StGB. Sie diskutiert die Vereinbarkeit der im Gesetz gewählten Formulierung «rechtlich dafür einzustehen hat» mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dabei wird herausgearbeitet, dass § 13 Abs. 1 StGB als Blankettvorschrift zu verstehen ist und auf in der Rechtsordnung an anderen Stellen bereits existente Rechtspflichten verweist. Abschließend wird das Familienrecht auf solche Rechtspflichten hin untersucht und gesetzgeberischer Handlungsbedarf aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Bereits seit dem 19. Jahrhundert wird in der Strafrechtswissenschaft über die Frage diskutiert, wann jemand für das Ausbleiben eines Erfolges rechtlich einzustehen hat. Diese Diskussion ist durch die Einführung des § 13 StGB im Jahre 1975 nicht verstummt; ihr widmet sich auch die Arbeit von Coellns.
Die Verfasserin verschafft dem Leser zunächst einen Überblick über die generellen Voraussetzungen strafbaren Unterlassens, über frühere Gesetzentwürfe zum heutigen § 13 StGB, über ausgewählte Literaturstimmen und über wichtige Gerichtsentscheidungen zum Thema Garantenstellung. Nach einer kurzen Darstellung, wie das Problem de lege ferenda lösbar wäre, entwickelt von Coelln einen eigenen Ansatz zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassender de lege lata strafrechtlich wie ein Begehungstäter haftet. Die bisherige Bestimmung eines Garanten anhand von Fallgruppen wird kritisch überdacht und durch eine abstrakte Vorgehensweise ersetzt.
Der Autorin kommt es dabei darauf an, objektiv nachprüfbare Ergebnisse zu erzielen, die nicht auf subjektiven Wertvorstellungen basieren und die den Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes wahren. Mit Hilfe des Verfassungsrechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsprinzips, sowie unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Erwartungen ("zwei Säulen" der Garantenstellung) erarbeitet sie Kriterien, die sich ausnahmslos auf alle Unterlassungskonstellationen anwenden lassen. Zur Veranschaulichung werden die aufgefundenen Kriterien abschließend auf diverse Fallbeispiele angewendet. Dabei zeigt sich, daß der aufgefundene Weg zwar aufwendig ist, jedoch zu eindeutigen und objektiven Ergebnissen führt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bereits seit dem 19. Jahrhundert wird in der Strafrechtswissenschaft über die Frage diskutiert, wann jemand für das Ausbleiben eines Erfolges rechtlich einzustehen hat. Diese Diskussion ist durch die Einführung des § 13 StGB im Jahre 1975 nicht verstummt; ihr widmet sich auch die Arbeit von Coellns.
Die Verfasserin verschafft dem Leser zunächst einen Überblick über die generellen Voraussetzungen strafbaren Unterlassens, über frühere Gesetzentwürfe zum heutigen § 13 StGB, über ausgewählte Literaturstimmen und über wichtige Gerichtsentscheidungen zum Thema Garantenstellung. Nach einer kurzen Darstellung, wie das Problem de lege ferenda lösbar wäre, entwickelt von Coelln einen eigenen Ansatz zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassender de lege lata strafrechtlich wie ein Begehungstäter haftet. Die bisherige Bestimmung eines Garanten anhand von Fallgruppen wird kritisch überdacht und durch eine abstrakte Vorgehensweise ersetzt.
Der Autorin kommt es dabei darauf an, objektiv nachprüfbare Ergebnisse zu erzielen, die nicht auf subjektiven Wertvorstellungen basieren und die den Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes wahren. Mit Hilfe des Verfassungsrechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsprinzips, sowie unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Erwartungen ("zwei Säulen" der Garantenstellung) erarbeitet sie Kriterien, die sich ausnahmslos auf alle Unterlassungskonstellationen anwenden lassen. Zur Veranschaulichung werden die aufgefundenen Kriterien abschließend auf diverse Fallbeispiele angewendet. Dabei zeigt sich, daß der aufgefundene Weg zwar aufwendig ist, jedoch zu eindeutigen und objektiven Ergebnissen führt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wie weit reicht die strafrechtliche Verantwortung von Internet-Providern? Mit der vorliegenden Arbeit wird eine erste, in die Dogmatik des Strafrechts eingebettete vertiefende monographische Darstellung zu dieser aktuellen Frage vorgelegt. Einführend beschreibt Martin Popp die technischen Grundlagen eines Computernetzes und gibt einen Überblick über die Kontroll- und Reaktionsmöglichkeiten eines Netzbetreibers.
Im Anschluß wird die zentrale Frage untersucht, inwieweit ein Netzwerkbetreiber zur Kontrolle und Mißbrauchsverhinderung verpflichtet ist. Grundlage dieser Untersuchung ist eine gründliche Analyse des TDG und des MDStV und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Im Mittelpunkt des Werkes steht die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz typischer Provider-Verhaltensweisen, insbesondere bei den sogenannten Verbreitungsdelikten. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Behandlung der Rechtswidrigkeitsprobleme bei der Einspeisung fremder Inhalte.
Im weiteren Verlauf untersucht der Autor, in welchen Grenzen das Unterlassen von Kontroll- und Gegenmaßnahmen strafwürdig und strafbedürftig ist.
Nach einer sich anschließenden Behandlung der gegenläufigen Interessen des Netzwerkbetreibers und betroffener Dritter und der rechtlichen Würdigung der am Anfang der Monographie vorgestellten Fallbeispiele zieht Martin Popp das Fazit: Das Strafrecht nimmt die Netzbetreiber im Kampf gegen den Mißbrauch des Internets in die Pflicht, abverlangt aber von ihnen nichts, was der Entwicklung dieser modernen Technologie und den damit verbundenen Chancen im Wege stehen könnte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor untersucht ein bislang nicht befriedigend gelöstes Problem: Die Einstellung des Täters kann im Tatverlauf schwanken; den eben noch angestrebten Erfolg kann der Täter im nächsten Moment verwünschen und zu verhindern suchen. Gelingt dies, so gilt § 24 StGB. Was aber gilt, wenn die Erfolgsabwendung misslingt? Wie weit muss die Tat gediehen sein, damit der Erfolg zurechenbar ist, obwohl er zuletzt unerwünscht war? Steht er einem Rücktritt entgegen? Und welche Rolle spielt insoweit das unmittelbare Ansetzen i. S. des § 22? Die Frage, wann das Erfolgsrisiko auf den Täter übergeht, zerfällt bei näherem Hinsehen in drei Fragenkreise: Die Regeln der Erfolgszurechnung, die Rücktrittslehre und die Regeln des Versuchsbeginns. In der Diskussion um den "misslungenen Rücktritt" werden diese Ebenen bislang zu sehr vermengt (indem z. B. aus § 24 oder aus § 22 Gefahrtragungsregeln für die Erfolgszurechnung abgeleitet werden); außerdem misst die herrschende Lehre beim aktiven Begehungsdelikt und beim unechten Unterlassungsdelikt mit zweierlei Maß.
Matthias Schliebitz will die Kategorien Versuch, Rücktritt und Erfolgszurechnung wieder auf ihren eigentlichen Anwendungsbereich zurückführen und aufzeigen, dass die Erfolgszurechnung weder durch § 24 noch durch § 22 beeinflusst wird (dabei zeigt sich u. a., dass ein vollendetes Delikt - entgegen der allgemeinen Ansicht - keineswegs zuvor das Stadium des § 22 durchlaufen muss). Ein weiteres Anliegen der Arbeit ist es, eine für das aktive Begehungsdelikt und das unechte Unterlassungsdelikt gleichermaßen konsistente Lösung des "misslungenen Rücktritts" zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit befasst sich mit Sachverhalten, in denen zwei oder mehrere Beteiligte gemeinsam ein Opfer misshandeln und einer der Beteiligten im Anschluss ohne Rücksprache mit dem bzw. den Vortatbeteiligten dazu übergeht, dem Opfer noch weitere, teils schwerere Misshandlungen zuzufügen oder es gar zu töten. Zur Beantwortung der Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen der Vortatbeteiligte in diesen Fallkonstellationen betraft werden kann, befasst sich die Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der Lehre von der objektiven Zurechnung intensiv mit der Legitimität und den Grenzen der Garantenstellung aus Ingerenz.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand der Arbeit sind die Äußerungsdelikte, die seit Eduard Kerns Monographie, Die Äußerungsdelikte (1919), nicht mehr in einem umfassenden Zusammenhang untersucht worden sind. Die Strafrechtswissenschaft begnügte sich seither im wesentlichen damit, bestimmte Delikte unter Verweis auf Kern als Äußerungsdelikte zu qualifizieren und für solche Delikte Besonderheiten in den Bereichen Täterschaft und Teilnahme und Unterlassensstrafbarkeit zu konstatieren.
Der Autor stellt die Gruppe der Äußerungsdelikte zunächst auf ein abstraktes dogmatisches Fundament: Ausgehend von einem linguistisch determinierten Äußerungsbegriff werden alle in Frage kommenden Delikte des Strafgesetzbuches auf ihre Äußerungsdeliktsqualität untersucht. Im Teilnahmebereich unterscheidet Thomas Fuhr zwischen persönlichen und schlichten Äußerungsdelikten, die verschiedenen dogmatischen Regeln folgen.
Im Unterlassungsbereich werden alle Äußerungsdelikte als grundsätzlich durch unechtes Unterlassen begehbar qualifiziert und eine Methode zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen bei Äußerungsdelikten gefunden. Die hiernach im Vergleich zur bisher überwiegenden Ansicht relativ wenigen übrigbleibenden Fälle einer möglichen Unterlassensstrafbarkeit stellt der Autor systematisch dar und führt sie einer Lösung zu.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor beschäftigt sich mit der umstrittenen Frage der Beteiligung durch Unterlassen. Ausgehend von einer an Kant und Fichte anknüpfenden Philosophie der Freiheit entwickelt er eine interpersonale Beteiligungslehre, welche die Besonderheit der Verletzungsmacht des untätig bleibenden Garanten bereits einbezieht. Mithilfe der Normentheorie präzisiert er dann diese Beteiligungslehre und entwickelt anhand des Inhalts des konkreten Rechtsverhältnisses eine differenzierte Lösung der Anfangsfrage.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Andreas Mosenheuer befasst sich mit dem Problem, ob und wie die auf Begehungsdelikte zugeschnittenen Regelungen von Täterschaft und Teilnahme auf Unterlassungsdelikte zu übertragen sind. Nach einer Bestimmung der Eigenart der Unterlassungsdelikte - auch in Abgrenzung zu den Begehungsdelikten - und den Grundlagen der Beteiligungsdogmatik untersucht er, welche Beteiligungsformen in der Erscheinungsform des Unterlassens konstruktiv möglich und daher voneinander abzugrenzen sind. Die verschiedenen Ansatzpunkte und Vorschläge für eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten analysiert der Autor in ihren dogmatischen und praktischen Konsequenzen. An die Ergebnisse dieser Analyse anknüpfend entwickelt er eine eigene Ansicht: Danach ist auch hier die Tatherrschaft das maßgebliche Prinzip. Täter ist demnach, wer die überlegene Hemmungsherrschaft in der tatbestandsmäßigen Situation besitzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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