Deliktstypen des Präventionsstrafrechts – zur Dogmatik „moderner“ Gefährdungsdelikte.

Deliktstypen des Präventionsstrafrechts – zur Dogmatik „moderner“ Gefährdungsdelikte. von Wohlers,  Wolfgang
Ein sich präventiv legitimierendes "modernes" Strafrecht kann, will es den Erwartungen gerecht werden, nicht erst auf bereits eingetretene Beeinträchtigungen reagieren; erforderlich sind Straftatbestände, die bereits potentiell gefährliche Verhaltensweisen erfassen. Wolfgang Wohlers geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die unter funktionalen Gesichtspunkten probat erscheinende Pönalisierung von Vorfeldaktivitäten als legitim begründet werden kann. Das entscheidende Instrument zur Bestimmung des legitimen Anwendungsbereichs strafrechtlicher Normen wird derzeit in der Rechtsgutstheorie gesehen. Die mit der Tendenz zur Kriminalisierung von Vorfeldaktivitäten notwendigerweise verbundene zunehmende Etablierung abstrakter Gefährdungsdelikte wird demgegenüber als ein eher zweitrangiges, technisches Folgeproblem behandelt. Der Autor versucht zum einen zu zeigen, daß die "systemkritische" Rechtsgutstheorie die selbstgesetzte Aufgabe, dem Gesetzgeber verbindliche Kriterien an die Hand zu geben, nicht adäquat zu erfüllen vermag. Zum zweiten geht es darum, die Bedeutung aufzuzeigen, die den Tatbestandsstrukturen auch und gerade im Hinblick auf die Legitimation der Anwendung strafrechtlichen Zwangs zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vermögensstrafe und „modernes“ Strafrecht.

Vermögensstrafe und „modernes“ Strafrecht. von Park,  Tido
Die Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB ist seit 1992 Bestandteil des strafrechtlichen Die Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB ist seit 1992 Bestandteil des strafrechtlichen Sanktionensystems. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden in der wissenschaftlichen Diskussion gegen ihre Einführung gravierende verfassungsrechtliche und sonstige Bedenken geäußert. Unbeeindruckt von diesen Einwänden zeigte sich nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der BGH: Er ist der Ansicht, sämtliche Bedenken ließen sich durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 43 a StGB ausräumen. In der Untersuchung von Park werden die Bedenken gegen die Vermögensstrafe eingehend beleuchtet. In der Analyse gelangt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Vermögensstrafe gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen verstößt. Die vom BGH vorgeschlagene Interpretation des § 43 a StGB wird nach eingehender Erörterung verworfen. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird dargestellt, daß die Vermögensstrafe Bestandteil einer gegenwärtigen kriminalpolitischen Entwicklungstendenz ist, bei der sich das Strafrecht von 'klassischen' rechtsstaatlichen Grundsätzen zusehends entfernt. An seine Stelle tritt sukzessive ein 'modernes', d. h. ein entformalisiertes und funktionalisiertes Strafrecht, das auf einen kompromißlosen Kampf gegen bestimmte Kriminalitätsformen ausgerichtet ist; dabei dient das Verlangen nach effektiver Strafverfolgung als Legitimation für die Beschneidung subjektiver Rechte des einzelnen. Der Autor unterzieht diese Entwicklungstendenz einer kritischen Überprüfung, stellt die Gefahren einer solchen Entwicklung dar und zeigt mit dem Konzept der technisch-organisatorischen Prävention eine rechtsstaatliche Alternative auf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der zivilrechtliche Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Der zivilrechtliche Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. von Mästle,  Tobias
Sexuelle Belästigung ereignet sich im Arbeitsleben erschreckend häufig. Im Recht der Vereinigten Staaten begegnet man diesem Problem damit, daß dem Opfer ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber an die Hand gegeben wird. Der Autor zeigt in der vorliegenden Arbeit auf, daß auch im deutschen Recht das Zivilrecht dazu eingesetzt werden kann, verhaltenssteuernd auf Schädiger einzuwirken und Rechtsgutsverletzungen zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei sexueller Belästigung, da die bestehenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie das speziell hierzu erlassene Beschäftigtenschutzgesetz allein einen hinreichenden Schutz der belästigten Arbeitnehmer nicht gewährleisten können. Als Anspruchsgrundlagen stehen dem belästigten Opfer § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Beschäftigtenschutzgesetz sowie das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung zur Verfügung. Hierbei haftet der Arbeitgeber nicht nur, wenn er selbst oder ein Vorgesetzter sexuell belästigt hat, sondern unter Umständen auch bei Belästigung durch Kollegen des Opfers. Neben dem Ersatz seines materiellen Schadens kann das Opfer in schweren Fällen auch eine Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden verlangen. Hier wird der Gedanke der zivilrechtlichen Prävention besonders relevant. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Opfers, der Grad des Verschuldens des Arbeitgebers sowie die finanzielle Situation des Arbeitgebers.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorsorge und Verhältnismäßigkeit.

Vorsorge und Verhältnismäßigkeit. von Neumann,  Dieter
Das gesamte Sicherheitsrecht in Bund und Ländern steht gegenwärtig vor dem Abschluß einer umfassenden Neustrukturierung. Auf den Gebieten des Strafprozeßrechts, des Verfassungsschutzrechts, des Rechts der Nachrichtendienste und der Militärischen Abschirmung sowie des Polizeirechts der Bundesländer sind Gesetzentwürfe vorgelegt und Gesetze verabschiedet worden, mit denen die wesentlichen Gebiete des Sicherheitsrechts neu geregelt werden sollen oder bereits neu geregelt wurden. Den verschiedenen Gesetzen und Gesetzesvorhaben ist gemeinsam, daß darin die informationellen Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden grundlegend überarbeitet wurden. Im Zusammenhang mit ähnlichen, auf die Steuerung von Risiken statt auf die Abwehr von Gefahren zugeschnittenen Rechtsnormen untersucht der Autor am Beispiel der neuen polizeilichen Informationsbefugnisse die Eigenart präventiver Rechtsnormen und prüft deren Auswirkungen auf die Rechtsanwendungssicherheit und den Grundrechtsschutz. Im Anschluß daran werden die Kontrollmöglichkeiten identifiziert, die verfassungsrechtlich geboten sind, wenn die klassischen Instrumente der rechtsstaatlichen Kontrolle an Effektivität verlieren, weil die Justiabilität dieser Rechtsnormen entscheidend eingeschränkt ist. Abschließend werden einige Schlußfolgerungen für die Steuerungsfähigkeit des Rechts in der Risikogesellschaft und die Geltungskraft der Verfassung angesichts präventiver Staatstätigkeit gezogen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“.

Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“. von Pitschas,  Rainer
In der gegenwärtigen Debatte um die Staats- und Verwaltungsmodernisierung wird das Gemeinwesen noch sehr unscharf als »Gewährleistungsstaat« bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen ergebnisoffenen Staatsbegriff, der aus der Perspektive der Staatszwecklehre noch erheblicher Konkretisierung bedarf. Dazu soll die Besinnung auf den Staatszweck der Prävention im vorliegenden Band beitragen. Vorsorgliches Handeln der Verwaltung tritt vor allem in solchen Politikfeldern auf, in denen sie in Zusammenarbeit mit privaten Akteuren kooperative Maßnahmen zu treffen hat, um Sicherheitsbedrohungen von der Gesellschaft vorbeugend abzuwehren. So gewährleistet z. B. das Recht der Technik eine entsprechende Sicherheitsvorsorge ebenso, wie das Recht der sozialen Sicherheit gegen die Verwirklichung von Lebensrisiken Vorsorge zu treffen sucht. Im Wege der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung schließt sich dieser Entwicklung nunmehr auch das Polizeirecht an. Die Teilhabe der Polizei an der Kriminalprävention, die ihrerseits einen dritten Pfeiler der inneren Sicherheit darstellt, und deren funktionaler Verbund mit einem inzwischen weitgespannten Netzwerk von Sicherheits- und Ordnungspartnerschaften haben allerdings erhebliche strukturelle Anpassungsbedarfe des deutschen Polizeirechts unter Berücksichtigung seiner europäischen Perspektive zur Folge. Dabei geht es näherhin nicht nur darum, die polizeiliche Vorfeldarbeit als eine »dritte Aufgabenkategorie« neben der Gefahrenabwehr und der repressiven Verbrechensbekämpfung zu erkennen und in den Polizeigesetzen der Länder auszudifferenzieren. Vielmehr und darüber hinaus ist aufgegeben, die polizeiliche Tätigkeit als Handeln kooperativer Leistungsverwaltung einzuordnen sowie die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen dieser Entwicklung »im Gewährleistungsstaat« auszuzeichnen. In der Folge dessen entsteht das Gerüst sowohl eines künftigen Sicherheitskooperations- als auch eines polizeilichen Präventionsrechts. Die Umrisse, Gehalte und Handlungsformen dieser zweispurigen Rechtsentwicklung offen zu legen, ist das Anliegen des hier vorgelegten Sammelbandes. Die abgedruckten Beiträge gehen auf eine Tagung der interdisziplinären »Speyerer Präventionswerkstatt« zurück, auf der die Voraussetzungen für den Versuch erörtert wurden, Polizeirecht im kooperativen Staat und als Risikoverwaltungsrecht zu reformulieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorsorge und Verhältnismäßigkeit.

Vorsorge und Verhältnismäßigkeit. von Neumann,  Dieter
Das gesamte Sicherheitsrecht in Bund und Ländern steht gegenwärtig vor dem Abschluß einer umfassenden Neustrukturierung. Auf den Gebieten des Strafprozeßrechts, des Verfassungsschutzrechts, des Rechts der Nachrichtendienste und der Militärischen Abschirmung sowie des Polizeirechts der Bundesländer sind Gesetzentwürfe vorgelegt und Gesetze verabschiedet worden, mit denen die wesentlichen Gebiete des Sicherheitsrechts neu geregelt werden sollen oder bereits neu geregelt wurden. Den verschiedenen Gesetzen und Gesetzesvorhaben ist gemeinsam, daß darin die informationellen Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden grundlegend überarbeitet wurden. Im Zusammenhang mit ähnlichen, auf die Steuerung von Risiken statt auf die Abwehr von Gefahren zugeschnittenen Rechtsnormen untersucht der Autor am Beispiel der neuen polizeilichen Informationsbefugnisse die Eigenart präventiver Rechtsnormen und prüft deren Auswirkungen auf die Rechtsanwendungssicherheit und den Grundrechtsschutz. Im Anschluß daran werden die Kontrollmöglichkeiten identifiziert, die verfassungsrechtlich geboten sind, wenn die klassischen Instrumente der rechtsstaatlichen Kontrolle an Effektivität verlieren, weil die Justiabilität dieser Rechtsnormen entscheidend eingeschränkt ist. Abschließend werden einige Schlußfolgerungen für die Steuerungsfähigkeit des Rechts in der Risikogesellschaft und die Geltungskraft der Verfassung angesichts präventiver Staatstätigkeit gezogen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Vermögensstrafe und „modernes“ Strafrecht.

Vermögensstrafe und „modernes“ Strafrecht. von Park,  Tido
Die Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB ist seit 1992 Bestandteil des strafrechtlichen Die Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB ist seit 1992 Bestandteil des strafrechtlichen Sanktionensystems. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden in der wissenschaftlichen Diskussion gegen ihre Einführung gravierende verfassungsrechtliche und sonstige Bedenken geäußert. Unbeeindruckt von diesen Einwänden zeigte sich nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der BGH: Er ist der Ansicht, sämtliche Bedenken ließen sich durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 43 a StGB ausräumen. In der Untersuchung von Park werden die Bedenken gegen die Vermögensstrafe eingehend beleuchtet. In der Analyse gelangt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Vermögensstrafe gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen verstößt. Die vom BGH vorgeschlagene Interpretation des § 43 a StGB wird nach eingehender Erörterung verworfen. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird dargestellt, daß die Vermögensstrafe Bestandteil einer gegenwärtigen kriminalpolitischen Entwicklungstendenz ist, bei der sich das Strafrecht von 'klassischen' rechtsstaatlichen Grundsätzen zusehends entfernt. An seine Stelle tritt sukzessive ein 'modernes', d. h. ein entformalisiertes und funktionalisiertes Strafrecht, das auf einen kompromißlosen Kampf gegen bestimmte Kriminalitätsformen ausgerichtet ist; dabei dient das Verlangen nach effektiver Strafverfolgung als Legitimation für die Beschneidung subjektiver Rechte des einzelnen. Der Autor unterzieht diese Entwicklungstendenz einer kritischen Überprüfung, stellt die Gefahren einer solchen Entwicklung dar und zeigt mit dem Konzept der technisch-organisatorischen Prävention eine rechtsstaatliche Alternative auf.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der zivilrechtliche Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Der zivilrechtliche Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. von Mästle,  Tobias
Sexuelle Belästigung ereignet sich im Arbeitsleben erschreckend häufig. Im Recht der Vereinigten Staaten begegnet man diesem Problem damit, daß dem Opfer ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber an die Hand gegeben wird. Der Autor zeigt in der vorliegenden Arbeit auf, daß auch im deutschen Recht das Zivilrecht dazu eingesetzt werden kann, verhaltenssteuernd auf Schädiger einzuwirken und Rechtsgutsverletzungen zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei sexueller Belästigung, da die bestehenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie das speziell hierzu erlassene Beschäftigtenschutzgesetz allein einen hinreichenden Schutz der belästigten Arbeitnehmer nicht gewährleisten können. Als Anspruchsgrundlagen stehen dem belästigten Opfer § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Beschäftigtenschutzgesetz sowie das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung zur Verfügung. Hierbei haftet der Arbeitgeber nicht nur, wenn er selbst oder ein Vorgesetzter sexuell belästigt hat, sondern unter Umständen auch bei Belästigung durch Kollegen des Opfers. Neben dem Ersatz seines materiellen Schadens kann das Opfer in schweren Fällen auch eine Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden verlangen. Hier wird der Gedanke der zivilrechtlichen Prävention besonders relevant. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Opfers, der Grad des Verschuldens des Arbeitgebers sowie die finanzielle Situation des Arbeitgebers.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“.

Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“. von Pitschas,  Rainer
In der gegenwärtigen Debatte um die Staats- und Verwaltungsmodernisierung wird das Gemeinwesen noch sehr unscharf als »Gewährleistungsstaat« bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen ergebnisoffenen Staatsbegriff, der aus der Perspektive der Staatszwecklehre noch erheblicher Konkretisierung bedarf. Dazu soll die Besinnung auf den Staatszweck der Prävention im vorliegenden Band beitragen. Vorsorgliches Handeln der Verwaltung tritt vor allem in solchen Politikfeldern auf, in denen sie in Zusammenarbeit mit privaten Akteuren kooperative Maßnahmen zu treffen hat, um Sicherheitsbedrohungen von der Gesellschaft vorbeugend abzuwehren. So gewährleistet z. B. das Recht der Technik eine entsprechende Sicherheitsvorsorge ebenso, wie das Recht der sozialen Sicherheit gegen die Verwirklichung von Lebensrisiken Vorsorge zu treffen sucht. Im Wege der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung schließt sich dieser Entwicklung nunmehr auch das Polizeirecht an. Die Teilhabe der Polizei an der Kriminalprävention, die ihrerseits einen dritten Pfeiler der inneren Sicherheit darstellt, und deren funktionaler Verbund mit einem inzwischen weitgespannten Netzwerk von Sicherheits- und Ordnungspartnerschaften haben allerdings erhebliche strukturelle Anpassungsbedarfe des deutschen Polizeirechts unter Berücksichtigung seiner europäischen Perspektive zur Folge. Dabei geht es näherhin nicht nur darum, die polizeiliche Vorfeldarbeit als eine »dritte Aufgabenkategorie« neben der Gefahrenabwehr und der repressiven Verbrechensbekämpfung zu erkennen und in den Polizeigesetzen der Länder auszudifferenzieren. Vielmehr und darüber hinaus ist aufgegeben, die polizeiliche Tätigkeit als Handeln kooperativer Leistungsverwaltung einzuordnen sowie die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen dieser Entwicklung »im Gewährleistungsstaat« auszuzeichnen. In der Folge dessen entsteht das Gerüst sowohl eines künftigen Sicherheitskooperations- als auch eines polizeilichen Präventionsrechts. Die Umrisse, Gehalte und Handlungsformen dieser zweispurigen Rechtsentwicklung offen zu legen, ist das Anliegen des hier vorgelegten Sammelbandes. Die abgedruckten Beiträge gehen auf eine Tagung der interdisziplinären »Speyerer Präventionswerkstatt« zurück, auf der die Voraussetzungen für den Versuch erörtert wurden, Polizeirecht im kooperativen Staat und als Risikoverwaltungsrecht zu reformulieren.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“.

Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“. von Pitschas,  Rainer
In der gegenwärtigen Debatte um die Staats- und Verwaltungsmodernisierung wird das Gemeinwesen noch sehr unscharf als »Gewährleistungsstaat« bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen ergebnisoffenen Staatsbegriff, der aus der Perspektive der Staatszwecklehre noch erheblicher Konkretisierung bedarf. Dazu soll die Besinnung auf den Staatszweck der Prävention im vorliegenden Band beitragen. Vorsorgliches Handeln der Verwaltung tritt vor allem in solchen Politikfeldern auf, in denen sie in Zusammenarbeit mit privaten Akteuren kooperative Maßnahmen zu treffen hat, um Sicherheitsbedrohungen von der Gesellschaft vorbeugend abzuwehren. So gewährleistet z. B. das Recht der Technik eine entsprechende Sicherheitsvorsorge ebenso, wie das Recht der sozialen Sicherheit gegen die Verwirklichung von Lebensrisiken Vorsorge zu treffen sucht. Im Wege der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung schließt sich dieser Entwicklung nunmehr auch das Polizeirecht an. Die Teilhabe der Polizei an der Kriminalprävention, die ihrerseits einen dritten Pfeiler der inneren Sicherheit darstellt, und deren funktionaler Verbund mit einem inzwischen weitgespannten Netzwerk von Sicherheits- und Ordnungspartnerschaften haben allerdings erhebliche strukturelle Anpassungsbedarfe des deutschen Polizeirechts unter Berücksichtigung seiner europäischen Perspektive zur Folge. Dabei geht es näherhin nicht nur darum, die polizeiliche Vorfeldarbeit als eine »dritte Aufgabenkategorie« neben der Gefahrenabwehr und der repressiven Verbrechensbekämpfung zu erkennen und in den Polizeigesetzen der Länder auszudifferenzieren. Vielmehr und darüber hinaus ist aufgegeben, die polizeiliche Tätigkeit als Handeln kooperativer Leistungsverwaltung einzuordnen sowie die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen dieser Entwicklung »im Gewährleistungsstaat« auszuzeichnen. In der Folge dessen entsteht das Gerüst sowohl eines künftigen Sicherheitskooperations- als auch eines polizeilichen Präventionsrechts. Die Umrisse, Gehalte und Handlungsformen dieser zweispurigen Rechtsentwicklung offen zu legen, ist das Anliegen des hier vorgelegten Sammelbandes. Die abgedruckten Beiträge gehen auf eine Tagung der interdisziplinären »Speyerer Präventionswerkstatt« zurück, auf der die Voraussetzungen für den Versuch erörtert wurden, Polizeirecht im kooperativen Staat und als Risikoverwaltungsrecht zu reformulieren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Vorsorge und Verhältnismäßigkeit.

Vorsorge und Verhältnismäßigkeit. von Neumann,  Dieter
Das gesamte Sicherheitsrecht in Bund und Ländern steht gegenwärtig vor dem Abschluß einer umfassenden Neustrukturierung. Auf den Gebieten des Strafprozeßrechts, des Verfassungsschutzrechts, des Rechts der Nachrichtendienste und der Militärischen Abschirmung sowie des Polizeirechts der Bundesländer sind Gesetzentwürfe vorgelegt und Gesetze verabschiedet worden, mit denen die wesentlichen Gebiete des Sicherheitsrechts neu geregelt werden sollen oder bereits neu geregelt wurden. Den verschiedenen Gesetzen und Gesetzesvorhaben ist gemeinsam, daß darin die informationellen Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden grundlegend überarbeitet wurden. Im Zusammenhang mit ähnlichen, auf die Steuerung von Risiken statt auf die Abwehr von Gefahren zugeschnittenen Rechtsnormen untersucht der Autor am Beispiel der neuen polizeilichen Informationsbefugnisse die Eigenart präventiver Rechtsnormen und prüft deren Auswirkungen auf die Rechtsanwendungssicherheit und den Grundrechtsschutz. Im Anschluß daran werden die Kontrollmöglichkeiten identifiziert, die verfassungsrechtlich geboten sind, wenn die klassischen Instrumente der rechtsstaatlichen Kontrolle an Effektivität verlieren, weil die Justiabilität dieser Rechtsnormen entscheidend eingeschränkt ist. Abschließend werden einige Schlußfolgerungen für die Steuerungsfähigkeit des Rechts in der Risikogesellschaft und die Geltungskraft der Verfassung angesichts präventiver Staatstätigkeit gezogen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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