Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-06-28
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Das strafrechtliche Wucherverbot wirft dogmatische Schwierigkeiten auf, die bislang nur unzureichend beleuchtet wurden: Wie ist die Haftung des Täters für die «freiwillige» Zustimmung des Opfers zu begründen? Wie verhält sich der Wucher zu den Tatbeständen der Erpressung und des Betrugs? Unter welchen Voraussetzungen ist eine «Zwangslage» anzunehmen? Die Arbeit ordnet das Wucherverbot in den Zusammenhang strafrechtlicher Solidaritätspflichten ein. Sie gelangt so zu einer klaren Abgrenzung des Wuchers von anderen Vermögensdelikten und zu einer präziseren Definition seiner tatbestandlichen Voraussetzungen. Hinsichtlich des Zwangslagenwuchers ergibt sich dabei gegenüber der herrschenden Meinung eine deutliche Verengung des potentiellen Anwendungsbereichs.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Prozess der zunehmenden Europäisierung großer Rechtsgebiete macht auch vor dem Strafrecht nicht halt. Seit Jahren besteht deswegen die Idee der Verabschiedung eines gesamteuropäischen Strafgesetzbuches, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Diese Arbeit analysiert vor diesem Hintergrund den strafrechtlichen Vermögensschutz in England und Wales, welcher im wesentlichen durch die 1968 und 1978 bestimmt wird, und vergleicht diesen mit der Rechtslage in Deutschland. Der Autor wählt dabei eine funktionale Betrachtungsweise der verschiedenen nationalen Deliktstatbestände. Die einzelnen Tatbestände werden einander nicht isoliert gegenübergestellt, sondern es wird die jeweilige Systematik und Gesamtstruktur des Vermögensschutzes miteinander in Beziehung gesetzt. Besonderer Wert wird dabei auf etwaige Unterschiede zwischen dem Umfang des strafrechtlichen Schutzes in England und Wales respektive Deutschland gelegt. Einführend wird auf die Grundlagen und Besonderheiten des englischen/walisischen (Straf-)Rechts im allgemeinen eingegangen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Prozess der zunehmenden Europäisierung großer Rechtsgebiete macht auch vor dem Strafrecht nicht halt. Seit Jahren besteht deswegen die Idee der Verabschiedung eines gesamteuropäischen Strafgesetzbuches, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Diese Arbeit analysiert vor diesem Hintergrund den strafrechtlichen Vermögensschutz in England und Wales, welcher im wesentlichen durch die 1968 und 1978 bestimmt wird, und vergleicht diesen mit der Rechtslage in Deutschland. Der Autor wählt dabei eine funktionale Betrachtungsweise der verschiedenen nationalen Deliktstatbestände. Die einzelnen Tatbestände werden einander nicht isoliert gegenübergestellt, sondern es wird die jeweilige Systematik und Gesamtstruktur des Vermögensschutzes miteinander in Beziehung gesetzt. Besonderer Wert wird dabei auf etwaige Unterschiede zwischen dem Umfang des strafrechtlichen Schutzes in England und Wales respektive Deutschland gelegt. Einführend wird auf die Grundlagen und Besonderheiten des englischen/walisischen (Straf-)Rechts im allgemeinen eingegangen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Problematik der Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug ist trotz einer Vielzahl von Ansätzen in Literatur und Rechtsprechung nicht befriedigend geklärt. Nach Auffassung des Verfassers ist die Lösung in einer konsequenten Anwendung der Grundsätze des wirtschaftlichen Schadensbegriffs zu suchen.
Dies bedeutet, dass entgegen der herrschenden Meinung sämtliche Bestandteile des Endvermögens des Getäuschten in die Schadensfeststellung einzubeziehen sind. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, Mängelrechte und sonstige Ausgleichsrechte, die erst infolge der Täuschung entstehen und die die herrschende Meinung bei der Schadensfeststellung von vornherein als "nicht kompensationsfähig" außer Betracht lässt. Nur die Einbeziehung auch solcher Vermögenspositionen erlaubt es, in einem weiteren Schritt die Positionen des Anfangs- und Endvermögens nach einheitlichen und konsistenten Grundsätzen zu bewerten, um so die Wertdifferenz zwischen beiden Vermögensmassen festzustellen. Der Verfasser zeigt zudem, dass sich der Schaden in allen denkbaren Betrugskonstellationen ausschließlich nach den Grundsätzen der schadensgleichen Vermögensgefährdung ermitteln lässt. Einen "richtigen" oder "endgültigen" Schaden, der auf andere Weise festgestellt werden könnte, gibt es beim Betrug nicht.
Nachdem Matthias Wahl in einem ersten Teil diese und andere grundsätzliche Fragen der Schadensbestimmung untersucht hat, wendet er in den folgenden Teilen die gewonnenen Erkenntnisse auf die Konstellationen des Eingehungsbetrugs sowie des echten und unechten Erfüllungsbetrugs an.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.
Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der »Befugnis-« oder »Ermächtigungstheorie«, der »Lehre von der tatsächlichen Nähe« oder »der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit« und der »Lagertheorie«) auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng, zu weit oder zu unbestimmt ab.
Unter Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt, mit deren Hilfe sich sachgerecht ermitteln läßt, wann das vermögensschädigende, täuschungsbedingte Verhalten Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-05-28
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.
Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der »Befugnis-« oder »Ermächtigungstheorie«, der »Lehre von der tatsächlichen Nähe« oder »der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit« und der »Lagertheorie«) auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng, zu weit oder zu unbestimmt ab.
Unter Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt, mit deren Hilfe sich sachgerecht ermitteln läßt, wann das vermögensschädigende, täuschungsbedingte Verhalten Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Problematik der Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug ist trotz einer Vielzahl von Ansätzen in Literatur und Rechtsprechung nicht befriedigend geklärt. Nach Auffassung des Verfassers ist die Lösung in einer konsequenten Anwendung der Grundsätze des wirtschaftlichen Schadensbegriffs zu suchen.
Dies bedeutet, dass entgegen der herrschenden Meinung sämtliche Bestandteile des Endvermögens des Getäuschten in die Schadensfeststellung einzubeziehen sind. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, Mängelrechte und sonstige Ausgleichsrechte, die erst infolge der Täuschung entstehen und die die herrschende Meinung bei der Schadensfeststellung von vornherein als "nicht kompensationsfähig" außer Betracht lässt. Nur die Einbeziehung auch solcher Vermögenspositionen erlaubt es, in einem weiteren Schritt die Positionen des Anfangs- und Endvermögens nach einheitlichen und konsistenten Grundsätzen zu bewerten, um so die Wertdifferenz zwischen beiden Vermögensmassen festzustellen. Der Verfasser zeigt zudem, dass sich der Schaden in allen denkbaren Betrugskonstellationen ausschließlich nach den Grundsätzen der schadensgleichen Vermögensgefährdung ermitteln lässt. Einen "richtigen" oder "endgültigen" Schaden, der auf andere Weise festgestellt werden könnte, gibt es beim Betrug nicht.
Nachdem Matthias Wahl in einem ersten Teil diese und andere grundsätzliche Fragen der Schadensbestimmung untersucht hat, wendet er in den folgenden Teilen die gewonnenen Erkenntnisse auf die Konstellationen des Eingehungsbetrugs sowie des echten und unechten Erfüllungsbetrugs an.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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