Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Grenzüberschreitende Unternehmensinsolvenzen stellen Gerichte und Insolvenzverwalter gleichermaßen vor Herausforderungen: Wo ist die Insolvenz abzuwickeln? Welches Gericht befindet über die Zukunft einzelner Unternehmen oder des Gesamtkonzerns? Und wessen Staates Recht gelangt zur Anwendung? – Im Interesse der Rechtssicherheit müssen diese Fragen möglichst einfach, gleichförmig und in jedem Staat einheitlich beantwortet werden. Gegenstand des Werkes ist die Erarbeitung solch einheitlicher Vorgaben zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht. Dies geschieht durch einen Rechtsvergleich mehrerer Sprachfassungen der europäischen Insolvenzverordnung sowie des zugrunde liegenden Verständnisses der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Am 31. Mai 2002 ist die Europäische Insolvenzverordnung in Kraft getreten. Sie behandelt in den Artikeln 5 und 7 außerhalb des Insolvenzeröffnungsstaates gelegene dingliche Kreditsicherheiten und Eigentumsvorbehalte. Ausgehend vom Wortlaut werden eingehend die Rechtsnatur sowie die rechtlichen und praktischen Folgewirkungen der Artikel 5 und 7 untersucht. Die Sinnermittlung erfolgt anhand der klassischen Auslegungsmethoden unter Heranziehung europarechtsspezifischer Besonderheiten. Diese Vorschriften sind keine Kollisions-, sondern Sachnormen und im Kontext mit dem Anerkennungsrecht (Art. 17) zu lesen. Lässt das Insolvenzverfahren unter Anwendung der wesentliche Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte befürchten, wird derartigen Wirkungen im Situsstaat die Anerkennung verweigert. Diskutiert wird die Problematik auch für das deutsche internationale Insolvenzrecht. Die Autorin befürwortet insoweit einen Rückgriff auf die Instrumentarien des IPR.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Zur Regelung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ist in den Mitgliedsstaaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – am 31.5.2002 die Europäische Insolvenzverordnung (EulnsVO) in Kraft getreten. Das autonome internationale Insolvenzrecht gilt für drittstaatliche Insolvenzen, die nicht in den Anwendungsbereich der EulnsVO fallen. Im Anschluss an den Erlass der EulnsVO hat der spanische Gesetzgeber in dem am 1.9.2004 in Kraft getretenen Konkursgesetz (Ley Concursal 22/2003) erstmals auch Regelungen für grenzüberschreitende Insolvenzen kodifiziert. Das spanische internationale Insolvenzrecht hat sich in den letzten Jahren bedeutend weiterentwickelt. Im Wege eines Rechtsvergleichs wird dargestellt, dass das Vorbild der EulnsVO bereits zu vielen Übereinstimmungen im internationalen Insolvenzrecht beider Staaten geführt hat. Ziel der Analyse ist es, aufzuzeigen, bei welchen Regelungen noch Annäherungsbedarf besteht, um eine einheitliche Behandlung von Insolvenzverfahren gegenüber Drittstaaten zu fördern.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Diese Arbeit behandelt das Schicksal besitzloser Mobiliarsicherheiten in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Untersucht wird insbesondere, wie die autonomen Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika das Spannungsfeld zwischen der Funktionsfähigkeit des Insolvenzverfahrens einerseits und der Verwirklichung legitimer Sicherungsinteressen andererseits zu lösen versuchen. Dieser Rechtsvergleich geschieht vor dem Hintergrund der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Europäischen Verordnung über Insolenzverfahren. Hier wird erörtert, inwieweit ein eigenständiges autonomes deutsches Internationales Insolvenzrecht in Anlehnung an die entsprechenden europäischen Regelungen geschaffen werden soll.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung regelt einheitlich die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der EU. Der Ausschluss von aus dem Anwendungsbereich hat eine Lücke gelassen, die die Europäische Insolvenzverordnung nunmehr weitgehend ausfüllt. Streitige insolvenzbezogene Einzelentscheidungen, wie etwa bei Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters oder Klagen der Insolvenzgläubiger und Aussonderungsberechtigten, haben in der EulnsVO jedoch keine so klare Regelung gefunden, wie es erforderlich gewesen wäre. Dass sie auch von der EuGVVO nicht eindeutig erfasst oder ausgeschlossen sind, führt zu Fragen nach der Zuordnung solcher Entscheidungen zu der EuGVVO oder der EulnsVO vor allem bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit. Fallen sie in die internationale Zuständigkeit der Gerichte im Staat der Insolvenzverfahrenseröffnung? Oder sind die differenzierten Gerichtsstände des Europäischen Zivilverfahrensrechts anwendbar? Der Autor untersucht diese Fragestellungen unter eingehender Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Rechtsprechung beispielhaft gewählter EU-Mitgliedsstaaten zu der Abgrenzungsfrage.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Die Arbeit beschäftigt sich im Kern mit der Auslegung der Artt. 4 II 2 lit. d) und 6 I der Europäischen Insolvenzverordnung (EulnsVO). Aus dem Wortlaut des Art. 4 II 2 lit. d), der die Aufrechnung im Insolvenzverfahren dem Insolvenzstatut unterstellt, geht der Umfang dieser kollisionsrechtlichen Verweisung nicht klar hervor. Insbesondere war zu untersuchen, ob auch die Voraussetzungen, die das bürgerliche Recht an die Aufrechnung stellt, hiervon erfasst werden. Art. 6 I, der eine dem Vertrauensschutz dienende Sonderanknüpfung zugunsten des Hauptforderungsstatutes enthält, bot Anlass zu der Untersuchung, nach welcher Rechtsordnung sich die Aufrechnung außerhalb des Insolvenzverfahrens bestimmt. Insgesamt war umfassend auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Aufrechnung unter Beachtung der Unterschiede in den mitgliedstaatlichen Regelungen und der betroffenen internationalprivatrechtlichen Interessen einzugehen. Im Ergebnis verweist Art. 4 II 2 lit. d) nur für die spezifisch insolvenzrechtlichen Modifikationen der Aufrechnung auf das Insolvenzstatut. Hingegen sind die Voraussetzungen, die das bürgerliche Recht an die Aufrechnung stellt, auch im eröffneten Insolvenzverfahren an das Hauptforderungsstatut anzuknüpfen. Die Sonderanknüpfung in Art. 6 I ist verfehlt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Funktionstüchtigkeit des europäischen Binnenmarktes wird gerade dann unter Beweis gestellt, wenn es gilt wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bewältigen. Für sein reibungsloses Funktionieren ist es erforderlich, über effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu verfügen. Solche Verfahren zu ermöglichen ist Ziel der Europäischen Insolvenzverordnung (VO (EG) Nr. 1346/2000) vom 29. Mai 2000. Der Schlüsselbegriff dieser Verordnung ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Er wird im Rahmen dieser Untersuchung umfassend sowohl unter «klassisch-juristischem» Blickwinkel als auch aus Sicht der ökonomischen Analyse des Rechts beleuchtet. So wird deutlich, wo Verbesserungspotential besteht und wie es genutzt werden sollte.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Durch die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) wird das europäische Kollisionsrecht für grenzüberschreitende Insolvenzen vereinheitlicht. Damit entsteht ein Konkurrenzverhältnis zum deutschen nationalen und internationalen Insolvenzrecht sowie zu anderen europäischen Verordnungen. Der Verfasser untersucht die Anknüpfungspunkte der EuInsVO und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung der einzelnen Anwendungsbereiche. Hieraus ergeben sich insbesondere auch Anregungen für eine spätere Anpassung der EuInsVO. Eine Analyse der speziellen Auswirkungen der EuInsVO auf grenzüberschreitende Konzerninsolvenzen ergibt, dass eine Koordination der einzelnen Insolvenzverfahren innerhalb eines Konzerns nicht über die EuInsVO, sondern nur durch Insolvenzverwalterverträge möglich ist.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-04-19
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