Versäumnisse in der Vereinigungspolitik und ungelöste Konflikte in der gesellschaftlichen Entwicklung haben politische und juristische Narben bei Bürgern aus den neuen Ländern hinterlassen. Viele der dem Staats- und Einigungsvertrag folgenden Versprechungen über die Entwicklung und die Potentiale von Gesamtdeutschland wurden nicht eingelöst und blieben offen.
Wie aus den immer stärker werdenden Protesten in Mitteldeutschland zu weiteren Themen deutlich wird, wiegen diese enttäuschten Erwartungen dabei unterschwellig mit. Besonders scheint das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die deutsche Wiedervereinigung ist nach mehr als zwanzig Jahren für viele nur noch ein Datum der Geschichte. Dennoch hat die juristische Gestaltung der Staatenzusammenführung durch den Einigungsvertrag Verwerfungen insbesondere bei der Ausführungsgesetzgebung ergeben, die einige Gruppen ehemaliger Versorgungsberechtigter nicht nur wirtschaftlich belasten, sondern auch diskriminieren. Hans Schneider hatte schon 1974 konstatiert: »Der Jurist bewältigt die Vergangenheit, indem er die Gegenwart zu befrieden sucht«.
Im Schrifttum und in den parlamentarischen Beratungen wurde teilweise schon früh auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einige Regelungen der Rentenüberleitung aufmerksam gemacht, insbesondere weil Pönalisierungserwägungen mit der Wertneutralität des Sozialversicherungsrechts in Widerstreit gerieten. Mehrere verfassungswidrige Auswüchse der Sozialgesetzgebung konnte das Bundesverfassungsgericht – mitunter in mehreren Anläufen – beseitigen. Durch Novellierungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie durch neuere Forschungen zur Einkommensstruktur im sogenannten X-Bereich und in der Volkswirtschaft der DDR wird das Problem verfassungsgemäßer gruppengerechter Versorgungsüberleitung erneut aktuell. Hier hat das Bundesverfassungsgericht ungeachtet des weitgefassten Tatbestands des Gleichheitssatzes feste Grenzen abgesteckt, wonach eine Gruppe von Normadressaten nicht anders als eine vergleichbare Gruppe behandelt werden darf, es sei denn, dass zwischen beiden Gruppen so erhebliche Unterschiede nach Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Überleitung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung hat sich als bedeutsames Folgeproblem der Wiedervereinigung erwiesen. Selten in der Geschichte der Bundesrepublik besaß eine Regelungsmaterie ein derartiges Konfliktpotenzial. Gemessen an der ausufernden Rechtsprechung, erscheint die wissenschaftliche Aufarbeitung der Rechtsmaterie nicht weit fortgeschritten. Dabei ist die Untersuchung der Überleitung von DDR-Versorgungssystemen lohnenswert, denn sie berührt grundlegende juristische Themen. Zum einen geht es ganz allgemein um den Schutz von Rentenpositionen durch das Grundgesetz. Mit der Wiedervereinigung sah sich die verfassungsrechtliche Dogmatik diesbezüglich mit völlig neuen Problemen konfrontiert, und es stellt sich die Frage, ob sich diese aus Art. 14 GG zufriedenstellend lösen lassen oder ob eine generelle Schwachstelle des Eigentumsschutzes subjektiver öffentlich-rechtlicher Positionen offenbar wird. Auch geht es um Fragen der Wertneutralität der Sozialversicherung, der Systemgerechtigkeit oder der Strafähnlichkeit von Normen.
Ein Ziel der Untersuchung ist die Durchdringung der durch überleitungsbedingte Brüche und Verwerfungen gekennzeichneten Rechtslage. Versorgungssysteme stellen bereits in ihrem Ruhezustand komplexe Rechtsgebilde dar. Die Komplexität des Untersuchungsgegenstandes steigert sich mit der Behandlung dieser Systeme in ihrer durch die Transformation bedingten Dynamik und insbesondere in Fällen, in denen einzelne Transformationsschritte Widersprüche enthalten oder eine bereits in der DDR bestehende Transformationslage verkannt wurde. Ein weiteres Ziel der Untersuchung besteht darin, die im Zuge der Überleitung vorgenommenen Eingriffe in Versorgungspositionen herauszuarbeiten und zentrale Eingriffe zu bewerten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die deutsche Wiedervereinigung ist nach mehr als zwanzig Jahren für viele nur noch ein Datum der Geschichte. Dennoch hat die juristische Gestaltung der Staatenzusammenführung durch den Einigungsvertrag Verwerfungen insbesondere bei der Ausführungsgesetzgebung ergeben, die einige Gruppen ehemaliger Versorgungsberechtigter nicht nur wirtschaftlich belasten, sondern auch diskriminieren. Hans Schneider hatte schon 1974 konstatiert: »Der Jurist bewältigt die Vergangenheit, indem er die Gegenwart zu befrieden sucht«.
Im Schrifttum und in den parlamentarischen Beratungen wurde teilweise schon früh auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einige Regelungen der Rentenüberleitung aufmerksam gemacht, insbesondere weil Pönalisierungserwägungen mit der Wertneutralität des Sozialversicherungsrechts in Widerstreit gerieten. Mehrere verfassungswidrige Auswüchse der Sozialgesetzgebung konnte das Bundesverfassungsgericht – mitunter in mehreren Anläufen – beseitigen. Durch Novellierungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie durch neuere Forschungen zur Einkommensstruktur im sogenannten X-Bereich und in der Volkswirtschaft der DDR wird das Problem verfassungsgemäßer gruppengerechter Versorgungsüberleitung erneut aktuell. Hier hat das Bundesverfassungsgericht ungeachtet des weitgefassten Tatbestands des Gleichheitssatzes feste Grenzen abgesteckt, wonach eine Gruppe von Normadressaten nicht anders als eine vergleichbare Gruppe behandelt werden darf, es sei denn, dass zwischen beiden Gruppen so erhebliche Unterschiede nach Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Überleitung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung hat sich als bedeutsames Folgeproblem der Wiedervereinigung erwiesen. Selten in der Geschichte der Bundesrepublik besaß eine Regelungsmaterie ein derartiges Konfliktpotenzial. Gemessen an der ausufernden Rechtsprechung, erscheint die wissenschaftliche Aufarbeitung der Rechtsmaterie nicht weit fortgeschritten. Dabei ist die Untersuchung der Überleitung von DDR-Versorgungssystemen lohnenswert, denn sie berührt grundlegende juristische Themen. Zum einen geht es ganz allgemein um den Schutz von Rentenpositionen durch das Grundgesetz. Mit der Wiedervereinigung sah sich die verfassungsrechtliche Dogmatik diesbezüglich mit völlig neuen Problemen konfrontiert, und es stellt sich die Frage, ob sich diese aus Art. 14 GG zufriedenstellend lösen lassen oder ob eine generelle Schwachstelle des Eigentumsschutzes subjektiver öffentlich-rechtlicher Positionen offenbar wird. Auch geht es um Fragen der Wertneutralität der Sozialversicherung, der Systemgerechtigkeit oder der Strafähnlichkeit von Normen.
Ein Ziel der Untersuchung ist die Durchdringung der durch überleitungsbedingte Brüche und Verwerfungen gekennzeichneten Rechtslage. Versorgungssysteme stellen bereits in ihrem Ruhezustand komplexe Rechtsgebilde dar. Die Komplexität des Untersuchungsgegenstandes steigert sich mit der Behandlung dieser Systeme in ihrer durch die Transformation bedingten Dynamik und insbesondere in Fällen, in denen einzelne Transformationsschritte Widersprüche enthalten oder eine bereits in der DDR bestehende Transformationslage verkannt wurde. Ein weiteres Ziel der Untersuchung besteht darin, die im Zuge der Überleitung vorgenommenen Eingriffe in Versorgungspositionen herauszuarbeiten und zentrale Eingriffe zu bewerten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Versäumnisse in der Vereinigungspolitik und ungelöste Konflikte in der gesellschaftlichen Entwicklung haben politische und juristische Narben bei Bürgern aus den neuen Ländern hinterlassen. Viele der dem Staats- und Einigungsvertrag folgenden Versprechungen über die Entwicklung und die Potentiale von Gesamtdeutschland wurden nicht eingelöst und blieben offen.
Wie aus den immer stärker werdenden Protesten in Mitteldeutschland zu weiteren Themen deutlich wird, wiegen diese enttäuschten Erwartungen dabei unterschwellig mit. Besonders scheint das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die deutsche Wiedervereinigung ist nach mehr als zwanzig Jahren für viele nur noch ein Datum der Geschichte. Dennoch hat die juristische Gestaltung der Staatenzusammenführung durch den Einigungsvertrag Verwerfungen insbesondere bei der Ausführungsgesetzgebung ergeben, die einige Gruppen ehemaliger Versorgungsberechtigter nicht nur wirtschaftlich belasten, sondern auch diskriminieren. Hans Schneider hatte schon 1974 konstatiert: »Der Jurist bewältigt die Vergangenheit, indem er die Gegenwart zu befrieden sucht«.
Im Schrifttum und in den parlamentarischen Beratungen wurde teilweise schon früh auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einige Regelungen der Rentenüberleitung aufmerksam gemacht, insbesondere weil Pönalisierungserwägungen mit der Wertneutralität des Sozialversicherungsrechts in Widerstreit gerieten. Mehrere verfassungswidrige Auswüchse der Sozialgesetzgebung konnte das Bundesverfassungsgericht – mitunter in mehreren Anläufen – beseitigen. Durch Novellierungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie durch neuere Forschungen zur Einkommensstruktur im sogenannten X-Bereich und in der Volkswirtschaft der DDR wird das Problem verfassungsgemäßer gruppengerechter Versorgungsüberleitung erneut aktuell. Hier hat das Bundesverfassungsgericht ungeachtet des weitgefassten Tatbestands des Gleichheitssatzes feste Grenzen abgesteckt, wonach eine Gruppe von Normadressaten nicht anders als eine vergleichbare Gruppe behandelt werden darf, es sei denn, dass zwischen beiden Gruppen so erhebliche Unterschiede nach Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Versäumnisse in der Vereinigungspolitik und ungelöste Konflikte in der gesellschaftlichen Entwicklung haben politische und juristische Narben bei Bürgern aus den neuen Ländern hinterlassen. Viele der dem Staats- und Einigungsvertrag folgenden Versprechungen über die Entwicklung und die Potentiale von Gesamtdeutschland wurden nicht eingelöst und blieben offen.
Wie aus den immer stärker werdenden Protesten in Mitteldeutschland zu weiteren Themen deutlich wird, wiegen diese enttäuschten Erwartungen dabei unterschwellig mit. Besonders scheint das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttert.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Versäumnisse in der Vereinigungspolitik und ungelöste Konflikte in der gesellschaftlichen Entwicklung haben politische und juristische Narben bei Bürgern aus den neuen Ländern hinterlassen. Viele der dem Staats- und Einigungsvertrag folgenden Versprechungen über die Entwicklung und die Potentiale von Gesamtdeutschland wurden nicht eingelöst und blieben offen.
Wie aus den immer stärker werdenden Protesten in Mitteldeutschland zu weiteren Themen deutlich wird, wiegen diese enttäuschten Erwartungen dabei unterschwellig mit. Besonders scheint das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttert.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Überleitung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung hat sich als bedeutsames Folgeproblem der Wiedervereinigung erwiesen. Selten in der Geschichte der Bundesrepublik besaß eine Regelungsmaterie ein derartiges Konfliktpotenzial. Gemessen an der ausufernden Rechtsprechung, erscheint die wissenschaftliche Aufarbeitung der Rechtsmaterie nicht weit fortgeschritten. Dabei ist die Untersuchung der Überleitung von DDR-Versorgungssystemen lohnenswert, denn sie berührt grundlegende juristische Themen. Zum einen geht es ganz allgemein um den Schutz von Rentenpositionen durch das Grundgesetz. Mit der Wiedervereinigung sah sich die verfassungsrechtliche Dogmatik diesbezüglich mit völlig neuen Problemen konfrontiert, und es stellt sich die Frage, ob sich diese aus Art. 14 GG zufriedenstellend lösen lassen oder ob eine generelle Schwachstelle des Eigentumsschutzes subjektiver öffentlich-rechtlicher Positionen offenbar wird. Auch geht es um Fragen der Wertneutralität der Sozialversicherung, der Systemgerechtigkeit oder der Strafähnlichkeit von Normen.
Ein Ziel der Untersuchung ist die Durchdringung der durch überleitungsbedingte Brüche und Verwerfungen gekennzeichneten Rechtslage. Versorgungssysteme stellen bereits in ihrem Ruhezustand komplexe Rechtsgebilde dar. Die Komplexität des Untersuchungsgegenstandes steigert sich mit der Behandlung dieser Systeme in ihrer durch die Transformation bedingten Dynamik und insbesondere in Fällen, in denen einzelne Transformationsschritte Widersprüche enthalten oder eine bereits in der DDR bestehende Transformationslage verkannt wurde. Ein weiteres Ziel der Untersuchung besteht darin, die im Zuge der Überleitung vorgenommenen Eingriffe in Versorgungspositionen herauszuarbeiten und zentrale Eingriffe zu bewerten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Versäumnisse in der Vereinigungspolitik und ungelöste Konflikte in der gesellschaftlichen Entwicklung haben politische und juristische Narben bei Bürgern aus den neuen Ländern hinterlassen. Viele der dem Staats- und Einigungsvertrag folgenden Versprechungen über die Entwicklung und die Potentiale von Gesamtdeutschland wurden nicht eingelöst und blieben offen.
Wie aus den immer stärker werdenden Protesten in Mitteldeutschland zu weiteren Themen deutlich wird, wiegen diese enttäuschten Erwartungen dabei unterschwellig mit. Besonders scheint das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die deutsche Wiedervereinigung ist nach mehr als zwanzig Jahren für viele nur noch ein Datum der Geschichte. Dennoch hat die juristische Gestaltung der Staatenzusammenführung durch den Einigungsvertrag Verwerfungen insbesondere bei der Ausführungsgesetzgebung ergeben, die einige Gruppen ehemaliger Versorgungsberechtigter nicht nur wirtschaftlich belasten, sondern auch diskriminieren. Hans Schneider hatte schon 1974 konstatiert: »Der Jurist bewältigt die Vergangenheit, indem er die Gegenwart zu befrieden sucht«.
Im Schrifttum und in den parlamentarischen Beratungen wurde teilweise schon früh auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einige Regelungen der Rentenüberleitung aufmerksam gemacht, insbesondere weil Pönalisierungserwägungen mit der Wertneutralität des Sozialversicherungsrechts in Widerstreit gerieten. Mehrere verfassungswidrige Auswüchse der Sozialgesetzgebung konnte das Bundesverfassungsgericht – mitunter in mehreren Anläufen – beseitigen. Durch Novellierungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie durch neuere Forschungen zur Einkommensstruktur im sogenannten X-Bereich und in der Volkswirtschaft der DDR wird das Problem verfassungsgemäßer gruppengerechter Versorgungsüberleitung erneut aktuell. Hier hat das Bundesverfassungsgericht ungeachtet des weitgefassten Tatbestands des Gleichheitssatzes feste Grenzen abgesteckt, wonach eine Gruppe von Normadressaten nicht anders als eine vergleichbare Gruppe behandelt werden darf, es sei denn, dass zwischen beiden Gruppen so erhebliche Unterschiede nach Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
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