Zurechnungsfragen beim mittäterschaftlichen Versuch.

Zurechnungsfragen beim mittäterschaftlichen Versuch. von Buser,  Torsten
Jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gaben dazu Anlaß, die Problematik des Versuchsbeginns bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat einer erneuten eingehenden Untersuchung zu unterziehen. Im Zentrum des Problemfeldes stand bisher die Frage, ob der Versuchsbeginn einzeln für jeden Beteiligten allein nach dem eigenen Handeln (Einzellösungen) oder - der bisherigen Rechtsprechung folgend - einheitlich für alle Beteiligten nach den Beiträgen aller für die Gesamthandlung (Gesamtlösung) zu bestimmen ist. Die diese Frage betreffende Untersuchung hat gezeigt, daß die Gesamtlösung sowohl der Beteiligungs- als auch der Versuchslehre entspricht. Zusammengefaßt kann gesagt werden, daß die Ansatzhandlung des ins Versuchsstadium eingetretenen Mittäters dem noch Untätigen zugerechnet werden kann, sofern dem Untätigen aufgrund der ihm vom Tatplan zugewiesenen Rolle Mittäterqualität zukommt. Ein weiteres Resümee kann dahingehend gezogen werden, daß die Ergebnisse der Gesamtlösung nicht davon abhängen, mit Hilfe welcher objektiven oder subjektiven Kriterien die Mittäterschaft im einzelnen näher abzugrenzen ist. Dieses Ergebnis wurde anschließend für die Problemfälle nutzbar gemacht. Dort ging es um die Frage, wie sich Vorsatzdefizite des sich objektiv im Versuchsstadium befindlichen Tatgenossen auf die Bestimmung des Versuchsbeginns für den anderen noch untätig gebliebenen Beteiligten auswirken. Dabei hat sich gezeigt, daß unter Zugrundelegung der Gesamtlösung und einer näheren Betrachtung der mittäterschaftichen Zurechnungsbasis auch in den Fällen der "vermeintlichen" beziehungsweise "Schein"-Mittäterschaft eine Zurechnung der Ansatzhandlung zulasten des noch untätig gebliebenen Beteiligten zu erfolgen hat. Dies resultiert im wesentlichen daraus, daß bereits der im Planungsstadium auf die gemeinschaftliche Begehung einer Tat gerichtete Vorsatz eine mittäterschaftliche Zurechnung in Gang setzt und die Strafbarkeit des einen Mittäters nicht von der subjektiven Befindlichkeit des anderen Mittäters abhängt. Da dieses Ergebnis sowohl der Beteiligungs- und Versuchsdogmatik entspricht, als auch der materiellen Gerechtigkeit dient, bewährt sich die Gesamtlösung auch in den kritischen Fällen des mittäterschaftlichen Versuchs. Es besteht somit kein Grund, sich von der in diesem Punkt bewährten Rechtsprechung abzuwenden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat? von Barthel,  Claus
Obgleich beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im Rauschzustand begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) ist, welche lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt, wendet die ständige Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt unmittelbar oder zumindest entsprechend an, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung seiner Rauschtat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Verfasser zeigt nach Darstellung und Analyse der Rechtsprechung zunächst zahlreiche Friktionen dieser auch vom überwiegenden Schrifttum befürworteten Gesetzesanwendung mit der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes als einem (abstrakten oder konkreten) Gefährdungsdelikt und dem Wesen des Rücktritts auf, die im wesentlichen darin begründet liegen, daß sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat, seine möglichen Folgen jedoch auf den - zudem bereits vollendeten! - Vollrauschtatbestand beziehen (sollen). Das Ergebnis der h. M. wird auch nach einer Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Begründungen in Frage gestellt. An Hand der klassischen Auslegungsmethoden überprüft der Autor sodann die Vereinbarkeit eines strafbefreienden (bzw. zumindest -mildernden) Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand. Hierbei wird die actio libera in causa als eine dem Vollrauschtatbestand strukturell verwandte und diesen - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - begrenzende Rechtsfigur stets ebenso in die Überlegungen mit einbezogen wie die zahlreichen zu Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB und der Funktion der Rauschtat vertretenen Ansichten, welche in einem Überblick dargestellt werden. Nachdem eine unmittelbare Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat aus verschiedenen Gründen de lege lata abgelehnt wird, setzt sich der Verfasser zuletzt ausführlich mit der Möglichkeit und den Grenzen der anal
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt.

Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt. von Malitz,  Kirsten
Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft. Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Objektivierung des Versuchsunrechts.

Die Objektivierung des Versuchsunrechts. von Maier,  Thomas
Vom Versuchsunrecht zu sprechen heißt, die Bedingungen zu klären, unter denen der objektive und der subjektive Tatbestand eines Versuchsdeliktes erfüllt sind. Die Versuchsdelikte haben objektive Tatbestände, die vielgestaltig sind wie die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. Sie auf "den Versuch" zu reduzieren und ihren objektiven Gehalt auf das unmittelbare Ansetzen zu beschränken, überschreitet die Grenzen eines Tatstrafrechts. Die Objektivierung des Versuchsunrechts bindet die versuchten Taten wieder an die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. An die Stelle der beliebigen Ersetzbarkeit objektiver Deliktstatbestandsmerkmale durch die Tätervorstellung tritt die analytische Betrachtung jedes einzelnen Deliktes und die tatbestandsbezogene Entscheidung, welche objektiven Merkmale des Vollendungstatbestandes auch bei der versuchten Tat erfüllt sein müssen, um die Tatbestandsähnlichkeit von Vollendungs- und Versuchsdelikt zu wahren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt.

Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt. von Malitz,  Kirsten
Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft. Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Zurechnungsfragen beim mittäterschaftlichen Versuch.

Zurechnungsfragen beim mittäterschaftlichen Versuch. von Buser,  Torsten
Jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gaben dazu Anlaß, die Problematik des Versuchsbeginns bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat einer erneuten eingehenden Untersuchung zu unterziehen. Im Zentrum des Problemfeldes stand bisher die Frage, ob der Versuchsbeginn einzeln für jeden Beteiligten allein nach dem eigenen Handeln (Einzellösungen) oder - der bisherigen Rechtsprechung folgend - einheitlich für alle Beteiligten nach den Beiträgen aller für die Gesamthandlung (Gesamtlösung) zu bestimmen ist. Die diese Frage betreffende Untersuchung hat gezeigt, daß die Gesamtlösung sowohl der Beteiligungs- als auch der Versuchslehre entspricht. Zusammengefaßt kann gesagt werden, daß die Ansatzhandlung des ins Versuchsstadium eingetretenen Mittäters dem noch Untätigen zugerechnet werden kann, sofern dem Untätigen aufgrund der ihm vom Tatplan zugewiesenen Rolle Mittäterqualität zukommt. Ein weiteres Resümee kann dahingehend gezogen werden, daß die Ergebnisse der Gesamtlösung nicht davon abhängen, mit Hilfe welcher objektiven oder subjektiven Kriterien die Mittäterschaft im einzelnen näher abzugrenzen ist. Dieses Ergebnis wurde anschließend für die Problemfälle nutzbar gemacht. Dort ging es um die Frage, wie sich Vorsatzdefizite des sich objektiv im Versuchsstadium befindlichen Tatgenossen auf die Bestimmung des Versuchsbeginns für den anderen noch untätig gebliebenen Beteiligten auswirken. Dabei hat sich gezeigt, daß unter Zugrundelegung der Gesamtlösung und einer näheren Betrachtung der mittäterschaftichen Zurechnungsbasis auch in den Fällen der "vermeintlichen" beziehungsweise "Schein"-Mittäterschaft eine Zurechnung der Ansatzhandlung zulasten des noch untätig gebliebenen Beteiligten zu erfolgen hat. Dies resultiert im wesentlichen daraus, daß bereits der im Planungsstadium auf die gemeinschaftliche Begehung einer Tat gerichtete Vorsatz eine mittäterschaftliche Zurechnung in Gang setzt und die Strafbarkeit des einen Mittäters nicht von der subjektiven Befindlichkeit des anderen Mittäters abhängt. Da dieses Ergebnis sowohl der Beteiligungs- und Versuchsdogmatik entspricht, als auch der materiellen Gerechtigkeit dient, bewährt sich die Gesamtlösung auch in den kritischen Fällen des mittäterschaftlichen Versuchs. Es besteht somit kein Grund, sich von der in diesem Punkt bewährten Rechtsprechung abzuwenden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Objektivierung des Versuchsunrechts.

Die Objektivierung des Versuchsunrechts. von Maier,  Thomas
Vom Versuchsunrecht zu sprechen heißt, die Bedingungen zu klären, unter denen der objektive und der subjektive Tatbestand eines Versuchsdeliktes erfüllt sind. Die Versuchsdelikte haben objektive Tatbestände, die vielgestaltig sind wie die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. Sie auf "den Versuch" zu reduzieren und ihren objektiven Gehalt auf das unmittelbare Ansetzen zu beschränken, überschreitet die Grenzen eines Tatstrafrechts. Die Objektivierung des Versuchsunrechts bindet die versuchten Taten wieder an die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. An die Stelle der beliebigen Ersetzbarkeit objektiver Deliktstatbestandsmerkmale durch die Tätervorstellung tritt die analytische Betrachtung jedes einzelnen Deliktes und die tatbestandsbezogene Entscheidung, welche objektiven Merkmale des Vollendungstatbestandes auch bei der versuchten Tat erfüllt sein müssen, um die Tatbestandsähnlichkeit von Vollendungs- und Versuchsdelikt zu wahren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt.

Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt. von Malitz,  Kirsten
Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft. Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt.

Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt. von Malitz,  Kirsten
Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft. Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
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