Der Autor behandelt die seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Lehre ausgetragene Streitfrage der Bindungswirkung im Urkundenprozess. Ein Schwerpunkt liegt zunächst auf der Rechtsprechung des BGH, nach der eine Bindung an einzelne rechtliche Fragen der Entscheidung im Vorbehaltsurteil bestehen soll. Die systematische Herleitung wird eingehend untersucht, und es wird nachgewiesen, dass weder mit einer direkten noch einer entsprechenden Anwendung des § 318 ZPO die von der herrschenden Ansicht vertretene Bindungswirkung zu rechtfertigen ist. Die anschließende Untersuchung des Streitgegenstandes im Vor- und Nachverfahren ergibt, dass der Kläger – entgegen der grundlegenden Annahme der herrschenden Lehre zur Bindungswirkung – in den beiden Abschnitten des Urkundenprozesses keinen einheitlichen Streitgegenstand, sondern nach seinen verschiedenen Rechtsschutzzielen zu unterscheidende prozessuale Ansprüche verfolgt.
Im Weiteren wird aufgezeigt, wie das Verständnis der herrschenden Lehre vom Streitgegenstand und der Bindungswirkung im Urkundenprozess auf die aus heutiger Sicht systematisch nicht mehr zutreffenden Ausführungen der Materialien zur CPO von 1877 zurückgeht und dass die Rechtsprechung des BGH die Ergebnisse der Gerichtspraxis zur Zeit des gemeinen Rechts unreflektiert wiedergibt. Schließlich werden die gewonnenen Erkenntnisse zum Streitgegenstand im Urkundenprozess im Hinblick auf die Rechtsnatur und die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils umgesetzt. Es handelt sich beim Vorbehaltsurteil um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes eigener Art. Das Gericht kann im Nachverfahren unabhängig vom Vorbehaltsurteil frei entscheiden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor behandelt die seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Lehre ausgetragene Streitfrage der Bindungswirkung im Urkundenprozess. Ein Schwerpunkt liegt zunächst auf der Rechtsprechung des BGH, nach der eine Bindung an einzelne rechtliche Fragen der Entscheidung im Vorbehaltsurteil bestehen soll. Die systematische Herleitung wird eingehend untersucht, und es wird nachgewiesen, dass weder mit einer direkten noch einer entsprechenden Anwendung des § 318 ZPO die von der herrschenden Ansicht vertretene Bindungswirkung zu rechtfertigen ist. Die anschließende Untersuchung des Streitgegenstandes im Vor- und Nachverfahren ergibt, dass der Kläger – entgegen der grundlegenden Annahme der herrschenden Lehre zur Bindungswirkung – in den beiden Abschnitten des Urkundenprozesses keinen einheitlichen Streitgegenstand, sondern nach seinen verschiedenen Rechtsschutzzielen zu unterscheidende prozessuale Ansprüche verfolgt.
Im Weiteren wird aufgezeigt, wie das Verständnis der herrschenden Lehre vom Streitgegenstand und der Bindungswirkung im Urkundenprozess auf die aus heutiger Sicht systematisch nicht mehr zutreffenden Ausführungen der Materialien zur CPO von 1877 zurückgeht und dass die Rechtsprechung des BGH die Ergebnisse der Gerichtspraxis zur Zeit des gemeinen Rechts unreflektiert wiedergibt. Schließlich werden die gewonnenen Erkenntnisse zum Streitgegenstand im Urkundenprozess im Hinblick auf die Rechtsnatur und die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils umgesetzt. Es handelt sich beim Vorbehaltsurteil um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes eigener Art. Das Gericht kann im Nachverfahren unabhängig vom Vorbehaltsurteil frei entscheiden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor behandelt die seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Lehre ausgetragene Streitfrage der Bindungswirkung im Urkundenprozess. Ein Schwerpunkt liegt zunächst auf der Rechtsprechung des BGH, nach der eine Bindung an einzelne rechtliche Fragen der Entscheidung im Vorbehaltsurteil bestehen soll. Die systematische Herleitung wird eingehend untersucht, und es wird nachgewiesen, dass weder mit einer direkten noch einer entsprechenden Anwendung des § 318 ZPO die von der herrschenden Ansicht vertretene Bindungswirkung zu rechtfertigen ist. Die anschließende Untersuchung des Streitgegenstandes im Vor- und Nachverfahren ergibt, dass der Kläger – entgegen der grundlegenden Annahme der herrschenden Lehre zur Bindungswirkung – in den beiden Abschnitten des Urkundenprozesses keinen einheitlichen Streitgegenstand, sondern nach seinen verschiedenen Rechtsschutzzielen zu unterscheidende prozessuale Ansprüche verfolgt.
Im Weiteren wird aufgezeigt, wie das Verständnis der herrschenden Lehre vom Streitgegenstand und der Bindungswirkung im Urkundenprozess auf die aus heutiger Sicht systematisch nicht mehr zutreffenden Ausführungen der Materialien zur CPO von 1877 zurückgeht und dass die Rechtsprechung des BGH die Ergebnisse der Gerichtspraxis zur Zeit des gemeinen Rechts unreflektiert wiedergibt. Schließlich werden die gewonnenen Erkenntnisse zum Streitgegenstand im Urkundenprozess im Hinblick auf die Rechtsnatur und die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils umgesetzt. Es handelt sich beim Vorbehaltsurteil um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes eigener Art. Das Gericht kann im Nachverfahren unabhängig vom Vorbehaltsurteil frei entscheiden.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Autor behandelt die seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Lehre ausgetragene Streitfrage der Bindungswirkung im Urkundenprozess. Ein Schwerpunkt liegt zunächst auf der Rechtsprechung des BGH, nach der eine Bindung an einzelne rechtliche Fragen der Entscheidung im Vorbehaltsurteil bestehen soll. Die systematische Herleitung wird eingehend untersucht, und es wird nachgewiesen, dass weder mit einer direkten noch einer entsprechenden Anwendung des § 318 ZPO die von der herrschenden Ansicht vertretene Bindungswirkung zu rechtfertigen ist. Die anschließende Untersuchung des Streitgegenstandes im Vor- und Nachverfahren ergibt, dass der Kläger – entgegen der grundlegenden Annahme der herrschenden Lehre zur Bindungswirkung – in den beiden Abschnitten des Urkundenprozesses keinen einheitlichen Streitgegenstand, sondern nach seinen verschiedenen Rechtsschutzzielen zu unterscheidende prozessuale Ansprüche verfolgt.
Im Weiteren wird aufgezeigt, wie das Verständnis der herrschenden Lehre vom Streitgegenstand und der Bindungswirkung im Urkundenprozess auf die aus heutiger Sicht systematisch nicht mehr zutreffenden Ausführungen der Materialien zur CPO von 1877 zurückgeht und dass die Rechtsprechung des BGH die Ergebnisse der Gerichtspraxis zur Zeit des gemeinen Rechts unreflektiert wiedergibt. Schließlich werden die gewonnenen Erkenntnisse zum Streitgegenstand im Urkundenprozess im Hinblick auf die Rechtsnatur und die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils umgesetzt. Es handelt sich beim Vorbehaltsurteil um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes eigener Art. Das Gericht kann im Nachverfahren unabhängig vom Vorbehaltsurteil frei entscheiden.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Autor behandelt die seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Lehre ausgetragene Streitfrage der Bindungswirkung im Urkundenprozess. Ein Schwerpunkt liegt zunächst auf der Rechtsprechung des BGH, nach der eine Bindung an einzelne rechtliche Fragen der Entscheidung im Vorbehaltsurteil bestehen soll. Die systematische Herleitung wird eingehend untersucht, und es wird nachgewiesen, dass weder mit einer direkten noch einer entsprechenden Anwendung des § 318 ZPO die von der herrschenden Ansicht vertretene Bindungswirkung zu rechtfertigen ist. Die anschließende Untersuchung des Streitgegenstandes im Vor- und Nachverfahren ergibt, dass der Kläger – entgegen der grundlegenden Annahme der herrschenden Lehre zur Bindungswirkung – in den beiden Abschnitten des Urkundenprozesses keinen einheitlichen Streitgegenstand, sondern nach seinen verschiedenen Rechtsschutzzielen zu unterscheidende prozessuale Ansprüche verfolgt.
Im Weiteren wird aufgezeigt, wie das Verständnis der herrschenden Lehre vom Streitgegenstand und der Bindungswirkung im Urkundenprozess auf die aus heutiger Sicht systematisch nicht mehr zutreffenden Ausführungen der Materialien zur CPO von 1877 zurückgeht und dass die Rechtsprechung des BGH die Ergebnisse der Gerichtspraxis zur Zeit des gemeinen Rechts unreflektiert wiedergibt. Schließlich werden die gewonnenen Erkenntnisse zum Streitgegenstand im Urkundenprozess im Hinblick auf die Rechtsnatur und die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils umgesetzt. Es handelt sich beim Vorbehaltsurteil um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes eigener Art. Das Gericht kann im Nachverfahren unabhängig vom Vorbehaltsurteil frei entscheiden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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