Die Bedeutung von Vorstrafen und das Verwertungsverbot des BZRG im Hinblick auf forensische Prognosegutachten in Strafverfahren

Die Bedeutung von Vorstrafen und das Verwertungsverbot des BZRG im Hinblick auf forensische Prognosegutachten in Strafverfahren von Keese,  Marcel
Regelungen zur Registrierung von Vorstrafen und deren Verwertung in einem (strafrechtlichen) Folgeverfahren finden sich im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wieder. Dabei liegt bis heute keine Untersuchung vor, die sich mit der Fragestellung beschäftigt, welche Bedeutung die Registrierung und die Verwertung von Vorstrafen aus Sicht von sachverständig tätig werdender Psychologen / Psychiatern in einem neuen Strafverfahren haben. Neben der Frage welche Bedeutung Vorstrafen grundsätzlich bei der Beurteilung der Persönlichkeit einer (erneut) straffälligen Person zukommt, ist von Interesse in welchem Maße die bisherigen Regelungen des BZRG und insbesondere das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG in die (geforderte) Bewertung eines Straftäters in einem Folgefahren, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, eingreifen. Dabei ist der Sachverständige in einem Strafverfahren aufgerufen, ausgehend von den in der Wissenschaft erarbeiteten „Leitlinien“, die Persönlichkeit eines Straftäters zu erfassen und einer Beurteilung zuzuführen. Wenn Vorstrafen in diesem Zusammenhang durch Zeitablauf der Verwertung einer sachverständigen Prognosebegutachtung und letztlich dem Gericht im Rahmen der Entscheidungsfindung entzogen werden, muss dies aber als gewichtiger Mangel angesehen werden.
Aktualisiert: 2019-08-12
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Die Geschichte und Entwicklung des Strafzumessungsrechts in Polen und seine Zukunftsperspektiven im Lichte der neueren deutschen Diskussion

Die Geschichte und Entwicklung des Strafzumessungsrechts in Polen und seine Zukunftsperspektiven im Lichte der neueren deutschen Diskussion von Kukielka,  Karolina
Die Frage nach der richtigen und gerechten Strafzumessung gehört weltweit zu den wichtigsten Herausforderungen der Strafrechtswissenschaft. Das Strafzumessungsrecht hängt zwar eng mit der Prägung der Gesellschaft zusammen, es ist jedoch auch über die Strafzwecke mit den rechtsphilosophischen Erwägungen untrennbar verbunden. Deswegen ist es sinnvoll, bei der Suche nach der überzeugenden Strafzumessungstheorie rechtsvergleichend vorzugehen. Die Autorin greift auf die neuen Ansätze aus dem deutschen Recht zurück und versucht sie für die Fortentwicklung der polnischen Strafzumessung nutzbar zu machen. Besonders wird hier das Konzept über die tatproportionale Strafzumessung berücksichtigt. Die Verfasserin stellt zunächst die geschichtliche Entwicklung der Strafzumessung in Polen dar. Sie bespricht die Grundsätze der früheren Strafgesetzbücher aus dem Jahre 1932 und 1969 sowie die Strafzumessungsregelungen des heute geltenden Strafgesetzbuchs. Dabei akzentuiert sie die Unterschiede zwischen dem kommunistischen und dem gegenwärtig geltendem Recht in Polen. Sie erläutert auch den heutigen Stand der Diskussion zum Thema Strafzumessung in Polen. Die Unterstützung für die Fortentwicklung des Strafzumessungsrechts sucht sie in der deutschen Strafrechtswissenschaft, insbesondere im Ansatz zur tatproportionalen Gestaltung der Strafe. Sie setzt sich mit zentralen Fragen der Strafzumessung, wie der Vorstrafenbelastung, dem Ersttäterrabatt sowie der Einbeziehung der Prävention auseinander. Dabei erteilt sie die Antwort auf die Frage nach dem Platz der Resozialisierung und der Wiedergutmachung im Prozess der Bestrafung. Sie fordert auch die stärkere Einbeziehung der alternativen Formen der Reaktion auf die Tat in die Strafzumessung, insbesondere des Täter-Opfer-Ausgleichs und der gemeinnützigen Arbeit. Die Verfasserin schlägt letztendlich einen Entwurf zur Änderung der polnischen Strafzumessungsvorschrift vor. Demzufolge sollte die Zumessung der Strafe in den Grenzen der Tatschwere erfolgen. In diesem Rahmen sollten sowohl die Vorstrafenbelastung als auch die Fragen der Resozialisierung berücksichtigt werden.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Vorstrafen des Bewerbers

Das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Vorstrafen des Bewerbers von Milthaler,  Alida
Die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers nach den Bewerbervorstrafen sind umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber nur nach den für die in Aussicht genommene Stelle einschlägigen Vorstrafen fragen. Der Arbeitgeber kann jedoch diese Beschränkungen dadurch umgehen, daß er sich ein Führungszeugnis für private Zwecke nach § 30 Abs. 1 S. 1 BZRG vorlegen läßt; so kann er auch die nicht einschlägigen Vorstrafen erfahren. Auf diese Weise unterläuft er das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bewerbers. Dieser Widerspruch der geltenden Rechtslage kann nur anhand einer Gesetzesänderung beseitigt werden. Nach dem niederländischen Vorbild bietet es sich an, ein Arbeitgeberführungszeugnis zu schaffen. Diese Möglichkeit hat der Deutsche Bundestag vor kurzem aufgeworfen, ohne jedoch eine Regelung bereitzustellen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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