Die Wettbewerbsintensität des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV) hat sich in Deutschland seit der Bahnreform im Vergleich zum Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und Schienengüterverkehr (SGV) nur sehr zurückhaltend entwickelt. Die Deutsche Bahn AG ist mit 99 % Marktanteil im SPFV noch immer der dominante Anbieter.
Die Arbeit prüft die Hypothese, ob Marktzutrittsschranken den Eintritt von Wettbewerbern in den deutschen SPFV-Markt behindern. Dazu werden unterschiedliche potentielle strategische und strukturelle Marktzutrittshemmnisse ökonomisch analysiert. Sollte ein Hemmnis als aktive Marktzutrittsschranken charakterisiert werden, so werden Vorschläge und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie diese Schranken reduziert werden können. Alle Vorschläge zusammen ergeben zum Ende ein ordnungspolitisches und regulatorisches Marktumfeld, welches zum Ziel hat, die Wettbewerbsintensität auf dem SPFV-Markt in Deutschland zu verbessern.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Lauterkeitsrecht (UWG) zielt auf den Schutz der Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten von Unternehmen. Die Kontrolle der Einhaltung des Wettbewerbsrechts erfolgt nicht hoheitlich, sondern vornehmlich durch Wettbewerber und Verbände. In unerträglicher Weise wurde dieses Kontrollinstrument in den letzten Jahren von unredlichen Wettbewerbern, teilweise auch von Verbänden genutzt, um in der Folge von Abmahnungen Aufwendungsersatz und Ersatz entstandener Kosten auch bei Bagatellfällen zu verlangen. In nicht seltenen Fällen bestehen Kooperationen mit Anwälten, wenn gegen Unternehmen vorgeblich wegen derer Wettbewerbsverstöße zur Wahrung der Lauterkeit im Wettbewerb vorgegangen wird, tatsächlich das tragende Motiv aber der gesetzlich grundsätzlich zugestandene Anspruch auf Aufwendungsersatz ist. Die missbräuchliche Abmahnpraxis – die Rede ist gar von den „Abmahnwellen“ auch im Wettbewerbsrecht – hat zu einigen bislang wenig erfolgreichen Gesetzesänderungen geführt, die darauf abzielen, missbräuchlichen Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben.
Dr. Michael Henjes hat in seiner Abhandlung die maßgeblichen Vorschriften des UWG, mit deren Hilfe den Abmahnauswüchsen Einhalt geboten werden sollen, auf ihre Effizienz hin untersucht. Die mit dem Begriff der „Spürbarkeit“ belegte Bagatellgrenze der unzulässigen Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG dient als Filter, um in Bagatellfällen erst gar kein ahndungswertes Verhalten zu sehen. Der Begriff des „Missbrauchs“ der Anspruchsgeltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG soll sodann als weiteres Korrektiv die auf sachfremder Motivlage agierenden Wettbewerbskontrolleure stoppen. Obwohl in diesen Fällen eine unzulässige Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, ist sowohl die Abmahnung als auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches ausgeschlossen.
Das Ergebnis der Untersuchung zeigt, dass die Bagatellgrenze noch immer unter den Defiziten der gesetzgeberischen Umsetzung der europäischen Richtlinien leidet und von der Rechtsprechung in vielen Fällen nicht in dem gebotenen Maß herangezogen wird. Der Missbrauch hat diese Umsetzungsprobleme nicht. Seine Effizienz wird aber insbesondere durch die prozessualen Nöte der Abgemahnten eingeschränkt, die das sachfremde Motiv im Prozess nicht nur darlegen sondern auch beweisen müssen.
INHALT
A GARANTEN EINES EFFEKTIVEN WETTBEWERBSRECHTS
B BEDEUTUNG DER SPÜRBARKEITSSCHWELLE
I. Eine Schranke im Wandel der Reformen
II. Evolution der Bagatellgrenze
1. Anspruchsgrundlagen des UWG
2. Inhalt der spürbaren Beeinträchtigung in § 3 UWG
3. Spürbarkeit im Kontext der UGP-Richtlinie
4. Spürbarkeit im Kontext der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
III. Kriterien für die Spürbarkeit
1. Beeinträchtigung wettbewerblicher Interessen
2. Prüfungsumfang der Spürbarkeit
3. Einzelne Kriterien der Spürbarkeit
4. Kriterienübersicht
IV. Grenze der Spürbarkeit bei Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern
V. Spürbarkeit in den Regelbeispielen der Unlauterkeit
1. Spürbarkeit als Tatbestandsmerkmal
a) Spürbarkeit als ständige Voraussetzung
b) Teilweises Entfallen der gesonderten Prüfung
2. Überprüfung der Unlauterkeitstatbestände auf Merkmale spürbarer
Interessensbeeinträchtigungen
a) Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (§ 4 Nr. 1 UWG)
b) Ausnutzung besonderer Umstände (§ 4 Nr. 2 UWG)
c) Verschleierung des Werbecharakters (§ 4 Nr. 3 UWG)
d) Transparenz von Verkaufsförderungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 4 UWG)
e) Transparenz von Preisausschreiben oder Gewinnspielen (§ 4 Nr. 5 UWG)
f) Kopplungsverbot von Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG)
g) Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 UWG)
h) Anschwärzung (§ 4 Nr. 8 UWG)
i) Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG)
j) Individuelle Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG)
k) Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG)
l) Irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 5, 5a UWG)
m) Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)
VI. Verpflichtung zur Prüfung der Spürbarkeit
1. Untersuchung zur Prüfungsnotwendigkeit
2. Spürbarkeit im Fokus
3. Bewertung der Argumente zur Prüfungsnotwendigkeit der Spürbarkeit
a) Spürbarkeit als ständiges Prüfungserfordernis
b) Entfallen des Prüfungserfordernisses
VII. Effektivität der Spürbarkeitsschwelle
C MISSBRAUCH DER ANSPRUCHSGELTENDMACHUNG
I. Entstehungsgeschichte der Norm
1. Aufwendungsersatzanspruch für Abmahnungen
2. Intention des Gesetzgebers zur Einführung der Missbrauchsnorm
3. Fassungen der Missbrauchsregelung
4. Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten
II. Rechtsnatur des § 8 Abs. 4 UWG
1. Auswirkungen auf die Abmahnung
2. Auswirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung
a) Unzulässigkeit der Klage
b) Unbegründetheit der Klage
c) Wille des Gesetzgebers
d) Prüfungsprobleme auf der Ebene der Zulässigkeit
e) Missbrauch als materiell-rechtliche Einwendung
III. Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 UWG
1. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche
2. Sonderfall der zweiten Abmahnung
IV. Funktion der Vorschrift
V. Kriterien der Missbräuchlichkeit 1. Spannungsfeld der Prüfung
2. Allgemeine objektive Prüfungskriterien
3. Spezielle Missbrauchstatbestände des Gläubigerverhaltens
a) Anspruch auf Aufwendungsersatz
b) Kosten der Rechtsverfolgung
4. Generalklausel des verhaltensbedingten Missbrauchs
a) Diskriminierende Auswahl des Zuwiderhandelnden
b) Gezielte Behinderung des Zuwiderhandelnden
c) Verkauf des Klagerechts
VI. Rechtsfolgen des Missbrauchs
1. Wirkung
a) Entfallen des Aufwendungsersatzanspruches
b) Entfallen des Unterlassungs- und Beseitigungs-anspruches
c) Entfallen des Auskunftsanspruchs
d) Wegfall von Ansprüchen aus dem Abmahnverhältnis
2. Kreis der Adressaten
VII. Effektivität der Missbrauchsnorm
1. Liste der Kriterien
a) Absolute Kriterien des Missbrauchs
b) Relative Kriterien des Missbrauchs
2. Kritik an der Effektivität der Vorschrift a) Fehlende Kenntnis des Beklagten vom missbräuchlichen Handeln des Klägers
b) Umdenkprozess zur Rechtsnatur der Vorschrift
3. Ergebnis
D KODIFIZIERTE KORREKTIVE GEGEN IRREGULÄRE ABMAHNUNGEN
Aktualisiert: 2019-12-31
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Die Wettbewerbsintensität des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV) hat sich in Deutschland seit der Bahnreform im Vergleich zum Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und Schienengüterverkehr (SGV) nur sehr zurückhaltend entwickelt. Die Deutsche Bahn AG ist mit 99 % Marktanteil im SPFV noch immer der dominante Anbieter.
Die Arbeit prüft die Hypothese, ob Marktzutrittsschranken den Eintritt von Wettbewerbern in den deutschen SPFV-Markt behindern. Dazu werden unterschiedliche potentielle strategische und strukturelle Marktzutrittshemmnisse ökonomisch analysiert. Sollte ein Hemmnis als aktive Marktzutrittsschranken charakterisiert werden, so werden Vorschläge und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie diese Schranken reduziert werden können. Alle Vorschläge zusammen ergeben zum Ende ein ordnungspolitisches und regulatorisches Marktumfeld, welches zum Ziel hat, die Wettbewerbsintensität auf dem SPFV-Markt in Deutschland zu verbessern.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Durch die Marktöffnung und Privatisierung von Wirtschaftsbereichen verschieben sich vormals hoheitliche Konflikte in die Beziehungen zwischen den Marktteilnehmern. Zur Wettbewerbsförderung greift der Staat weiterhin regulierend ein. Die Arbeit untersucht die Rolle des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Wettbewerbsaufsicht in dieser aktuellen Entwicklung. Dazu konzentriert sich die Untersuchung auf das Beispiel der Zugangsregulierung im Telekommunikationsrecht. In der netzgebundenen Telekommunikation basiert Marktmacht auf der Herrschaft über die Infrastruktur. Für den Netzbetreiber bedeutet jedoch die Verpflichtung auf Zugangsgewährung zugunsten anderer Marktteilnehmer einen belastenden Eingriff. Regulierungsmaßnahmen müssen daher die Regulierungsziele und die Rechtspositionen der Marktteilnehmer ausbalancieren. Um in dieser mehrpoligen Beziehung moderner Wettbewerbsaufsicht den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung zu.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Artikel 7 Abs. 1 der Kartell-VO (EG) Nr. 1/2003 sieht die Anordnung von «Maßnahmen struktureller Art» als Abhilfe bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages vor. Diese Ermächtigung hat erstaunlich wenige Reaktionen im Schrifttum hervorgerufen. Die Untersuchung soll diese Lücke schließen. Sie analysiert im Kontext des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, inwieweit strukturelle Eingriffe in der Missbrauchskontrolle sich in System und Geist des europäischen Kartellrechts einfügen und/oder im Hinblick auf ihre Kosten, ihre mangelnde Praktikabilität oder ihre ungewissen Auswirkungen abzulehnen sind. Hierzu werden die Erfahrungen des Antitrust-Rechts fruchtbar gemacht, das Eingriffe in die Struktur marktmächtiger Unternehmen seit geraumer Zeit kennt; ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Verfahren gegen Microsoft in den USA.
Aktualisiert: 2019-12-19
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