Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung.

Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. von Starck,  Dorothee
Wirtschaftssanktionen stellten in den 90er Jahren einen der Hauptanwendungsfälle von Zwangsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrates dar. Sie gerieten allerdings wegen ihrer z. T. verheerenden Folgen für die Zivilbevölkerung in die Kritik. Die Autorin untersucht vor diesem Hintergrund, inwieweit die Sanktionsregime des Sicherheitsrates rechtlichen Grenzen unterliegen. Nach einer Einführung in die Geschichte und Praxis der Sanktionen sowie einer exemplarischen Darstellung ihrer Auswirkungen bildet die Analyse der Normen der UN-Charta, aus denen sich Kompetenzgrenzen für den Sicherheitsrat ergeben könnten, einen ersten Schwerpunkt. Des Weiteren wird nach allgemeinen dogmatischen Gesichtspunkten untersucht, inwieweit der Rat bereits als Organ einer internationalen Organisation an das bestehende Völkergewohnheitsrecht gebunden ist. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Prüfung - Bindung (nur) an das zwingende Völkerrecht -, wird sodann bestimmt, welche Normen im Einzelnen für die Wirtschaftssanktionen maßgeblich sind. Besonderes Augenmerk richtet Dorothee Starck dabei auf Anwendbarkeit und Erfordernisse des humanitären Völkerrechtes sowie den Bereich der Menschenrechte. Eine Systematisierung der Ergebnisse, ein Ausblick auf mögliche Durchsetzungsmechanismen und eine politische Bewertung bilden den Abschluß der Studie.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft.

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft. von Burkard,  Johannes
Die Entwicklungsgeschichte der Europäischen Union belegt in ihren unzähligen Entwürfen und Konzepten die Schwierigkeit der Mitgliedstaaten, auf dem Gebiet der Außenpolitik die angemessene Form und das geeignete Maß der Zusammenarbeit zu finden. Während die Handelspolitik und andere Bereiche dem Modell der Integration folgend »vergemeinschaftet« wurden, konnte man sich im Feld der Außenpolitik lediglich auf ein Verfahren zwischenstaatlicher Koordination verständigen. Der Autor behandelt rechtliche Konflikte zwischen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der heterogenen Struktur der Union ergeben, die unter ihrem Dach intergouvernementale und supranationale Elemente vereint. Es geht dabei nicht um eine allgemeine Betrachtung des Verhältnisses von GASP und Gemeinschaft, sondern um die nähere Beleuchtung konkreter Berührungspunkte. Der EG-Vertrag und der EU-Vertrag kennen zwei ausdrücklich geregelte Berührungspunkte von GASP und Gemeinschaft: die Verhängung von außenpolitisch motivierten Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten gemäß Art. 301 EGV und die Regelungen über die Finanzierung der GASP in Art. 28 EUV und Art. 268 Abs. 2 EGV. Ein weiterer sich aus der sekundärrechtlichen Praxis von GASP und Gemeinschaft ergebender Berührungspunkt ist die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Der Verfasser untersucht, wie sich die Berührung von GASP und Gemeinschaft in diesen Bereichen rechtlich auswirkt. Dabei zeigt sich, daß dort, wo es wie bei den Wirtschaftssanktionen und der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Zusammenwirken von intergouvernementalen und supranationalen Entscheidungsmechanismen im Grenzbereich der Handels- und Außenpolitik kommt, dies zu einem Vorrang der GASP gegenüber der Gemeinschaft führt. Die Berührung von GASP und Gemeinschaft an diesen Punkten bewirkt faktisch eine Intergouvernementalisierung gemeinschaftlicher Zuständigkeiten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wirtschaftssanktionen.

Wirtschaftssanktionen. von Schneider,  Henning C.
Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden. Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene. Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat? Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wirtschaftssanktionen.

Wirtschaftssanktionen. von Schneider,  Henning C.
Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden. Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene. Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat? Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft.

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft. von Burkard,  Johannes
Die Entwicklungsgeschichte der Europäischen Union belegt in ihren unzähligen Entwürfen und Konzepten die Schwierigkeit der Mitgliedstaaten, auf dem Gebiet der Außenpolitik die angemessene Form und das geeignete Maß der Zusammenarbeit zu finden. Während die Handelspolitik und andere Bereiche dem Modell der Integration folgend »vergemeinschaftet« wurden, konnte man sich im Feld der Außenpolitik lediglich auf ein Verfahren zwischenstaatlicher Koordination verständigen. Der Autor behandelt rechtliche Konflikte zwischen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der heterogenen Struktur der Union ergeben, die unter ihrem Dach intergouvernementale und supranationale Elemente vereint. Es geht dabei nicht um eine allgemeine Betrachtung des Verhältnisses von GASP und Gemeinschaft, sondern um die nähere Beleuchtung konkreter Berührungspunkte. Der EG-Vertrag und der EU-Vertrag kennen zwei ausdrücklich geregelte Berührungspunkte von GASP und Gemeinschaft: die Verhängung von außenpolitisch motivierten Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten gemäß Art. 301 EGV und die Regelungen über die Finanzierung der GASP in Art. 28 EUV und Art. 268 Abs. 2 EGV. Ein weiterer sich aus der sekundärrechtlichen Praxis von GASP und Gemeinschaft ergebender Berührungspunkt ist die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Der Verfasser untersucht, wie sich die Berührung von GASP und Gemeinschaft in diesen Bereichen rechtlich auswirkt. Dabei zeigt sich, daß dort, wo es wie bei den Wirtschaftssanktionen und der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Zusammenwirken von intergouvernementalen und supranationalen Entscheidungsmechanismen im Grenzbereich der Handels- und Außenpolitik kommt, dies zu einem Vorrang der GASP gegenüber der Gemeinschaft führt. Die Berührung von GASP und Gemeinschaft an diesen Punkten bewirkt faktisch eine Intergouvernementalisierung gemeinschaftlicher Zuständigkeiten.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung.

Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. von Starck,  Dorothee
Wirtschaftssanktionen stellten in den 90er Jahren einen der Hauptanwendungsfälle von Zwangsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrates dar. Sie gerieten allerdings wegen ihrer z. T. verheerenden Folgen für die Zivilbevölkerung in die Kritik. Die Autorin untersucht vor diesem Hintergrund, inwieweit die Sanktionsregime des Sicherheitsrates rechtlichen Grenzen unterliegen. Nach einer Einführung in die Geschichte und Praxis der Sanktionen sowie einer exemplarischen Darstellung ihrer Auswirkungen bildet die Analyse der Normen der UN-Charta, aus denen sich Kompetenzgrenzen für den Sicherheitsrat ergeben könnten, einen ersten Schwerpunkt. Des Weiteren wird nach allgemeinen dogmatischen Gesichtspunkten untersucht, inwieweit der Rat bereits als Organ einer internationalen Organisation an das bestehende Völkergewohnheitsrecht gebunden ist. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Prüfung - Bindung (nur) an das zwingende Völkerrecht -, wird sodann bestimmt, welche Normen im Einzelnen für die Wirtschaftssanktionen maßgeblich sind. Besonderes Augenmerk richtet Dorothee Starck dabei auf Anwendbarkeit und Erfordernisse des humanitären Völkerrechtes sowie den Bereich der Menschenrechte. Eine Systematisierung der Ergebnisse, ein Ausblick auf mögliche Durchsetzungsmechanismen und eine politische Bewertung bilden den Abschluß der Studie.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung.

Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. von Starck,  Dorothee
Wirtschaftssanktionen stellten in den 90er Jahren einen der Hauptanwendungsfälle von Zwangsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrates dar. Sie gerieten allerdings wegen ihrer z. T. verheerenden Folgen für die Zivilbevölkerung in die Kritik. Die Autorin untersucht vor diesem Hintergrund, inwieweit die Sanktionsregime des Sicherheitsrates rechtlichen Grenzen unterliegen. Nach einer Einführung in die Geschichte und Praxis der Sanktionen sowie einer exemplarischen Darstellung ihrer Auswirkungen bildet die Analyse der Normen der UN-Charta, aus denen sich Kompetenzgrenzen für den Sicherheitsrat ergeben könnten, einen ersten Schwerpunkt. Des Weiteren wird nach allgemeinen dogmatischen Gesichtspunkten untersucht, inwieweit der Rat bereits als Organ einer internationalen Organisation an das bestehende Völkergewohnheitsrecht gebunden ist. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Prüfung - Bindung (nur) an das zwingende Völkerrecht -, wird sodann bestimmt, welche Normen im Einzelnen für die Wirtschaftssanktionen maßgeblich sind. Besonderes Augenmerk richtet Dorothee Starck dabei auf Anwendbarkeit und Erfordernisse des humanitären Völkerrechtes sowie den Bereich der Menschenrechte. Eine Systematisierung der Ergebnisse, ein Ausblick auf mögliche Durchsetzungsmechanismen und eine politische Bewertung bilden den Abschluß der Studie.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wirtschaftssanktionen.

Wirtschaftssanktionen. von Schneider,  Henning C.
Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden. Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene. Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat? Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft.

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft. von Burkard,  Johannes
Die Entwicklungsgeschichte der Europäischen Union belegt in ihren unzähligen Entwürfen und Konzepten die Schwierigkeit der Mitgliedstaaten, auf dem Gebiet der Außenpolitik die angemessene Form und das geeignete Maß der Zusammenarbeit zu finden. Während die Handelspolitik und andere Bereiche dem Modell der Integration folgend »vergemeinschaftet« wurden, konnte man sich im Feld der Außenpolitik lediglich auf ein Verfahren zwischenstaatlicher Koordination verständigen. Der Autor behandelt rechtliche Konflikte zwischen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der heterogenen Struktur der Union ergeben, die unter ihrem Dach intergouvernementale und supranationale Elemente vereint. Es geht dabei nicht um eine allgemeine Betrachtung des Verhältnisses von GASP und Gemeinschaft, sondern um die nähere Beleuchtung konkreter Berührungspunkte. Der EG-Vertrag und der EU-Vertrag kennen zwei ausdrücklich geregelte Berührungspunkte von GASP und Gemeinschaft: die Verhängung von außenpolitisch motivierten Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten gemäß Art. 301 EGV und die Regelungen über die Finanzierung der GASP in Art. 28 EUV und Art. 268 Abs. 2 EGV. Ein weiterer sich aus der sekundärrechtlichen Praxis von GASP und Gemeinschaft ergebender Berührungspunkt ist die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Der Verfasser untersucht, wie sich die Berührung von GASP und Gemeinschaft in diesen Bereichen rechtlich auswirkt. Dabei zeigt sich, daß dort, wo es wie bei den Wirtschaftssanktionen und der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Zusammenwirken von intergouvernementalen und supranationalen Entscheidungsmechanismen im Grenzbereich der Handels- und Außenpolitik kommt, dies zu einem Vorrang der GASP gegenüber der Gemeinschaft führt. Die Berührung von GASP und Gemeinschaft an diesen Punkten bewirkt faktisch eine Intergouvernementalisierung gemeinschaftlicher Zuständigkeiten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung.

Die Rechtmäßigkeit von UNO-Wirtschaftssanktionen in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. von Starck,  Dorothee
Wirtschaftssanktionen stellten in den 90er Jahren einen der Hauptanwendungsfälle von Zwangsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrates dar. Sie gerieten allerdings wegen ihrer z. T. verheerenden Folgen für die Zivilbevölkerung in die Kritik. Die Autorin untersucht vor diesem Hintergrund, inwieweit die Sanktionsregime des Sicherheitsrates rechtlichen Grenzen unterliegen. Nach einer Einführung in die Geschichte und Praxis der Sanktionen sowie einer exemplarischen Darstellung ihrer Auswirkungen bildet die Analyse der Normen der UN-Charta, aus denen sich Kompetenzgrenzen für den Sicherheitsrat ergeben könnten, einen ersten Schwerpunkt. Des Weiteren wird nach allgemeinen dogmatischen Gesichtspunkten untersucht, inwieweit der Rat bereits als Organ einer internationalen Organisation an das bestehende Völkergewohnheitsrecht gebunden ist. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Prüfung - Bindung (nur) an das zwingende Völkerrecht -, wird sodann bestimmt, welche Normen im Einzelnen für die Wirtschaftssanktionen maßgeblich sind. Besonderes Augenmerk richtet Dorothee Starck dabei auf Anwendbarkeit und Erfordernisse des humanitären Völkerrechtes sowie den Bereich der Menschenrechte. Eine Systematisierung der Ergebnisse, ein Ausblick auf mögliche Durchsetzungsmechanismen und eine politische Bewertung bilden den Abschluß der Studie.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Wirtschaftssanktionen zum Schutz der Menschenrechte

Wirtschaftssanktionen zum Schutz der Menschenrechte von Remmert,  Stefan
Wirtschaftssanktionen zum Schutz der elementaren Menschenrechte bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen den Liberalisierungspflichten des GATT und dem internationalen Schutz der Menschenrechte. Daraus resultieren erhebliche dogmatische Probleme, welche die Globalisierung völkerrechtlich sichtbar machen. Dazu zählen bis heute heftig umstrittene Fragen wie Ius cogens- und erga omnes-Normen im Völkerrecht, die Existenz und die Folgen von Self-contained Regimes, die «Konstitutionalisierung» des Völkerrechts im Allgemeinen und des Welthandelsrechts im Besonderen. Die Arbeit zeigt, dass sich das WTO-Recht und der internationale Menschenrechtsschutz nicht diametral gegenüberstehen. Eine WTO-Mitgliedschaft schützt nicht vor Wirtschaftssanktionen zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft.

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft. von Burkard,  Johannes
Die Entwicklungsgeschichte der Europäischen Union belegt in ihren unzähligen Entwürfen und Konzepten die Schwierigkeit der Mitgliedstaaten, auf dem Gebiet der Außenpolitik die angemessene Form und das geeignete Maß der Zusammenarbeit zu finden. Während die Handelspolitik und andere Bereiche dem Modell der Integration folgend »vergemeinschaftet« wurden, konnte man sich im Feld der Außenpolitik lediglich auf ein Verfahren zwischenstaatlicher Koordination verständigen. Der Autor behandelt rechtliche Konflikte zwischen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der heterogenen Struktur der Union ergeben, die unter ihrem Dach intergouvernementale und supranationale Elemente vereint. Es geht dabei nicht um eine allgemeine Betrachtung des Verhältnisses von GASP und Gemeinschaft, sondern um die nähere Beleuchtung konkreter Berührungspunkte. Der EG-Vertrag und der EU-Vertrag kennen zwei ausdrücklich geregelte Berührungspunkte von GASP und Gemeinschaft: die Verhängung von außenpolitisch motivierten Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten gemäß Art. 301 EGV und die Regelungen über die Finanzierung der GASP in Art. 28 EUV und Art. 268 Abs. 2 EGV. Ein weiterer sich aus der sekundärrechtlichen Praxis von GASP und Gemeinschaft ergebender Berührungspunkt ist die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Der Verfasser untersucht, wie sich die Berührung von GASP und Gemeinschaft in diesen Bereichen rechtlich auswirkt. Dabei zeigt sich, daß dort, wo es wie bei den Wirtschaftssanktionen und der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Zusammenwirken von intergouvernementalen und supranationalen Entscheidungsmechanismen im Grenzbereich der Handels- und Außenpolitik kommt, dies zu einem Vorrang der GASP gegenüber der Gemeinschaft führt. Die Berührung von GASP und Gemeinschaft an diesen Punkten bewirkt faktisch eine Intergouvernementalisierung gemeinschaftlicher Zuständigkeiten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Vereinbarkeit der vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta verhängten Wirtschaftssanktionen mit den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht

Die Vereinbarkeit der vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta verhängten Wirtschaftssanktionen mit den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht von Oette,  Lutz
Die jüngste Sanktionspraxis hat die Frage nach den sich aus den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht ergebenden Grenzen des Ermessens des Sicherheitsrats aufgeworfen, die beim Einsatz von Wirtschaftssanktionen zu beachten sind. Diese Grenzen werden anhand einer praxisorientierten Auslegung der UN-Charta bestimmt. Die rechtliche Beurteilung dieser Praxis zeigt, daß vor allem die gegenüber dem Irak verhängten Sanktionen den aus den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht folgenden Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht geworden sind. Seit geraumer Zeit ist aber ein Wandel zu einer Praxis erkennbar, in der «unbeabsichtigte humanitäre Nebenwirkungen» vermieden werden sollen, besonders in Form gezielter Sanktionen. Diese Entwicklung bietet den Ansatzpunkt für ein Sanktionsregime, in dessen Rahmen die Menschenrechte und humanitären Rechte so weitgehend wie möglich gewährleistet werden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Wirtschaftssanktionen.

Wirtschaftssanktionen. von Schneider,  Henning C.
Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden. Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene. Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat? Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Multilaterale ökonomische Sanktionsregime der Vereinten Nationen

Multilaterale ökonomische Sanktionsregime der Vereinten Nationen von Horn,  Albrecht
Das System kollektiver Sicherheit der Vereinten Nationen nutzt die Instrumente ökonomischer und militärischer Sanktionen. Die Gestaltung und Durchsetzung ökonomischer Sanktionsregime zielt auf die Stärkung der kollektiven Sicherheit. Die ökonomischen Zwangsmaßnahmen erfordern neue Konzepte zur wirksamen Einflußnahme auf Verletzungen der Grundnormen zwischenstaatlicher Beziehungen und zur Lösung internationaler Konflikte.
Aktualisiert: 2019-12-19
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