Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die englische Zivilprozessreform aus dem Jahr 1998, die sogenannte Woolf-Reform, ist ein voller Erfolg. Die Geschäftsbelastung der dortigen Gerichte ging seitdem deutlich zurück, die Verfahrensdauer konnte merklich verkürzt werden und die Zahl der abgeschlossenen Vergleiche steigt kontinuierlich an. Die Studie stellt einzelne, besonders erfolgreiche Instrumente des englischen Prozessrechts vor, unterzieht sie einer eingehenden Bewertung und untersucht, ob vergleichbare Regelungen auch hierzulande eingeführt werden sollten. Dazu werden an besonderen Stellen zur Diskussion einladende Gesetzgebungsvorschläge gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Am 01.01.2002 traten im Wesentlichen die Änderungen der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz in Kraft. Herzstück der Reform sollte eine Umgestaltung der Berufung zu einem Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein, um so eine höhere Effizienz beim Verfahrensablauf und einen schnelleren Rechtsfrieden zu erreichen. Der Gesetzgeber vollzog damit zumindest theoretisch einen fundamentalen dogmatischen Richtungswechsel und eine Abkehr vom bisher gültigen Prinzip der vollständigen Neuverhandlung vor einem höheren Gericht. Gleichzeitig erfolgte eine einschneidende Beschränkung der Möglichkeiten, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel erst im Berufungsrechtszug vorzubringen. Die Kritik an der Reform war lautstark und vielfältig. Viele befürchteten den Verlust der Berufungsinstanz als zweiter Tatsacheninstanz. Diese Arbeit untersucht im Hinblick auf das neu gestaltete Berufungsrecht, ob die Zivilprozessreform 2002 die in sie gesteckten Erwartungen, das Verfahren effizienter, transparenter und bürgernäher zu gestalten, erfüllen kann, beleuchtet aber auch, ob die vielfach geäußerte Kritik gerechtfertigt war. Zudem präsentiert sie unter kritischer Würdigung der bisher ergangenen Rechtsprechung Lösungen für die Vielzahl von Streitfragen, die durch die Neufassung der §§ 529, 531 und 533 ZPO hervorgerufen wurden, in dem sie eine umfassende Analyse der Vorschriften anhand der wissenschaftlichen Auslegungsmethoden liefert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Diskussion über die wichtigsten rechtspolitischen Themen des 20. Jahrhunderts – Straf-, Aktien-, Familien- und Prozessrecht – hat ihren Ausgangspunkt in der Weimarer Zeit. Bereits Ende 1922 setzte das Reichsjustizministerium eine Zivilprozesskommission ein, die sich bis 1930 in zehn Sitzungen mit allen Grundfragen der Prozessreform befasste. Mit der von Wissenschaft und Praxis fast einhellig abgelehnten ZPO-Novelle vom 13.2.1924 setzte der Reichsjustizminister Emminger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren insbesondere vor den Land- und Oberlandesgerichten einen Großteil der von der Kommission befürworteten Reformen durch. Die Edition enthält die wichtigsten Quellen zu dieser Novelle, die ZPO-Teilentwürfe der Ministerialbürokratie von 1922/23 und die Protokolle der ZPO-Kommission, die sich intensiv mit der Reform des Verfahrensablaufs und des Zwangsvollstreckungsrechts auseinandersetzte. Die von ihr entwickelten Reformideen haben die Prozessrechtsgeschichte Deutschlands bis hin zu den ZPO-Novellen von 1976 und 2002 bestimmt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Diskussion über die wichtigsten rechtspolitischen Themen des 20. Jahrhunderts – Straf-, Aktien-, Familien- und Prozessrecht – hat ihren Ausgangspunkt in der Weimarer Zeit. Bereits Ende 1922 setzte das Reichsjustizministerium eine Zivilprozesskommission ein, die sich bis 1930 in zehn Sitzungen mit allen Grundfragen der Prozessreform befasste. Mit der von Wissenschaft und Praxis fast einhellig abgelehnten ZPO-Novelle vom 13.2.1924 setzte der Reichsjustizminister Emminger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren insbesondere vor den Land- und Oberlandesgerichten einen Großteil der von der Kommission befürworteten Reformen durch. Die Edition enthält die wichtigsten Quellen zu dieser Novelle, die ZPO-Teilentwürfe der Ministerialbürokratie von 1922/23 und die Protokolle der ZPO-Kommission, die sich intensiv mit der Reform des Verfahrensablaufs und des Zwangsvollstreckungsrechts auseinandersetzte. Die von ihr entwickelten Reformideen haben die Prozessrechtsgeschichte Deutschlands bis hin zu den ZPO-Novellen von 1976 und 2002 bestimmt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozess beruhe auf der Dispositionsmaxime führt vor allem im Hinblick auf die Umgestaltung des Rechtsmittelrechts durch die Zivilprozessreform 2001 immer wieder zu dogmatischen Verwerfungen. Dies gilt auch für die Ansicht, der geschützte Besitzstand entspräche dem günstigen Teil des rechtskraftfähigen Entscheidungsinhalts.
Der Autor setzt sich mit den bisher zum Verbot der reformatio in peius vertretenen Ansichten auseinander, verfolgt aber hinsichtlich dogmatischer Grundlage und Bestimmung des Verbotsumfangs einen eigenen Ansatz. Dabei stehen dogmatische Stichhaltigkeit und ein interessengerechtes Ergebnis im Vordergrund. An geeigneter Stelle werden auch Vergleiche zu anderen europäischen Rechtsordnungen, insbesondere dem jüngst reformierten Schweizer Zivilprozessrecht gezogen. Abschließend stellt der Autor seine Ergebnisse anhand einzelner besonders problematischer Fallgruppen aus der Prozesspraxis dar. Das Buch ist daher für Wissenschaftler sowie Rechtspraktiker von großem Interesse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozess beruhe auf der Dispositionsmaxime führt vor allem im Hinblick auf die Umgestaltung des Rechtsmittelrechts durch die Zivilprozessreform 2001 immer wieder zu dogmatischen Verwerfungen. Dies gilt auch für die Ansicht, der geschützte Besitzstand entspräche dem günstigen Teil des rechtskraftfähigen Entscheidungsinhalts.
Der Autor setzt sich mit den bisher zum Verbot der reformatio in peius vertretenen Ansichten auseinander, verfolgt aber hinsichtlich dogmatischer Grundlage und Bestimmung des Verbotsumfangs einen eigenen Ansatz. Dabei stehen dogmatische Stichhaltigkeit und ein interessengerechtes Ergebnis im Vordergrund. An geeigneter Stelle werden auch Vergleiche zu anderen europäischen Rechtsordnungen, insbesondere dem jüngst reformierten Schweizer Zivilprozessrecht gezogen. Abschließend stellt der Autor seine Ergebnisse anhand einzelner besonders problematischer Fallgruppen aus der Prozesspraxis dar. Das Buch ist daher für Wissenschaftler sowie Rechtspraktiker von großem Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozess beruhe auf der Dispositionsmaxime führt vor allem im Hinblick auf die Umgestaltung des Rechtsmittelrechts durch die Zivilprozessreform 2001 immer wieder zu dogmatischen Verwerfungen. Dies gilt auch für die Ansicht, der geschützte Besitzstand entspräche dem günstigen Teil des rechtskraftfähigen Entscheidungsinhalts.
Der Autor setzt sich mit den bisher zum Verbot der reformatio in peius vertretenen Ansichten auseinander, verfolgt aber hinsichtlich dogmatischer Grundlage und Bestimmung des Verbotsumfangs einen eigenen Ansatz. Dabei stehen dogmatische Stichhaltigkeit und ein interessengerechtes Ergebnis im Vordergrund. An geeigneter Stelle werden auch Vergleiche zu anderen europäischen Rechtsordnungen, insbesondere dem jüngst reformierten Schweizer Zivilprozessrecht gezogen. Abschließend stellt der Autor seine Ergebnisse anhand einzelner besonders problematischer Fallgruppen aus der Prozesspraxis dar. Das Buch ist daher für Wissenschaftler sowie Rechtspraktiker von großem Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das vorliegende Lehrbuch stellt eine kompakte, umfassende und insbesondere für Studenten bestens geeignete Präsentation des für das Studium erforderlichen Stoffes dar. In klarer, gut leserlicher Sprache geschrieben vermittelt es Anschaulichkeit dieser oftmals der Sprödigkeit verdächtigten Materie, indem es einen ganz eigenständigen, nämlich an dem typischen Verfahrensablauf orientierten Aufbau wählt. Nicht nur, dass dem Leser dadurch der Stellenwert der jeweiligen Rechtsfiguren in ihrem jeweiligen Kontext vor Augen geführt wird; dieser diesem Buch zum Alleinstellungsmerkmal verhelfende Aufbau gestattet es darüberhinaus auch jedem ausländischen Interessierten, die Struktur des deutschen Rechts besser zu erkennen. Weiterführende Fragen stellen schließlich noch den Bezug zu anderen Rechtsmaterien her.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Aktualisiert: 2022-05-26
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Eine Vielzahl von Beispielen aus der Praxis und einprägsame Illustrationen machen in eingängiger Erläuterung vertraut mit den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Grundzügen der Zivilprozessordnung. Den Studenten an Universitäten, Fachhochschulen, Wirtschafts- und Verwaltungsakademien sowie Industrie- und Handelskammern bietet sich eine doppelt wertvolle Hilfe: Bei Einarbeitung in das Bürgerliche Recht vor Studienbeginn und vor dem Examen bzw. vor einer Prüfung zur Verschaffung eines Überblicks. Das Buch basiert auf Erfahrungen des Autors aus seiner Lehrtätigkeit. Die nun vorliegende dritte Auflage ist überarbeitet und erweitert.
Aktualisiert: 2022-03-19
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Aktualisiert: 2023-03-14
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Aktualisiert: 2023-02-20
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Eine Vielzahl von Beispielen aus der Praxis und einprägsame Illustrationen machen in eingängiger Erläuterung vertraut mit den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Allgemeinen Teil, dem allgemeinen und besonderen Schuldrecht sowie den Grundzügen des Sachenrechts. Den StudentInnen an Universitäten, aber auch an Fachhochschulen, Wirtschafts- und Verwaltungsakademien und -kammern bietet sich eine doppelt wertvolle Hilfe: Bei Studienbeginn zur Einarbeitung in das Bürgerliche Recht und vor dem Examen zur Verschaffung eines Überblicks. Das Buch basiert auf Erfahrungen des Autors aus seiner Lehrtätigkeit.
Aktualisiert: 2022-03-19
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Jeder Jurist muß die Grundsätze des Verfahrensrechtes kennen und wissen, mit welchen Mitteln der Rechtsmaterie im Bestreitensfalle zur Durchsetzung verholfen werden muß. Sie spielt in der Praxis eine herausragende Rolle und dient auch der Vervollständigung des materiell-rechtlichen Wissens. Da zum Anspruch im Regelfall die wenigstens potentielle Durchsetzbarkeit gehört, muß jede/r Student/in beide Rechtsmaterien kennen. Der Autor geht von dem Idealbild eines Zivilprozesses aus, zerlegt diesen in seine einzelnen Abschnitte und verdeutlicht vor deren Hintergrund die Besonderheiten des deutschen Rechts. Ein solches Vorgehen dient der späteren, besseren Orientierung in fremden Prozeßrechten. Des weiteren zeichnet sich das Buch dadurch aus, daß der jeweilige, meist recht schlichte und einleuchtende Kern der angesprochenen Problematik herausgearbeitet und dadurch das Verständnis erleichtert wird.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Eine Vielzahl von Beispielen aus der Praxis und einprägsame Illustrationen machen in einschlägiger Erläuterung vertraut mit den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Grundzügen der Zivilprozessordnung. Den Studenten an Universitäten, Fachhochschulen, Wirtschafts- und Verwaltungsakademien sowie Industrie- und Handelskammern bietet sich eine doppelt wertvolle Hilfe: Zur Einarbeitung in das Bürgerliche Recht bei Studienbeginn und vor dem Examen bzw. vor einer Prüfung zur Wiederholung. Das Buch basiert auf Erfahrungen des Autors aus seiner Lehrtätigkeit. Die nun vorliegende vierte Auflage ist umfassend überarbeitet und - vor allem bedingt durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und die Zivilprozessreform - aktualisiert.
Aktualisiert: 2022-03-19
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