Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelsystem entscheidend verändert, um die Gerichte zu entlasten und die gerichtlichen Verfahren zu beschleunigen. Jens Michael Buscher legt dar, daß trotz des Zulassungserfordernisses an den traditionellen Funktionen der Berufung festgehalten wird. Der richterlichen Zulassung kommt als dem Berufungsverfahren vorgeschalteter Filter allein die Aufgabe zu, den Zugang zur zweiten Instanz zu beschränken, um die Berufung nur noch in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen es ihrem Zweck entsprechend von der Sache her angebracht ist. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Autor die Zwecke der verwaltungsprozessualen Berufung - Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie Vereinheitlichung und Fortbildung des Rechts - als maßgebliche Auslegungskriterien für das Zulassungsrecht und durchleuchtet unter Zugrundelegung dieses Verständnisses eingehend die einzelnen Zulassungsgründe.
Im Ergebnis ist ein konzeptionelles Defizit von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO festzustellen. Durch die Kombination dieser Zulassungsgründe wurden weitreichende Kontroversen über ihren Inhalt und ihre Auslegung erzeugt, deren Bewältigung erhebliche Arbeitskraft der Gerichte gebunden hat. Dennoch, so die Bilanz aufgrund statistischer Erhebungen bei verschiedenen Oberverwaltungsgerichten, hat sich die Zulassungsberufung bewährt. Sowohl eine Entlastung der Gerichte als auch eine Beschleunigung der Verfahren zweiter Instanz sind eingetreten. Eine Gefährdung der Gerechtigkeit ist damit nicht verbunden, zumal die Zulassungsquote nicht unter der Erfolgsquote der Berufungen nach altem Recht liegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelsystem entscheidend verändert, um die Gerichte zu entlasten und die gerichtlichen Verfahren zu beschleunigen. Jens Michael Buscher legt dar, daß trotz des Zulassungserfordernisses an den traditionellen Funktionen der Berufung festgehalten wird. Der richterlichen Zulassung kommt als dem Berufungsverfahren vorgeschalteter Filter allein die Aufgabe zu, den Zugang zur zweiten Instanz zu beschränken, um die Berufung nur noch in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen es ihrem Zweck entsprechend von der Sache her angebracht ist. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Autor die Zwecke der verwaltungsprozessualen Berufung - Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie Vereinheitlichung und Fortbildung des Rechts - als maßgebliche Auslegungskriterien für das Zulassungsrecht und durchleuchtet unter Zugrundelegung dieses Verständnisses eingehend die einzelnen Zulassungsgründe.
Im Ergebnis ist ein konzeptionelles Defizit von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO festzustellen. Durch die Kombination dieser Zulassungsgründe wurden weitreichende Kontroversen über ihren Inhalt und ihre Auslegung erzeugt, deren Bewältigung erhebliche Arbeitskraft der Gerichte gebunden hat. Dennoch, so die Bilanz aufgrund statistischer Erhebungen bei verschiedenen Oberverwaltungsgerichten, hat sich die Zulassungsberufung bewährt. Sowohl eine Entlastung der Gerichte als auch eine Beschleunigung der Verfahren zweiter Instanz sind eingetreten. Eine Gefährdung der Gerechtigkeit ist damit nicht verbunden, zumal die Zulassungsquote nicht unter der Erfolgsquote der Berufungen nach altem Recht liegt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelsystem entscheidend verändert, um die Gerichte zu entlasten und die gerichtlichen Verfahren zu beschleunigen. Jens Michael Buscher legt dar, daß trotz des Zulassungserfordernisses an den traditionellen Funktionen der Berufung festgehalten wird. Der richterlichen Zulassung kommt als dem Berufungsverfahren vorgeschalteter Filter allein die Aufgabe zu, den Zugang zur zweiten Instanz zu beschränken, um die Berufung nur noch in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen es ihrem Zweck entsprechend von der Sache her angebracht ist. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Autor die Zwecke der verwaltungsprozessualen Berufung - Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie Vereinheitlichung und Fortbildung des Rechts - als maßgebliche Auslegungskriterien für das Zulassungsrecht und durchleuchtet unter Zugrundelegung dieses Verständnisses eingehend die einzelnen Zulassungsgründe.
Im Ergebnis ist ein konzeptionelles Defizit von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO festzustellen. Durch die Kombination dieser Zulassungsgründe wurden weitreichende Kontroversen über ihren Inhalt und ihre Auslegung erzeugt, deren Bewältigung erhebliche Arbeitskraft der Gerichte gebunden hat. Dennoch, so die Bilanz aufgrund statistischer Erhebungen bei verschiedenen Oberverwaltungsgerichten, hat sich die Zulassungsberufung bewährt. Sowohl eine Entlastung der Gerichte als auch eine Beschleunigung der Verfahren zweiter Instanz sind eingetreten. Eine Gefährdung der Gerechtigkeit ist damit nicht verbunden, zumal die Zulassungsquote nicht unter der Erfolgsquote der Berufungen nach altem Recht liegt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelsystem entscheidend verändert, um die Gerichte zu entlasten und die gerichtlichen Verfahren zu beschleunigen. Jens Michael Buscher legt dar, daß trotz des Zulassungserfordernisses an den traditionellen Funktionen der Berufung festgehalten wird. Der richterlichen Zulassung kommt als dem Berufungsverfahren vorgeschalteter Filter allein die Aufgabe zu, den Zugang zur zweiten Instanz zu beschränken, um die Berufung nur noch in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen es ihrem Zweck entsprechend von der Sache her angebracht ist. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Autor die Zwecke der verwaltungsprozessualen Berufung - Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie Vereinheitlichung und Fortbildung des Rechts - als maßgebliche Auslegungskriterien für das Zulassungsrecht und durchleuchtet unter Zugrundelegung dieses Verständnisses eingehend die einzelnen Zulassungsgründe.
Im Ergebnis ist ein konzeptionelles Defizit von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO festzustellen. Durch die Kombination dieser Zulassungsgründe wurden weitreichende Kontroversen über ihren Inhalt und ihre Auslegung erzeugt, deren Bewältigung erhebliche Arbeitskraft der Gerichte gebunden hat. Dennoch, so die Bilanz aufgrund statistischer Erhebungen bei verschiedenen Oberverwaltungsgerichten, hat sich die Zulassungsberufung bewährt. Sowohl eine Entlastung der Gerichte als auch eine Beschleunigung der Verfahren zweiter Instanz sind eingetreten. Eine Gefährdung der Gerechtigkeit ist damit nicht verbunden, zumal die Zulassungsquote nicht unter der Erfolgsquote der Berufungen nach altem Recht liegt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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