Ausgehend von der Hypothese einer Identität der Leistungsbegriffe im Erfüllungs- und Bereicherungsrecht untersucht Sascha Beck die Bestandteile und Aufgaben des Leistungsbegriffs. Dabei entwickelt er den Begriff der Leistung nicht wie üblich aus dem Bereicherungsrecht, sondern aus dem Erfüllungsrecht. Dort arbeitet der Autor die Funktion der Tilgungsbestimmung als reine Zuordnungsbestimmung sowie ihr Verhältnis zur Zuwendung heraus. Im Rahmen der Untersuchung zur Rechtsnatur der Zuordnungsbestimmung erörtert er ausführlich Leistungen durch und an Minderjährige und setzt sich insbesondere mit der Figur der Empfangszuständigkeit kritisch auseinander.
Seine zum Begriff der Leistung im Rahmen der Erfüllung gewonnenen Erkenntnisse überträgt Sascha Beck sodann auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff. Bei der Auseinandersetzung mit der Kritik am finalen Leistungsbegriff zeigt sich, dass sich die Beteiligten des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht mit Hilfe des Leistungsbegriffs, etwa im Wege der Auslegung der Zweckbestimmung, bestimmen lassen. Ebenso wenig kann es zwei Leistungen auf der Grundlage einer Zuwendung geben. Eine solche "Überbewertung der Zweckbestimmung" missachtet das Erfordernis einer Zuwendung als Grundlage jeder Leistung. Im dritten Teil der Arbeit untersucht der Autor Leistungszwecke abseits der causa solvendi. Die Auseinandersetzung vor allem mit den Handgeschäften und der condictio ob rem führt ihn zu der Erkenntnis, dass jede Leistung einzig und allein zum Zwecke der Erfüllung vorgenommen wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgehend von der Hypothese einer Identität der Leistungsbegriffe im Erfüllungs- und Bereicherungsrecht untersucht Sascha Beck die Bestandteile und Aufgaben des Leistungsbegriffs. Dabei entwickelt er den Begriff der Leistung nicht wie üblich aus dem Bereicherungsrecht, sondern aus dem Erfüllungsrecht. Dort arbeitet der Autor die Funktion der Tilgungsbestimmung als reine Zuordnungsbestimmung sowie ihr Verhältnis zur Zuwendung heraus. Im Rahmen der Untersuchung zur Rechtsnatur der Zuordnungsbestimmung erörtert er ausführlich Leistungen durch und an Minderjährige und setzt sich insbesondere mit der Figur der Empfangszuständigkeit kritisch auseinander.
Seine zum Begriff der Leistung im Rahmen der Erfüllung gewonnenen Erkenntnisse überträgt Sascha Beck sodann auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff. Bei der Auseinandersetzung mit der Kritik am finalen Leistungsbegriff zeigt sich, dass sich die Beteiligten des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht mit Hilfe des Leistungsbegriffs, etwa im Wege der Auslegung der Zweckbestimmung, bestimmen lassen. Ebenso wenig kann es zwei Leistungen auf der Grundlage einer Zuwendung geben. Eine solche "Überbewertung der Zweckbestimmung" missachtet das Erfordernis einer Zuwendung als Grundlage jeder Leistung. Im dritten Teil der Arbeit untersucht der Autor Leistungszwecke abseits der causa solvendi. Die Auseinandersetzung vor allem mit den Handgeschäften und der condictio ob rem führt ihn zu der Erkenntnis, dass jede Leistung einzig und allein zum Zwecke der Erfüllung vorgenommen wird.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Ausgehend von der Hypothese einer Identität der Leistungsbegriffe im Erfüllungs- und Bereicherungsrecht untersucht Sascha Beck die Bestandteile und Aufgaben des Leistungsbegriffs. Dabei entwickelt er den Begriff der Leistung nicht wie üblich aus dem Bereicherungsrecht, sondern aus dem Erfüllungsrecht. Dort arbeitet der Autor die Funktion der Tilgungsbestimmung als reine Zuordnungsbestimmung sowie ihr Verhältnis zur Zuwendung heraus. Im Rahmen der Untersuchung zur Rechtsnatur der Zuordnungsbestimmung erörtert er ausführlich Leistungen durch und an Minderjährige und setzt sich insbesondere mit der Figur der Empfangszuständigkeit kritisch auseinander.
Seine zum Begriff der Leistung im Rahmen der Erfüllung gewonnenen Erkenntnisse überträgt Sascha Beck sodann auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff. Bei der Auseinandersetzung mit der Kritik am finalen Leistungsbegriff zeigt sich, dass sich die Beteiligten des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht mit Hilfe des Leistungsbegriffs, etwa im Wege der Auslegung der Zweckbestimmung, bestimmen lassen. Ebenso wenig kann es zwei Leistungen auf der Grundlage einer Zuwendung geben. Eine solche "Überbewertung der Zweckbestimmung" missachtet das Erfordernis einer Zuwendung als Grundlage jeder Leistung. Im dritten Teil der Arbeit untersucht der Autor Leistungszwecke abseits der causa solvendi. Die Auseinandersetzung vor allem mit den Handgeschäften und der condictio ob rem führt ihn zu der Erkenntnis, dass jede Leistung einzig und allein zum Zwecke der Erfüllung vorgenommen wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgehend von der Hypothese einer Identität der Leistungsbegriffe im Erfüllungs- und Bereicherungsrecht untersucht Sascha Beck die Bestandteile und Aufgaben des Leistungsbegriffs. Dabei entwickelt er den Begriff der Leistung nicht wie üblich aus dem Bereicherungsrecht, sondern aus dem Erfüllungsrecht. Dort arbeitet der Autor die Funktion der Tilgungsbestimmung als reine Zuordnungsbestimmung sowie ihr Verhältnis zur Zuwendung heraus. Im Rahmen der Untersuchung zur Rechtsnatur der Zuordnungsbestimmung erörtert er ausführlich Leistungen durch und an Minderjährige und setzt sich insbesondere mit der Figur der Empfangszuständigkeit kritisch auseinander.
Seine zum Begriff der Leistung im Rahmen der Erfüllung gewonnenen Erkenntnisse überträgt Sascha Beck sodann auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff. Bei der Auseinandersetzung mit der Kritik am finalen Leistungsbegriff zeigt sich, dass sich die Beteiligten des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht mit Hilfe des Leistungsbegriffs, etwa im Wege der Auslegung der Zweckbestimmung, bestimmen lassen. Ebenso wenig kann es zwei Leistungen auf der Grundlage einer Zuwendung geben. Eine solche "Überbewertung der Zweckbestimmung" missachtet das Erfordernis einer Zuwendung als Grundlage jeder Leistung. Im dritten Teil der Arbeit untersucht der Autor Leistungszwecke abseits der causa solvendi. Die Auseinandersetzung vor allem mit den Handgeschäften und der condictio ob rem führt ihn zu der Erkenntnis, dass jede Leistung einzig und allein zum Zwecke der Erfüllung vorgenommen wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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