Das präventivpolizeiliche Handeln des Polizeivollzugsdienstes hat durch das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz - in Kraft seit 1.1.2020 - auf verschiedenen Ebenen teils erhebliche Veränderungen erfahren.
Zum einen ergibt sich durch die neu eingeführte konzeptionelle Trennung von Polizeibehörden und Vollzugsdienst eine Neuordnung des Kompetenzverhältnisses. Außerdem wurde eine Reihe von Standardmaßnahmen eingefügt (z. B. Meldeauflage) bzw. überarbeitet (etwa das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen). Schließlich - die maßgebliche Änderung der Novelle - wurde die präventivpolizeiliche Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung elementar geändert bzw. erweitert (insbesondere durch die Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen wie der präventiven Telekommunikationsüberwachung).
Die vorliegende umfassende Überarbeitung des Kommentars behält weiterhin den Anspruch der Autoren, sowohl der Bezugspunkt einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung, als auch Orientierung für die polizeiliche Praxis zu sein.
Prof. Dr. Henning Schwier ist Professor für Recht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fachbereich II (Recht, Sozialwissenschaften, Sprachen); Prof. Dr. Frank Lohse ist Professor für Besonderes Verwaltungsrecht an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das präventivpolizeiliche Handeln des Polizeivollzugsdienstes hat durch das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz - in Kraft seit 1.1.2020 - auf verschiedenen Ebenen teils erhebliche Veränderungen erfahren.
Zum einen ergibt sich durch die neu eingeführte konzeptionelle Trennung von Polizeibehörden und Vollzugsdienst eine Neuordnung des Kompetenzverhältnisses. Außerdem wurde eine Reihe von Standardmaßnahmen eingefügt (z. B. Meldeauflage) bzw. überarbeitet (etwa das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen). Schließlich - die maßgebliche Änderung der Novelle - wurde die präventivpolizeiliche Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung elementar geändert bzw. erweitert (insbesondere durch die Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen wie der präventiven Telekommunikationsüberwachung).
Die vorliegende umfassende Überarbeitung des Kommentars behält weiterhin den Anspruch der Autoren, sowohl der Bezugspunkt einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung, als auch Orientierung für die polizeiliche Praxis zu sein.
Prof. Dr. Henning Schwier ist Professor für Recht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fachbereich II (Recht, Sozialwissenschaften, Sprachen); Prof. Dr. Frank Lohse ist Professor für Besonderes Verwaltungsrecht an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das präventivpolizeiliche Handeln des Polizeivollzugsdienstes hat durch das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz - in Kraft seit 1.1.2020 - auf verschiedenen Ebenen teils erhebliche Veränderungen erfahren.
Zum einen ergibt sich durch die neu eingeführte konzeptionelle Trennung von Polizeibehörden und Vollzugsdienst eine Neuordnung des Kompetenzverhältnisses. Außerdem wurde eine Reihe von Standardmaßnahmen eingefügt (z. B. Meldeauflage) bzw. überarbeitet (etwa das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen). Schließlich - die maßgebliche Änderung der Novelle - wurde die präventivpolizeiliche Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung elementar geändert bzw. erweitert (insbesondere durch die Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen wie der präventiven Telekommunikationsüberwachung).
Die vorliegende umfassende Überarbeitung des Kommentars behält weiterhin den Anspruch der Autoren, sowohl der Bezugspunkt einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung, als auch Orientierung für die polizeiliche Praxis zu sein.
Prof. Dr. Henning Schwier ist Professor für Recht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fachbereich II (Recht, Sozialwissenschaften, Sprachen); Prof. Dr. Frank Lohse ist Professor für Besonderes Verwaltungsrecht an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Verwaltung ist oft ermächtigt, öffentliche Zwecke durchzusetzen, indem sie Leistungen bis zu einer "Gegenleistung" vorläufig nicht erbringen muss oder Vermögensgegenstände nicht herauszugeben braucht. Zurückbehalten als Handlungsform hat vielfältige Ausprägungen in nahezu allen Bereichen des Besonderen Verwaltungsrechts. Bekannte Beispiele sind etwa im Zollrecht die Beschlagnahme nichtverzollter Waren, im Beamtenrecht die Einbehaltung von Bezügen oder im Ordnungsrecht die Nichtherausgabe sichergestellter Gegenstände wegen Kostenforderungen. In zunehmendem Maße werden zudem Leistungsrechtsverhältnisse nach dem Prinzip von "Fördern und Fordern" umgestaltet.
Viele Zurückbehaltungsbefugnisse haben sich in Anlehnung an zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte herausgebildet. Sie werden von Rechtsprechung und Literatur gemäß diesem Verständnis behandelt und nicht als eigenständige öffentlich-rechtliche Handlungsform wahrgenommen. Der Verfasser diskutiert die Leistungsfähigkeit zivilrechtlicher Erklärungsansätze und ihre Übertragbarkeit auf die Zurückbehaltungsbefugnisse des Verwaltungsrechts. Er zeigt öffentlich-rechtliche Begründungsansätze jenseits von Treu und Glauben auf. Zurückbehalten erweist sich als abgrenzbare Handlungsform der Verwaltung, die in besonderer Weise auf die inneren Strukturen von Verwaltungsrechtsverhältnissen bezogen ist und von daher ihre Konturen und Grenzen erfährt. Die Arbeit behandelt Merkmale, Voraussetzungen und Fehlerfolgen dieser besonderen Handlungsform der Verwaltung, ihre Leistungsfähigkeit und systematische Stellung und geht auf Rechtsschutzmöglichkeiten ein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verwaltung ist oft ermächtigt, öffentliche Zwecke durchzusetzen, indem sie Leistungen bis zu einer "Gegenleistung" vorläufig nicht erbringen muss oder Vermögensgegenstände nicht herauszugeben braucht. Zurückbehalten als Handlungsform hat vielfältige Ausprägungen in nahezu allen Bereichen des Besonderen Verwaltungsrechts. Bekannte Beispiele sind etwa im Zollrecht die Beschlagnahme nichtverzollter Waren, im Beamtenrecht die Einbehaltung von Bezügen oder im Ordnungsrecht die Nichtherausgabe sichergestellter Gegenstände wegen Kostenforderungen. In zunehmendem Maße werden zudem Leistungsrechtsverhältnisse nach dem Prinzip von "Fördern und Fordern" umgestaltet.
Viele Zurückbehaltungsbefugnisse haben sich in Anlehnung an zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte herausgebildet. Sie werden von Rechtsprechung und Literatur gemäß diesem Verständnis behandelt und nicht als eigenständige öffentlich-rechtliche Handlungsform wahrgenommen. Der Verfasser diskutiert die Leistungsfähigkeit zivilrechtlicher Erklärungsansätze und ihre Übertragbarkeit auf die Zurückbehaltungsbefugnisse des Verwaltungsrechts. Er zeigt öffentlich-rechtliche Begründungsansätze jenseits von Treu und Glauben auf. Zurückbehalten erweist sich als abgrenzbare Handlungsform der Verwaltung, die in besonderer Weise auf die inneren Strukturen von Verwaltungsrechtsverhältnissen bezogen ist und von daher ihre Konturen und Grenzen erfährt. Die Arbeit behandelt Merkmale, Voraussetzungen und Fehlerfolgen dieser besonderen Handlungsform der Verwaltung, ihre Leistungsfähigkeit und systematische Stellung und geht auf Rechtsschutzmöglichkeiten ein.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verwaltung ist oft ermächtigt, öffentliche Zwecke durchzusetzen, indem sie Leistungen bis zu einer "Gegenleistung" vorläufig nicht erbringen muss oder Vermögensgegenstände nicht herauszugeben braucht. Zurückbehalten als Handlungsform hat vielfältige Ausprägungen in nahezu allen Bereichen des Besonderen Verwaltungsrechts. Bekannte Beispiele sind etwa im Zollrecht die Beschlagnahme nichtverzollter Waren, im Beamtenrecht die Einbehaltung von Bezügen oder im Ordnungsrecht die Nichtherausgabe sichergestellter Gegenstände wegen Kostenforderungen. In zunehmendem Maße werden zudem Leistungsrechtsverhältnisse nach dem Prinzip von "Fördern und Fordern" umgestaltet.
Viele Zurückbehaltungsbefugnisse haben sich in Anlehnung an zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte herausgebildet. Sie werden von Rechtsprechung und Literatur gemäß diesem Verständnis behandelt und nicht als eigenständige öffentlich-rechtliche Handlungsform wahrgenommen. Der Verfasser diskutiert die Leistungsfähigkeit zivilrechtlicher Erklärungsansätze und ihre Übertragbarkeit auf die Zurückbehaltungsbefugnisse des Verwaltungsrechts. Er zeigt öffentlich-rechtliche Begründungsansätze jenseits von Treu und Glauben auf. Zurückbehalten erweist sich als abgrenzbare Handlungsform der Verwaltung, die in besonderer Weise auf die inneren Strukturen von Verwaltungsrechtsverhältnissen bezogen ist und von daher ihre Konturen und Grenzen erfährt. Die Arbeit behandelt Merkmale, Voraussetzungen und Fehlerfolgen dieser besonderen Handlungsform der Verwaltung, ihre Leistungsfähigkeit und systematische Stellung und geht auf Rechtsschutzmöglichkeiten ein.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das präventivpolizeiliche Handeln des Polizeivollzugsdienstes hat durch das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz - in Kraft seit 1.1.2020 - auf verschiedenen Ebenen teils erhebliche Veränderungen erfahren.
Zum einen ergibt sich durch die neu eingeführte konzeptionelle Trennung von Polizeibehörden und Vollzugsdienst eine Neuordnung des Kompetenzverhältnisses. Außerdem wurde eine Reihe von Standardmaßnahmen eingefügt (z. B. Meldeauflage) bzw. überarbeitet (etwa das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen). Schließlich - die maßgebliche Änderung der Novelle - wurde die präventivpolizeiliche Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung elementar geändert bzw. erweitert (insbesondere durch die Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen wie der präventiven Telekommunikationsüberwachung).
Die vorliegende umfassende Überarbeitung des Kommentars behält weiterhin den Anspruch der Autoren, sowohl der Bezugspunkt einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung, als auch Orientierung für die polizeiliche Praxis zu sein.
Prof. Dr. Henning Schwier ist Professor für Recht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fachbereich II (Recht, Sozialwissenschaften, Sprachen); Prof. Dr. Frank Lohse ist Professor für Besonderes Verwaltungsrecht an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Das präventivpolizeiliche Handeln des Polizeivollzugsdienstes hat durch das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz - in Kraft seit 1.1.2020 - auf verschiedenen Ebenen teils erhebliche Veränderungen erfahren.
Zum einen ergibt sich durch die neu eingeführte konzeptionelle Trennung von Polizeibehörden und Vollzugsdienst eine Neuordnung des Kompetenzverhältnisses. Außerdem wurde eine Reihe von Standardmaßnahmen eingefügt (z. B. Meldeauflage) bzw. überarbeitet (etwa das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen). Schließlich - die maßgebliche Änderung der Novelle - wurde die präventivpolizeiliche Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung elementar geändert bzw. erweitert (insbesondere durch die Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen wie der präventiven Telekommunikationsüberwachung).
Die vorliegende umfassende Überarbeitung des Kommentars behält weiterhin den Anspruch der Autoren, sowohl der Bezugspunkt einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung, als auch Orientierung für die polizeiliche Praxis zu sein.
Prof. Dr. Henning Schwier ist Professor für Recht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fachbereich II (Recht, Sozialwissenschaften, Sprachen); Prof. Dr. Frank Lohse ist Professor für Besonderes Verwaltungsrecht an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Das präventivpolizeiliche Handeln des Polizeivollzugsdienstes hat durch das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz - in Kraft seit 1.1.2020 - auf verschiedenen Ebenen teils erhebliche Veränderungen erfahren.
Zum einen ergibt sich durch die neu eingeführte konzeptionelle Trennung von Polizeibehörden und Vollzugsdienst eine Neuordnung des Kompetenzverhältnisses. Außerdem wurde eine Reihe von Standardmaßnahmen eingefügt (z. B. Meldeauflage) bzw. überarbeitet (etwa das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen). Schließlich - die maßgebliche Änderung der Novelle - wurde die präventivpolizeiliche Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung elementar geändert bzw. erweitert (insbesondere durch die Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen wie der präventiven Telekommunikationsüberwachung).
Die vorliegende umfassende Überarbeitung des Kommentars behält weiterhin den Anspruch der Autoren, sowohl der Bezugspunkt einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung, als auch Orientierung für die polizeiliche Praxis zu sein.
Prof. Dr. Henning Schwier ist Professor für Recht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fachbereich II (Recht, Sozialwissenschaften, Sprachen); Prof. Dr. Frank Lohse ist Professor für Besonderes Verwaltungsrecht an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Änderungen im Sächsischen Polizeigesetz haben eine Neuauflage des Kommentars notwendig gemacht. In das Polizeigesetz neu aufgenommen wurden die Regelungen des § 9a zum Erlass von Alkoholverbotsverordnungen im öffentlichen Raum, § 19a ermöglicht nunmehr die automatisierte Kennzeichenerfassung im Straßenverkehr sowie § 34a der dem Abschleppunternehmer und der Polizei eine Zurückbehaltungsbefugnis für abgeschleppte Kfz im Fall eines Zahlungsausfalls einräumt. Die §§ 35 bis 51 wurden gestrafft und neu strukturiert sowie der Rechtsprechung des BVerfG angepasst. Schließlich wurden aufgrund der Reform "Polizei.Sachsen.2020" organisatorische Änderungen beim Polizeivollzugsdienst durchgeführt.
Aktualisiert: 2022-10-06
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Die Verwaltung ist oft ermächtigt, öffentliche Zwecke durchzusetzen, indem sie Leistungen bis zu einer "Gegenleistung" vorläufig nicht erbringen muss oder Vermögensgegenstände nicht herauszugeben braucht. Zurückbehalten als Handlungsform hat vielfältige Ausprägungen in nahezu allen Bereichen des Besonderen Verwaltungsrechts. Bekannte Beispiele sind etwa im Zollrecht die Beschlagnahme nichtverzollter Waren, im Beamtenrecht die Einbehaltung von Bezügen oder im Ordnungsrecht die Nichtherausgabe sichergestellter Gegenstände wegen Kostenforderungen. In zunehmendem Maße werden zudem Leistungsrechtsverhältnisse nach dem Prinzip von "Fördern und Fordern" umgestaltet.
Viele Zurückbehaltungsbefugnisse haben sich in Anlehnung an zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte herausgebildet. Sie werden von Rechtsprechung und Literatur gemäß diesem Verständnis behandelt und nicht als eigenständige öffentlich-rechtliche Handlungsform wahrgenommen. Der Verfasser diskutiert die Leistungsfähigkeit zivilrechtlicher Erklärungsansätze und ihre Übertragbarkeit auf die Zurückbehaltungsbefugnisse des Verwaltungsrechts. Er zeigt öffentlich-rechtliche Begründungsansätze jenseits von Treu und Glauben auf. Zurückbehalten erweist sich als abgrenzbare Handlungsform der Verwaltung, die in besonderer Weise auf die inneren Strukturen von Verwaltungsrechtsverhältnissen bezogen ist und von daher ihre Konturen und Grenzen erfährt. Die Arbeit behandelt Merkmale, Voraussetzungen und Fehlerfolgen dieser besonderen Handlungsform der Verwaltung, ihre Leistungsfähigkeit und systematische Stellung und geht auf Rechtsschutzmöglichkeiten ein.
Aktualisiert: 2023-04-15
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