Die Mitte der neunziger Jahre recht kontrovers geführte rechtswissenschaftliche Diskussion um den Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung, den das Bundesjustizministerium im August 2000 überraschend der Öffentlichkeit vorgestellt hat, erneut in das Zentrum der zivilrechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Der Verfasser untersucht Funktion, Tatbestand und Rechtsfolgen der Lehre von der Geschäftsgrundlage de lege lata und de lege ferenda. Dabei wendet sich der Autor zentralen Grundfragen eines jeden Leistungsstörungsrechts zu: der Grenze der Leistungspflicht des Schuldners und der Verfehlung sekundärer Vertragszwecke. In einem problemorientierten Perspektivwechsel werden die Quellen der Rechtsentwicklung zum BGB, die Praxis der Rechtsprechung und die herrschende Dogmatik dargestellt, um sodann mit dem Kommissionsentwurf verglichen zu werden.
Wie die nähere Betrachtung des Verfassers zeigt, ist das Leistungsstörungsrecht des BGB wesentlich besser als sein Ruf. Die Fülle der vorhandenen Streitfragen und Theorien im gewählten Themenausschnitt ist hiernach weniger dem BGB als der dieses mißverstehenden Theorie und Praxis anzulasten, die es um seiner vermeintlichen Lückenhaftigkeit willen mit der Figur der Geschäftsgrundlage überfrachtet hat. Indem der Verfasser die zentralen Mißverständnisse zur Funktion und Bedeutung der Unmöglichkeits- und der Zwecklehre im BGB bis hin zum Kommissionsentwurf aufdeckt, werden auch die nahezu ausnahmslos hierauf aufbauenden Regelungen des aktuellen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes transparent. Das Ergebnis: In dem Bemühen die vermeintlichen Strukturprobleme des BGB zu lösen, übersehen die Reformer Sachgesetzlichkeiten, die auch weiterhin zur Differenzierung zwingen, und schaffen so gänzlich neue Strukturprobleme, ohne dabei die Rechtsentwicklung wesentlich nach vorne zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Deliktsrecht dient auch dem objektiven Zweck des Schutzes der Handlungsfreiheit. Bei der Prüfung deliktischer Ansprüche sind deshalb regelmäßig mögliche Auswirkungen auf Handlungsspielräume (potentieller Schädiger) zu beachten. In vorliegender Arbeit wird der Versuch unternommen, diese bereits von einigen erhobene Zweckbehauptung zu begründen. Allerdings ist objektiv-teleologische Argumentation trotz ihrer Bedeutung und Häufigkeit nicht unumstritten. "Objektive" Zwecke werden auch nicht selten lediglich "behauptet". Vor dogmatischen Ausführungen zu einem Zweck Freiheitsschutz wird hier deshalb das "Wie" einer methodisch einwandfreien Zweckbegründung erörtert. Es wird dabei ein Verständnis objektiv-teleologischer Argumentation herausgearbeitet, das die Einwände gegen diese Argumentationsform widerlegt: Zwecke werden als "bewertete Folgen" verstanden. Weiter werden die Anforderungen an eine methodisch korrekte Begründung von Zwecken, insbesondere von Normengruppen, dargestellt. Die Stärken objektiv teleologischer Argumentation werden verdeutlicht: Umstände des konkreten Sachverhalts lassen sich in die juristische Argumentation mit einbeziehen, der Bereich juristischen Argumentierens wird methodisch kontrolliert für die allgemeine rationale praktische Argumentation geöffnet. In einem zweiten Hauptteil geht es um die Umsetzung der bisher entwickelten methodischen Vorgaben anhand der Begründung des deliktsrechtlichen Zwecks Freiheitsschutz. Nach Ausführungen zu Deliktsrecht und Handlungsfreiheit wird die Behauptung eines Zwecks Freiheitsschutz empirisch und normativ begründet. Dabei zeigt der Autor die Schwierigkeiten, die Zweckbegründungen häufig in empirischer Hinsicht stellen. Weiter werden Auswirkungen eines Zwecks Freiheitsschutz angesprochen. Es zeigt sich im Ergebnis, daß ein Zweck Freiheitsschutz begründbar und seine Verwendung als Argument somit zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Deliktsrecht dient auch dem objektiven Zweck des Schutzes der Handlungsfreiheit. Bei der Prüfung deliktischer Ansprüche sind deshalb regelmäßig mögliche Auswirkungen auf Handlungsspielräume (potentieller Schädiger) zu beachten. In vorliegender Arbeit wird der Versuch unternommen, diese bereits von einigen erhobene Zweckbehauptung zu begründen. Allerdings ist objektiv-teleologische Argumentation trotz ihrer Bedeutung und Häufigkeit nicht unumstritten. "Objektive" Zwecke werden auch nicht selten lediglich "behauptet". Vor dogmatischen Ausführungen zu einem Zweck Freiheitsschutz wird hier deshalb das "Wie" einer methodisch einwandfreien Zweckbegründung erörtert. Es wird dabei ein Verständnis objektiv-teleologischer Argumentation herausgearbeitet, das die Einwände gegen diese Argumentationsform widerlegt: Zwecke werden als "bewertete Folgen" verstanden. Weiter werden die Anforderungen an eine methodisch korrekte Begründung von Zwecken, insbesondere von Normengruppen, dargestellt. Die Stärken objektiv teleologischer Argumentation werden verdeutlicht: Umstände des konkreten Sachverhalts lassen sich in die juristische Argumentation mit einbeziehen, der Bereich juristischen Argumentierens wird methodisch kontrolliert für die allgemeine rationale praktische Argumentation geöffnet. In einem zweiten Hauptteil geht es um die Umsetzung der bisher entwickelten methodischen Vorgaben anhand der Begründung des deliktsrechtlichen Zwecks Freiheitsschutz. Nach Ausführungen zu Deliktsrecht und Handlungsfreiheit wird die Behauptung eines Zwecks Freiheitsschutz empirisch und normativ begründet. Dabei zeigt der Autor die Schwierigkeiten, die Zweckbegründungen häufig in empirischer Hinsicht stellen. Weiter werden Auswirkungen eines Zwecks Freiheitsschutz angesprochen. Es zeigt sich im Ergebnis, daß ein Zweck Freiheitsschutz begründbar und seine Verwendung als Argument somit zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Mitte der neunziger Jahre recht kontrovers geführte rechtswissenschaftliche Diskussion um den Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung, den das Bundesjustizministerium im August 2000 überraschend der Öffentlichkeit vorgestellt hat, erneut in das Zentrum der zivilrechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Der Verfasser untersucht Funktion, Tatbestand und Rechtsfolgen der Lehre von der Geschäftsgrundlage de lege lata und de lege ferenda. Dabei wendet sich der Autor zentralen Grundfragen eines jeden Leistungsstörungsrechts zu: der Grenze der Leistungspflicht des Schuldners und der Verfehlung sekundärer Vertragszwecke. In einem problemorientierten Perspektivwechsel werden die Quellen der Rechtsentwicklung zum BGB, die Praxis der Rechtsprechung und die herrschende Dogmatik dargestellt, um sodann mit dem Kommissionsentwurf verglichen zu werden.
Wie die nähere Betrachtung des Verfassers zeigt, ist das Leistungsstörungsrecht des BGB wesentlich besser als sein Ruf. Die Fülle der vorhandenen Streitfragen und Theorien im gewählten Themenausschnitt ist hiernach weniger dem BGB als der dieses mißverstehenden Theorie und Praxis anzulasten, die es um seiner vermeintlichen Lückenhaftigkeit willen mit der Figur der Geschäftsgrundlage überfrachtet hat. Indem der Verfasser die zentralen Mißverständnisse zur Funktion und Bedeutung der Unmöglichkeits- und der Zwecklehre im BGB bis hin zum Kommissionsentwurf aufdeckt, werden auch die nahezu ausnahmslos hierauf aufbauenden Regelungen des aktuellen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes transparent. Das Ergebnis: In dem Bemühen die vermeintlichen Strukturprobleme des BGB zu lösen, übersehen die Reformer Sachgesetzlichkeiten, die auch weiterhin zur Differenzierung zwingen, und schaffen so gänzlich neue Strukturprobleme, ohne dabei die Rechtsentwicklung wesentlich nach vorne zu bringen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Deliktsrecht dient auch dem objektiven Zweck des Schutzes der Handlungsfreiheit. Bei der Prüfung deliktischer Ansprüche sind deshalb regelmäßig mögliche Auswirkungen auf Handlungsspielräume (potentieller Schädiger) zu beachten. In vorliegender Arbeit wird der Versuch unternommen, diese bereits von einigen erhobene Zweckbehauptung zu begründen. Allerdings ist objektiv-teleologische Argumentation trotz ihrer Bedeutung und Häufigkeit nicht unumstritten. "Objektive" Zwecke werden auch nicht selten lediglich "behauptet". Vor dogmatischen Ausführungen zu einem Zweck Freiheitsschutz wird hier deshalb das "Wie" einer methodisch einwandfreien Zweckbegründung erörtert. Es wird dabei ein Verständnis objektiv-teleologischer Argumentation herausgearbeitet, das die Einwände gegen diese Argumentationsform widerlegt: Zwecke werden als "bewertete Folgen" verstanden. Weiter werden die Anforderungen an eine methodisch korrekte Begründung von Zwecken, insbesondere von Normengruppen, dargestellt. Die Stärken objektiv teleologischer Argumentation werden verdeutlicht: Umstände des konkreten Sachverhalts lassen sich in die juristische Argumentation mit einbeziehen, der Bereich juristischen Argumentierens wird methodisch kontrolliert für die allgemeine rationale praktische Argumentation geöffnet. In einem zweiten Hauptteil geht es um die Umsetzung der bisher entwickelten methodischen Vorgaben anhand der Begründung des deliktsrechtlichen Zwecks Freiheitsschutz. Nach Ausführungen zu Deliktsrecht und Handlungsfreiheit wird die Behauptung eines Zwecks Freiheitsschutz empirisch und normativ begründet. Dabei zeigt der Autor die Schwierigkeiten, die Zweckbegründungen häufig in empirischer Hinsicht stellen. Weiter werden Auswirkungen eines Zwecks Freiheitsschutz angesprochen. Es zeigt sich im Ergebnis, daß ein Zweck Freiheitsschutz begründbar und seine Verwendung als Argument somit zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Mitte der neunziger Jahre recht kontrovers geführte rechtswissenschaftliche Diskussion um den Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung, den das Bundesjustizministerium im August 2000 überraschend der Öffentlichkeit vorgestellt hat, erneut in das Zentrum der zivilrechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Der Verfasser untersucht Funktion, Tatbestand und Rechtsfolgen der Lehre von der Geschäftsgrundlage de lege lata und de lege ferenda. Dabei wendet sich der Autor zentralen Grundfragen eines jeden Leistungsstörungsrechts zu: der Grenze der Leistungspflicht des Schuldners und der Verfehlung sekundärer Vertragszwecke. In einem problemorientierten Perspektivwechsel werden die Quellen der Rechtsentwicklung zum BGB, die Praxis der Rechtsprechung und die herrschende Dogmatik dargestellt, um sodann mit dem Kommissionsentwurf verglichen zu werden.
Wie die nähere Betrachtung des Verfassers zeigt, ist das Leistungsstörungsrecht des BGB wesentlich besser als sein Ruf. Die Fülle der vorhandenen Streitfragen und Theorien im gewählten Themenausschnitt ist hiernach weniger dem BGB als der dieses mißverstehenden Theorie und Praxis anzulasten, die es um seiner vermeintlichen Lückenhaftigkeit willen mit der Figur der Geschäftsgrundlage überfrachtet hat. Indem der Verfasser die zentralen Mißverständnisse zur Funktion und Bedeutung der Unmöglichkeits- und der Zwecklehre im BGB bis hin zum Kommissionsentwurf aufdeckt, werden auch die nahezu ausnahmslos hierauf aufbauenden Regelungen des aktuellen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes transparent. Das Ergebnis: In dem Bemühen die vermeintlichen Strukturprobleme des BGB zu lösen, übersehen die Reformer Sachgesetzlichkeiten, die auch weiterhin zur Differenzierung zwingen, und schaffen so gänzlich neue Strukturprobleme, ohne dabei die Rechtsentwicklung wesentlich nach vorne zu bringen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Deliktsrecht dient auch dem objektiven Zweck des Schutzes der Handlungsfreiheit. Bei der Prüfung deliktischer Ansprüche sind deshalb regelmäßig mögliche Auswirkungen auf Handlungsspielräume (potentieller Schädiger) zu beachten. In vorliegender Arbeit wird der Versuch unternommen, diese bereits von einigen erhobene Zweckbehauptung zu begründen. Allerdings ist objektiv-teleologische Argumentation trotz ihrer Bedeutung und Häufigkeit nicht unumstritten. "Objektive" Zwecke werden auch nicht selten lediglich "behauptet". Vor dogmatischen Ausführungen zu einem Zweck Freiheitsschutz wird hier deshalb das "Wie" einer methodisch einwandfreien Zweckbegründung erörtert. Es wird dabei ein Verständnis objektiv-teleologischer Argumentation herausgearbeitet, das die Einwände gegen diese Argumentationsform widerlegt: Zwecke werden als "bewertete Folgen" verstanden. Weiter werden die Anforderungen an eine methodisch korrekte Begründung von Zwecken, insbesondere von Normengruppen, dargestellt. Die Stärken objektiv teleologischer Argumentation werden verdeutlicht: Umstände des konkreten Sachverhalts lassen sich in die juristische Argumentation mit einbeziehen, der Bereich juristischen Argumentierens wird methodisch kontrolliert für die allgemeine rationale praktische Argumentation geöffnet. In einem zweiten Hauptteil geht es um die Umsetzung der bisher entwickelten methodischen Vorgaben anhand der Begründung des deliktsrechtlichen Zwecks Freiheitsschutz. Nach Ausführungen zu Deliktsrecht und Handlungsfreiheit wird die Behauptung eines Zwecks Freiheitsschutz empirisch und normativ begründet. Dabei zeigt der Autor die Schwierigkeiten, die Zweckbegründungen häufig in empirischer Hinsicht stellen. Weiter werden Auswirkungen eines Zwecks Freiheitsschutz angesprochen. Es zeigt sich im Ergebnis, daß ein Zweck Freiheitsschutz begründbar und seine Verwendung als Argument somit zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Mitte der neunziger Jahre recht kontrovers geführte rechtswissenschaftliche Diskussion um den Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung, den das Bundesjustizministerium im August 2000 überraschend der Öffentlichkeit vorgestellt hat, erneut in das Zentrum der zivilrechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Der Verfasser untersucht Funktion, Tatbestand und Rechtsfolgen der Lehre von der Geschäftsgrundlage de lege lata und de lege ferenda. Dabei wendet sich der Autor zentralen Grundfragen eines jeden Leistungsstörungsrechts zu: der Grenze der Leistungspflicht des Schuldners und der Verfehlung sekundärer Vertragszwecke. In einem problemorientierten Perspektivwechsel werden die Quellen der Rechtsentwicklung zum BGB, die Praxis der Rechtsprechung und die herrschende Dogmatik dargestellt, um sodann mit dem Kommissionsentwurf verglichen zu werden.
Wie die nähere Betrachtung des Verfassers zeigt, ist das Leistungsstörungsrecht des BGB wesentlich besser als sein Ruf. Die Fülle der vorhandenen Streitfragen und Theorien im gewählten Themenausschnitt ist hiernach weniger dem BGB als der dieses mißverstehenden Theorie und Praxis anzulasten, die es um seiner vermeintlichen Lückenhaftigkeit willen mit der Figur der Geschäftsgrundlage überfrachtet hat. Indem der Verfasser die zentralen Mißverständnisse zur Funktion und Bedeutung der Unmöglichkeits- und der Zwecklehre im BGB bis hin zum Kommissionsentwurf aufdeckt, werden auch die nahezu ausnahmslos hierauf aufbauenden Regelungen des aktuellen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes transparent. Das Ergebnis: In dem Bemühen die vermeintlichen Strukturprobleme des BGB zu lösen, übersehen die Reformer Sachgesetzlichkeiten, die auch weiterhin zur Differenzierung zwingen, und schaffen so gänzlich neue Strukturprobleme, ohne dabei die Rechtsentwicklung wesentlich nach vorne zu bringen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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