Das Protektorat im liechtensteinischen Stiftungs- und Treuhänderschaftsrecht

Das Protektorat im liechtensteinischen Stiftungs- und Treuhänderschaftsrecht von Good,  Dr. iur.,  Vladimir
Die von liechtensteinischen Berufstreuhändern ausgearbeiteten Errichtungsdokumente von Stiftungen und Treuhänderschaften enthalten häufig Bestimmungen zum sog. Protektorat bzw. Protektor. Ein Protektorat wird eingerichtet, weil zum Zeitpunkt der Errichtung einer Stiftung/Treuhänderschaft zwischen dem ausländischen Klienten und dem inländischen Berufstreuhänder oftmals (noch) kein Vertrauensverhältnis besteht. Der ausländische Klient möchte Sicherheit darüber haben, dass die durch ihn auf die Stiftung/den Treuhänder der Treuhänderschaft übertragenen und aus seinem persönlichen Vermögen ausgeschiedenen Vermögenswerte für die von ihm angedachten Zwecke verwendet werden. Er will sich deshalb Einflussmöglichkeiten auf die Verwaltung und die Verwendung dieser Vermögenswerte vorbehalten. Dem Protektorat werden bestimmte Rechte eingeräumt, die dem ausländischen Klienten die Sicherheit geben, dass der Berufstreuhänder als Stiftungsrat/Treuhänder nicht willkürlich handelt, sondern die eingebrachten Vermögenswerte im Einklang mit dem Zweck der Stiftung/Treuhänderschaft und seinem ursprünglichen Willen verwaltet und verwendet werden. Im ersten Teil wird das Protektorat im Stiftungsrecht betrachtet und auf Rechte und Pflichten des Protektors eingegangen. Im zweiten Teil bezieht sich der Autor auf das Protektorat im Treuhänderschaftsrecht, im dritten Teil schildert er Einsatzmöglichkeiten des Protektorates. Der vierte Teil beinhaltet einen Exkurs zum Protektorat im angloamerikanischen Recht. Zuguterletzt liefert ein fünfter Teil noch eine Zusammenfassung sowie Schlussfolgerungen zum vorliegenden Thema.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt

Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt von Vogt,  Dr.,  Domenik
Wie kaum eine andere Rechtsform verkörpert die privatrechtliche Anstalt das mit der Schaffung des liechten-steinischen PGR verfolgte Liberalitätsideal. Sie ist als ein Mittelgebilde zwischen Körperschaft und Stiftung konzipiert und kann sowohl stiftungsähnlich, aber auch ähnlich einer Aktiengesellschaft ausgestaltet werden. Sie ist die flexibelste Rechtsform, die das liechtensteinische Recht zu bieten hat. Diese Flexibilität birgt aber insbesondere aufgrund der überwiegend dispositiven Gesetzesnormen beträchtliche Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus ist das Anstaltsrecht im Vergleich zum Stiftungsrecht durch eine weitaus geringere Dichte an einschlägiger Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet. Der Rechtsanwender sieht sich folglich mit grossen Schwierigkeiten bei der Beantwortung von Fragen betreffend die Anstalt konfrontiert. Angesichts der in vielen Bereichen des Anstaltsrechts nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheiten kam auch die liechtensteinische Regierung jüngst zum Ergebnis, dass hinsichtlich Lehre und Forschung zum Anstaltsrecht entsprechender Handlungsbedarf besteht. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Arbeit darauf ausgerichtet, das Recht der liechtensteinischen pri-vatrechtlichen Anstalt möglichst umfassend und systematisch aufzuarbeiten. Ziel ist es dabei letztlich, einen Beitrag zum Abbau der Rechtsunsicherheit und zur Weiterentwicklung des Anstaltsrechts zu leisten. Der Autor hat an der Wirtschaftsuniversität Wien und an der University of Cambridge studiert. Die gegenständliche Arbeit wurde im Oktober 2019 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich mit dem Prädikat "magna cum laude" abgenommen. Aktuell ist der Autor als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Begünstigtenrechte bei der Stiftung und dem Trust mit besonderer Berücksichtigung der Informations- und Auskunftsrechte

Begünstigtenrechte bei der Stiftung und dem Trust mit besonderer Berücksichtigung der Informations- und Auskunftsrechte von Vedana,  Dominik
Mit der Totalrevision des Stiftungsrechts im Jahr 2009 sollten gleich mehrere Ziele verfolgt werden: Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, die Verstärkung der Rechtssicherheit durch Klärung offener Fragen sowie die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, welche durch widersprüchliche Rsp geschaffen wurden. Auch wurde ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Foundation Governance gelegt. Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Stifters und dem Bedürfnis der Begünstigten nach ausreichender Kontrolle der Stiftung wurde mit dieser Reform eine mE vorbildliche Lösung entwickelt. Demnach kann der Stifter die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten auf einen Kernbereich einschränken, sofern alternative Kontrollinstanzen eingerichtet werden. Diese alternativen Gestaltungsmöglichkeiten werden nachfolgend detailliert erläutert. Auch beim Trust sind die Begünstigtenrechte von elementarer Bedeutung. Hier kann jedoch vorweg schon festgehalten werden, dass dem Treugeber diesbezüglich ein weiterer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird als dem Stifter. Neben den allgemeinen Informations- und Auskunftsansprüchen der Begünstigten eines Trusts wird in dieser Arbeit insbesondere auf die Stellung der Ermessensbegünstigten eingegangen und die diesbezügliche Rsp kritisch hinterfragt. Diese Abhandlung soll neben den materiellen Ansprüchen der Begünstigten von Stiftungen und Trusts ebenso die damit einhergehenden prozessualen Aspekte erläutern und dem Leser einen Gesamtüberblick verschaffen.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Begünstigtenrechte bei der Stiftung und dem Trust mit besonderer Berücksichtigung der Informations- und Auskunftsrechte

Begünstigtenrechte bei der Stiftung und dem Trust mit besonderer Berücksichtigung der Informations- und Auskunftsrechte von Vedana,  Dominik
Mit der Totalrevision des Stiftungsrechts im Jahr 2009 sollten gleich mehrere Ziele verfolgt werden: Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, die Verstärkung der Rechtssicherheit durch Klärung offener Fragen sowie die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, welche durch widersprüchliche Rsp geschaffen wurden. Auch wurde ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Foundation Governance gelegt. Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Stifters und dem Bedürfnis der Begünstigten nach ausreichender Kontrolle der Stiftung wurde mit dieser Reform eine mE vorbildliche Lösung entwickelt. Demnach kann der Stifter die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten auf einen Kernbereich einschränken, sofern alternative Kontrollinstanzen eingerichtet werden. Diese alternativen Gestaltungsmöglichkeiten werden nachfolgend detailliert erläutert. Auch beim Trust sind die Begünstigtenrechte von elementarer Bedeutung. Hier kann jedoch vorweg schon festgehalten werden, dass dem Treugeber diesbezüglich ein weiterer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird als dem Stifter. Neben den allgemeinen Informations- und Auskunftsansprüchen der Begünstigten eines Trusts wird in dieser Arbeit insbesondere auf die Stellung der Ermessensbegünstigten eingegangen und die diesbezügliche Rsp kritisch hinterfragt. Diese Abhandlung soll neben den materiellen Ansprüchen der Begünstigten von Stiftungen und Trusts ebenso die damit einhergehenden prozessualen Aspekte erläutern und dem Leser einen Gesamtüberblick verschaffen.
Aktualisiert: 2023-04-20
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Rezeption und Fortentwicklung im liechtensteinischen Vereinsrecht

Rezeption und Fortentwicklung im liechtensteinischen Vereinsrecht von Schweighofer,  Patrizia
Die vorliegende Diplomarbeit widmet sich der Entstehungsgeschichte des liechtensteinischen Vereinsrechts bis hin zum heute geltenden Recht. Die Analyse der geltenden Bestimmungen soll aufzeigen, wie das liechtensteinische Vereinsrecht aufgebaut ist und inwiefern sich die liechtensteinischen Regelungen auf andere Rechtsordnungen stützen. Dieses Thema ist deshalb von großer Relevanz, da rechtswissenschaftliche Literatur, die sich mit dem liechtensteinischen Vereinsrecht auseinandersetzt, kaum aufzufinden ist. Insofern kann diese Diplomarbeit als Wegweiser dienen, da sie unter anderem die für den Verein relevanten Regelungen komprimiert aufzeigt und erklärt. Genauer behandelt wird der Verein in seinem Gründungsstadium, der Zeit seines Bestehens und die rechtliche Beendigung seiner Existenz. In dieser Arbeit geht es außerdem um die Ergründung der Vorgehensweise zur Auslegung der Vereinsregelungen. Aufgrund der Vielfalt der vereinsbezogenen Bestimmungen und Betrachtungsweisen des Vereins wird der Inhalt dieser Diplomarbeit auf ausgesuchte Aspekte beschränkt, um ihren Rahmen nicht zu sprengen.
Aktualisiert: 2023-03-30
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Die Segmentierte Verbandsperson (Protected Cell Company) nach liechtensteinischem Recht

Die Segmentierte Verbandsperson (Protected Cell Company) nach liechtensteinischem Recht von Nigg,  Julian
Im Jahr 2015 ist die Segmentierte Verbandsperson (Protected Cell Company; PCC) als gesellschaftsrechtliche Gestaltungsvariante für liechtensteinische Verbandspersonen im allgemeinen Teil des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) positivrechtlich verankert worden. Diese neuartige Organisationsform eröffnet für Verbandspersonen die Möglichkeit, ihr Vermögen in haftungsrechtlich voneinander getrennten Zellen zu organisieren. Die Besonderheit der Segmentierten Verbandsperson liegt darin, dass die einzelnen Zellen zwar über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, die Gläubiger einer Zelle ihre Ansprüche jedoch niemals gegenüber anderen Zellen geltend machen können. Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Abhandlung mit der systematisch-kritischen Darstellung der Segmentierten Verbandsperson. Dabei zeigt der Autor auf, dass die Segmentierte Verbandsperson das Potenzial hat, in den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen eingesetzt zu werden und insofern abermals eine innovative Schöpfung des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts darstellt. In diesem Kontext wird jedoch dezidiert auch darauf hingewiesen, dass die Segmentierte Verbandsperson ihr volles Potenzial erst nach entsprechenden legistischen Korrekturen entfalten kann. Insbesondere zeigt der Autor auf, dass das derzeitige Haftungsregime zu einer generellen Instabilität der Segmentierten Verbandsperson führt und die zulässigen Zwecke, für die eine Segmentierte Verbandsperson errichtet werden kann, de lege lata zu eng gefasst sind. Die Abhandlung ist zugleich die erste umfassende Darstellung der Segmentierten Verbandsperson.
Aktualisiert: 2023-03-16
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ABGB 2023 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein)

ABGB 2023 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein) von Morscher,  Dietmar
Grundlage dieser nicht amtlichen Gesetzesausgabe bildet die von der F.L. Regierung herausgegebene konsolidierte und aktuelle Version (1. November 2022) des ABGB. Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzestextes zu verbessern, wurden die Überschriften zu den einzelnen Paragraphen als Marginalien ausgestaltet. Als Titel tauchen in dieser Gesetzesausgabe nur die Überschriften zu den „Hauptstücken“ und den „Teilen“ auf. Unter den Paragraphen bzw. Artikeln finden sich gegebenenfalls Fassungsangaben (IDF:), Anmerkungen (ANM:), Vergleiche (VGL:); Verweise auf Materialen (MAT:) und Entscheidungen (ENT:). Aus den Fassungen (IDF:) geht hervor, durch welche Abänderungsgesetze die jeweilige Bestimmung geändert resp. aufgehoben wurde. Auf diese Weise bleiben für den Benutzer dieser Textausgabe jederzeit die früheren Fassungen des Gesetzestextes greifbar. Die Vergleiche (VGL:) geben Aufschluss darüber, welche ausländische Vorschrift der liechtensteinischen Bestimmung zugrunde liegt. Inwieweit die ausländische Vorschrift ins liechtensteinische Recht rezipiert wurde, sollen nachfolgende Konkordanzzeichen verdeutlichen: = bedeutet „textgleich“ In diesen Fällen ist die liechtensteinische Vorschrift identisch mit der Rezeptionsvorlage, wobei unwesentliche Unterschiede z.B. in der Gross- und Kleinschreibung nicht als Abweichungen von der Identität gewertet wurden. ≅ bedeutet „materiell inhaltsgleich“ In diesen Fällen korrespondiert die liechtensteinische Vorschrift materiell mit der Rezeptionsvorlage; die Gesetzes- oder Verordnungstexte stimmen aber nicht völlig überein. Bei einer derartigen Fallkonstellation kann zum besseren Verständnis der liechtensteinischen Vorschrift ohne weiteres die ausländische Literatur und Judikatur beigezogen werden. ≈ bedeutet „entspricht angepasst, abgeändert oder ähnlich“ In diesen Fällen wurde die Rezeptionsvorlage abgeändert resp. an die liechtensteinischen Rechtsvorschriften angepasst. In den Anmerkungen (ANM:) zu den einzelnen Artikeln wird gegebenenfalls auf die Problematik hingewiesen, dass Bestimmungen - obwohl auf den ersten Blick in Widerspruch zu den neueren Bestimmungen (Abänderungsgesetze Sachenrecht (LGBl. 1923/4) oder PGR (LGBl. 1926/4)) stehend - in der Originalfassung belassen wurden. Weiters wird auch auf die Hofdekrete, Hofkanzleidekrete sowie Fürstlichen Verordnungen, auch wenn diese grösstenteils materiell gegenstandslos sein dürften, verwiesen. Diese sind im Anhang abgedruckt. Die Angaben unter Materialien (MAT:) verweisen auf die zur jeweiligen Bestimmung veröffentlichten Berichte und Anträge. Nach dem Kürzel BuA stehen das Jahr und die Nummer, unter denen der entsprechende Bericht und Antrag publiziert wurde, gefolgt von der Seitenzahl. Nach dem Pfeil ► wird das daraus resultierende LGBl angeführt. Die Berichte und Anträge sind bis zum Jahr 2000 in der öffentlichen Anwendung unter bua.regierung.li/BuA zugänglich. Frühere Berichte und Anträge bis 1980 können im Rechtportal für Liechtenstein (www.rechtportal.li) abgerufen werden, wo auch alle Querverweise zwischen Berichten und Anträgen, den Landesgesetzblättern und passenden Entscheidungen dargestellt werden. Dieser Zugang ist kostenpflichtig. Schliesslich wird bei jeder Bestimmung auf die dazu veröffentlichten Entscheidungen (ENT:) verwiesen und dabei nach Gerichtshöfen unterschieden. Wir haben sämtliche veröffentlichte Entscheidungen inklusive jener berücksichtigt, die seit 1980 in der LES und davor in den ELG publiziert wurden. Bei den Entscheidungen mit einem aktuellen Entscheidungsdatum (innerhalb der letzten sechs Jahre) sind die Aktenzahl, das Entscheidungsdatum, die Quelle und allenfalls ein Verweis auf eine entsprechende LES-Entscheidung angeführt. Für die Jahre vor 2016 wird die Anzahl der Entscheidungen pro Jahr und Gerichtshof angegeben. Das Anführen jeder einzelnen Aktenzahl zu den bestehenden Entscheidungen hätte den Umfang dieser Ausgabe unverhältnismässig vergrössert und es hätte vor allem die Lesbarkeit darunter gelitten. Mit den angeführten Angaben lässt sich schnell erkennen, wie aktuell die Rechtsprechung ist und wie viele Entscheidungen zu einem Paragraphen/Artikel verfügbar sind. Eine Quellenangabe, die mit GE beginnt, verweist auf die Bezeichnung im Rechtportal für Liechtenstein, wo alle aufgenommenen Entscheidungen pro Jahr eine laufende Nummer erhalten. Viele Entscheidungen sind über die öffentliche Anwendung www.gerichtsentscheide.li abrufbar. Im Rechtportal für Liechtenstein (www.rechtportal.li) sind alle Entscheidungen zugänglich und teilweise redaktionell bearbeitet (Gesetzesstellen, Stichworte, Leitsätze). Dieser Zugang ist kostenpflichtig. Schliesslich wurden der Vollständigkeit halber sämtliche Übergangsbestimmungen der ABGB-Novellen im Anhang aufgeführt.
Aktualisiert: 2023-01-10
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Zulässigkeit, Regelungsinhalt und Schranken von Aktionärbindungsverträgen bei öffentlichen Unternehmen in Liechtenstein

Zulässigkeit, Regelungsinhalt und Schranken von Aktionärbindungsverträgen bei öffentlichen Unternehmen in Liechtenstein von Tschütscher-Alanyurt,  Arzu
Die Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht ist dank der flexiblen Normierung im PGR äusserst beliebt. Hegen die Aktionäre den Wunsch nach Personalisierung der grundsätzlich kapitalbezogen konzipierten Aktiengesellschaft, greifen diese regelmässig zum Instrument des Aktionärbindungsvertrages. Gleichsam ist eine Personalisierung auch mit dem Instrument der statutarischen Vinkulierung von Namensaktion erreichbar, wenngleich hier die Möglichkeiten wesentlich eingeschränkter sind. Auch die öffentlichen Unternehmen des Landes Liechtenstein, die in der Form spezialgesetzlicher Aktiengesellschaften gegründet wurden und in jüngerer Vergangenheit im Eigentum des Landes Liechtenstein als Mehrheitsaktionärin in Kooperation mit ausländischen Minderheitsaktionären standen, griffen teilweise zu diesen Mitteln der Personalisierung. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Zulässigkeit, den Möglichkeiten sowie den Schranken von Aktionärbindungsverträgen bei öffentlichen Unternehmen, dies in Verbindung mit spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften. Dabei wird untersucht, welche Möglichkeiten das Aktienrecht iVm dem ABGB zur Ausgestaltung von Aktionärbindungsverträgen ganz grundsätzlich eröffnet und welche Schranken sich aus dem für öffentliche Unternehmen geltenden Regelungsrahmen - unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezialgesetze, des ÖUSG, der Eigner- oder Beteiligungsstrategien sowie dem Public Corporate Governance Code - ergeben und beachtlich sind. Die Untersuchung zeigt, dass das liechtensteinische Recht den Aktionärbindungsvertrag zwar nicht explizit erwähnt, jedoch dessen Zulässigkeit in der Lehre und Rechtsprechung als unbestritten gilt. Mit Bezug auf die Möglichkeiten der Ausgestaltung des Aktionärbindungsvertrages steht der Privatautonomie des PGR und des Vertragsrechts gemäss ABGB jedoch die detaillierte Normierung der Steuerung und Führung öffentlicher Unternehmen entgegen. Zur rechtsgültigen Ausgestaltung von Aktionärbindungsverträgen iVm öffentlichen Unternehmen kommt es daher entscheidend darauf an, die spezialgesetzlichen Normen, die Kompetenzordnung des Staates sowie das Transparenzbedürfnis der breiten Öffentlichkeit in korrekter Weise zu berücksichtigen, womit die der Privatautonomie überlassenen, sehr weitreichenden Ausgestaltungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt und die Diskretion durchbrochen wird. Abschliessend führt die Untersuchung unweigerlich zur offenbleibenden Frage der Attraktivität der verbleibenden Vorteile der Personalisierung mittels Aktionärbindungsvertrag für etwaige künftige Minderheitsaktionäre öffentlicher Unternehmen, die in Form von spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften gegründet wurden.
Aktualisiert: 2023-01-05
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Die Frage nach dem richtigen Rechtsweg im Kontext des liechtensteinischen Stiftungsrechts

Die Frage nach dem richtigen Rechtsweg im Kontext des liechtensteinischen Stiftungsrechts von Geisselmannn,  Christian
Unter dem Schlagwort der „Materiendiskussion“ versteht man in der Lehre die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Rechtsanspruch gerichtlich im Zivilprozess oder im Ausserstreitverfahren geltend zu machen ist. Die vorliegende Arbeit nimmt eine Systematisierung und Auswertung der höchstgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Fragen der Materiendiskussion im stiftungsbezogenen Zusammenhang auseinandergesetzt haben, vor. Beispielsweise • die Frage nach dem "richtigen Rechtsweg" im Kontext der liechtensteinischen Stiftungsrechtsrevision 2009 und dem am 01.01.2011 in Kraft getretenen AussStrG, • die Verschiebung von Streitigkeiten über bestrittene stiftungsrechtliche Informations- und Auskunftsrechte von Begünstigten in das Ausserstreitverfahren oder • der Entfall von Art 567 Abs 2 PGR aF und • Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Reichweite des Stiftungsaufsichtsverfahrens.
Aktualisiert: 2023-01-05
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SPG 2021

SPG 2021 von Morscher,  Dietmar
Mit der vorliegenden Neuausgabe erscheint nach vielen Jahren wieder eine konsolidierte Version des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG). Seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2009 das SPG zahlreiche Änderungen erfahren, die vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung stehen und das Ziel haben, internationale Standards umzusetzen. Dazu gehören z.B. die Umsetzung der 4. Geldwäschereirichtlinie (EU/2015/849 => LGBl. 2017/161) und der 5. Geldwäschereirichtlinie (EU 2018/843 => LGBl. 2020/70). Analog dazu wurde auch die SPV (LGBl. 2009/98) vor allem durch die Umsetzung von EU-Richtlinien den Gesetzesvorgaben angepasst. Die aktuelle Version in der Fassung vom 1. Juni 2021 (LGBl. 2021/122) haben wir ebenfalls in diese Ausgabe aufgenommen. Englische Version: Aufgrund der internationalen Relevanz dieser Erlasse haben wir uns entschlossen, auch den englischen Erlasstext neben der deutschen Version darzustellen. Wir möchten uns bei dieser Gelegenheit beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen für das Zurverfügungstellen der englischen Übersetzung bedanken. Wie gewohnt finden sich unter jedem Artikel zudem zahlreiche Verweise zu Fassungen und Materialien. Die Hinweise auf Entscheidungen werden unterhalb des Artikels mit ihrer Aktenzahl detailliert bzw. bei früheren Entscheidungen zusammenfassend angeführt. Die letzten berücksichtigten Entscheidungen sind die Nummern GE 2021, 102 (im Rechtportal) bzw. LES 2021, 135.
Aktualisiert: 2021-10-07
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Die Novellierung des Geldwäschereitatbestandes nach § 165 StGB und damit verbundene Herausforderungen für Finanzdienstleister, insbesondere Banken

Die Novellierung des Geldwäschereitatbestandes nach § 165 StGB und damit verbundene Herausforderungen für Finanzdienstleister, insbesondere Banken von Dr. Freygner,  LL.M.,  LL.M.,  Sylvia Susanna
Im Jahr 2021 wurde Liechtenstein erneut von MONEYVAL, dem Expertenausschuss des Europarats für Geldwäschereibekämpfung und Terrorismusfinanzierung, auf die Einhaltung der internationalen Standards bei der Geldwäschereibekämpfung überprüft. Schon die Prüfung aus dem Jahr 2013 hat für Liechtenstein zahlreichen Verbesserungsbedarf aufgezeigt, der unter anderem in einer Novellierung des Geldwäschereitatbestands § 165 StGB endete. Die Novellierung entfachte nun unter anderem die Frage, inwieweit die gesetzlichen Materialien nun Sitzgesellschaften unter einen geldwäschereirelevanten Generalverdacht stellen und insbesondere, ob der Nachweis einer ausreichenden «Substanz» einer solchen Gesellschaft die Finanzintermediäre in Sicherheit wiegt, den Tatbestand der Geldwäscherei nicht zu erfüllen. Im vorliegenden Werk, zugleich Masterthesis an der Universität Liechtenstein (2020), wird gerade diese zentrale Fragestellung analysiert. Die Autorin – Rechtsanwältin im internationalen Steuerrecht und Finanzstrafrechtsexpertin – schafft es gekonnt, die für das Themengebiet notwendigen wissenschaftlichen Fundamente aufzubereiten und mit zahlreichen, für den Anwender sehr hilfreichen, Praxisfällen zu flankieren. Die Autorin erörtert im Werk ebenso einhergehende Fragestellungen, etwa ob eine Steuerstraftat im Ausland als Vortat gem § 165 StGB herangezogen werden kann, sowie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Abgabenhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei zu qualifizieren. Das gegenständliche Werk behandelt somit nicht nur hochaktuelle Fragestellungen, sondern verbindet Theorie und Praxis bündig und elegant im akademischen Lösungsweg.
Aktualisiert: 2023-03-13
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EO 2021

EO 2021 von Morscher,  Dietmar
Die vorliegende Neuausgabe der Exekutionsordnung erscheint nach dem Abschluss der umfassenden Exekutionsrechtsreform, die durch die zwei wesentlichen Gesetzesänderungen vom 1. März 2019 (Teil I durch LGBl. 2018 Nr. 472) und vom 1. Januar 2021 (Teil II durch LGBl. 2020 Nr. 510) umgesetzt wurde. Im ersten Teil wurden der Allgemeine Teil der Exekutionsordnung und die Bestimmungen über die Fahrnisexekution grundlegend überar-beitet. Im Teil II wurden die noch offenen Fragen betreffend das Exequaturverfahren aus Teil I einer abschliessenden Beantwortung zu-geführt, zum anderen die Lohnpfändung und die Zwangsversteigerung sowie Zwangsverwaltung von Liegenschaften novelliert und - soweit möglich und sinnvoll - an die österreichische Rezeptionsvorlage ange-passt. (Quelle: BuA 2020/65). Wir haben entsprechende Hinweise bei übereinstimmenden Artikeln (von identisch bis ähnlich) angebracht, die darüber Auskunft geben, in welchem Ausmass die österreichische Recht-sprechung herangezogen werden kann. Aufgrund dieser umfassenden Exekutionsreform haben wir die ent-sprechenden Berichte und Anträge bzw. Stellungnahmen in diese Ausga-be aufgenommen und in einem Anhang angefügt. Zusätzlich umfasst diese Ausgabe auch einige Nebenerlasse zur Exe-kutionsordnung (z.B. die Rechtssicherungs-Ordnung), die wir - nach LR-Nr geordnet - nach dem Haupterlass eingefügt haben. Bei allen Erlassen werden unter jedem Artikel zudem zahlreiche Verweise zu Fassungen, Materialien angeführt. Die Hinweise auf Entscheidungen (v.a. zur Exe-kutionsordnung) werden unterhalb des Artikels mit ihrer Aktenzahl de-tailliert bzw. bei früheren Entscheidungen zusammenfassend angeführt. Die letzten berücksichtigten Entscheidungen sind die Nummern GE 2021, 65 (im Rechtportal) bzw. LES 2020, 254.
Aktualisiert: 2023-01-05
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StGB 2021

StGB 2021 von Morscher,  Dietmar
Das liechtensteinische Strafgesetzbuch erscheint zum ersten Mal in der GMG-Gesetzesreihe, in der die wichtigen Erlasse des Fürstentums publiziert werden. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1989 hat das Strafgesetzbuch durch ca. 50 Landesgesetzblätter Änderungen erfahren, die sich zum grössten Teil wiederum an das österreichische Strafrecht anlehnen, das als Rezeptionsgrundlage dient. Entsprechende Konkordanzhinweise unter den einzelnen Artikeln zum österreichischen Strafgesetzbuch zeigen daher, in welchem Ausmass z.B. die österreichische Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden können. Zudem werden an dieser Stelle auch die Fassungen und Materialien angeführt und auf die zahlreichen Entscheidungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen. Die neueren Entscheidungen zum StGB werden mit ihrer Aktenzahl detailliert angeführt, alle früheren - gruppiert nach Gerichtshöfen und dem Entscheidungsdatum - zusammenfassend dargestellt. Eine wertvolle Hilfe bei der Suche nach einem Begriff bzw. Paragraphen bietet der Sachtitelindex am Ende des Buches, der aufgrund der den Artikeln zugeordneten Sachüberschriften erstellt wurde. Das Buch erscheint im Format DIN A5 als Hardcover und gebunden, sodass auch eine häufige Verwendung ohne allzu grosse Abnützung gewährleistet ist.
Aktualisiert: 2023-01-05
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IO 2021

IO 2021 von Morscher,  Dietmar
Die vorliegende Revision der liechtensteinischen Insolvenzordnung (als Nachfolgerin der Konkursordnung) stellt die Sanierung in den Vordergrund. Das Sanierungsverfahren und das Konkursverfahren werden nun unter dem Überbegriff «Insolvenzverfahren» in einem Gesetz zusammengefasst und neben dem Gesetzestitel wurde auch die Terminologie angepasst. So wird z.B. aus dem "Konkursgläubiger" der "Insolvenzgläubiger", das zuständige Gericht zum "Insolvenzgericht", das Verfahren – soweit die Vorschriften das Konkurs- und das Sanierungsverfahren betreffen – zum "Insolvenzverfahren". Erwähnenswert ist auch die Einführung des Privatkonkurses als eigenes Kapitel (XIII. Sonderbestimmungen für natürliche Personen) mit den Artikeln 128 bis 163. Diese treten zwar erst am 1. Januar 2022 in Kraft, in die vorliegenden Ausgabe haben wir sie aber mit einem entsprechenden Vermerk bereits aufgenommen. Auch bei dieser Revision greift die neue Insolvenzordnung in besonderem Masse auf das Insolvenzrecht Österreichs als Rezeptionsland zurück. Unterhalb eines Artikels finden sich daher Konkordanzhinweise zum österreichischen Gesetz, die zeigen, in welchem Ausmass die österreichische Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden können. Zudem werden an dieser Stelle auch die Fassungen und Materialien angeführt und auf Entscheidungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen. Die neueren Entscheidungen zur IO werden mit ihrer Aktenzahl detailliert angeführt, alle früheren - gruppiert nach Gerichtshöfen und dem Entscheidungsdatum - zusammenfassend dargestellt. Eine wertvolle Hilfe bei der Suche nach einem Begriff bzw. Paragraphen bietet der Sachtitelindex am Ende des Buches, der aufgrund der den Artikeln zugeordneten Sachüberschriften erstellt wurde. Das Buch erscheint im Format DIN A5 als Hardcover und gebunden, sodass auch eine häufige Verwendung ohne allzu grosse Abnützung gewährleistet ist.
Aktualisiert: 2021-03-04
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SR 2021

SR 2021 von Morscher,  Dietmar
Nach mehr als zwölf Jahren erscheint eine Neuausgabe des SR, das neben zahlreichen kleineren Anpassungen vor allem durch das Landesgesetzblatt 2016/349 als Teil II einer umfassenden Sachenrechtsrevision (Teil I erfolgte bereits am 1. Oktober 2008 durch LGBl. 2008/139) wesentliche Änderungen erfahren hat. Diese Teilrevision II des Sachenrechts umfasst vor allem das Schuldbriefrecht, das Bauhandwerkerpfandrecht und ein zeitgemässes Bodeninformationssystem, aber auch kleinere Änderungen an verschiedenen Instituten des Immobiliarsachenrechts. (s. BuA 2016/43 und 81) Dazu kommen einige kleinere Änderungen durch die Landesgesetzblätter 2016/498, 2018/083, 2019/119 und 2020/371. In einem eigenen Anhang finden sich die Bestimmungen zur Fahrnisverschreibung, zum Pfandbrief und zum Eigentumsvorbehaltsregister. Diese Bestimmungen wurden zwar durch die Teilrevision I aufgehoben, gelten aber für alle bis zu dieser Aufhebung aufrechten Rechtsverhältnisse weiterhin. Die neueren Entscheidungen zum SR werden mit ihrer Aktenzahl detailliert angeführt, alle früheren - gruppiert nach Gerichtshöfen und dem Entscheidungsdatum - zusammenfassend dargestellt. Die letzten berücksichtigten Entscheidungen sind die Nummern GE 2020, 220 (im Rechtportal) bzw. LES 2020, 177. Die vorliegende Ausgabe bietet zudem zu jedem Artikel zahlreiche Verweise zu den Fassungen und Materialien, aber auch Konkordanzhinweise zur schweizerischen Rezeptionsvorlage (chZGB). Zusätzlich beinhaltet diese Ausgabe auch die neue Grundbuchverordnung (GBV), seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Auch hier finden sich unter jedem Artikel die entsprechenden Fassungen, Materialien und Konkordanzhinweise zum schweizerischen Recht (chGBV, SR 211.432.1, 1. Januar 2012 idF 1. Juli 2020). Das Buch erscheint im Format DIN A5 als Hardcover und gebunden, sodass auch eine häufige Verwendung ohne allzu gros¬se Abnützung gewährleistet ist.
Aktualisiert: 2021-03-04
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Stellvertretung im Verwaltungsrat liechtensteinischer Aktiengesellschaften

Stellvertretung im Verwaltungsrat liechtensteinischer Aktiengesellschaften von Mag. Tschütscher-Alanyurt,  Arzu
Eine internationale Besetzung von Verwaltungsräten ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Professionelle und erfahrene Verwaltungsratsmitglieder sind sehr gefragt. Oft übernehmen diese mehrere Mandate, sofern sie miteinander vereinbar sind, keine Mandatshöchstgrenzen verletzt werden und grundsätzlich allen Pflichten vollumfänglich nachgekommen werden kann. Es kann allerdings zu Situationen und Fällen vorübergehender Abwesenheiten und Verhinderungen einzelner Verwaltungsratsmitglieder kommen. Der Gesamtverwaltungsrat soll dennoch stets handlungsfähig bleiben, die gemeinsame körperschaftliche Willensbildung bestmöglich gewährleistet sein und die volle Bandbreite an Wissen und Expertise im Gremium genutzt werden können. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Zulässigkeit und Problemstellungen der organinternen Vertretung von Verwaltungsräten in liechtensteinischen Aktiengesellschaften, dies unter besonderer Berücksichtigung der Situation bei Banken als regulierte Aktiengesellschaften. Dabei wird untersucht, welche Vertretungsmöglichkeiten das Aktienrecht wie auch das (massgeblich von der europäischen Regulierung geprägte) Bankenaufsichtsrecht zulassen und welche Einschränkungen es gibt. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Regelungen des PGR, des Bankengesetzes und der Bankenverordnung sowie die einschlägige aufsichtsrechtliche Praxis (Wegleitungen und Mitteilungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) gelegt. Die Untersuchung zeigt, dass das liechtensteinische Recht eine breite Palette an Möglichkeiten der organinternen Vertretung in Verwaltungsräten von regulären Aktiengesellschaften im Generellen wie auch von Bankinstituten im Speziellen zulässt und ermöglicht. Für effektive und praxisnahe Lösungen kommt es dabei entscheidend darauf an, dass das einzelne Unternehmen die konkrete Ausgestaltung der Vertretungsmöglichkeiten wohl überlegt und die Umsetzung in den Statuten und allenfalls weiterführenden Reglementen präzise vornimmt. Standardlösungen sind nicht zu empfehlen. In der Arbeit werden deshalb konkrete, für die Praxis interessante Anwendungsmöglichkeiten der organinternen Vertretung dargelegt und entsprechende Gestaltungsklauseln als Orientierungshilfe aufgezeigt.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt

Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt von Vogt,  Dr.,  Domenik
Wie kaum eine andere Rechtsform verkörpert die privatrechtliche Anstalt das mit der Schaffung des liechten-steinischen PGR verfolgte Liberalitätsideal. Sie ist als ein Mittelgebilde zwischen Körperschaft und Stiftung konzipiert und kann sowohl stiftungsähnlich, aber auch ähnlich einer Aktiengesellschaft ausgestaltet werden. Sie ist die flexibelste Rechtsform, die das liechtensteinische Recht zu bieten hat. Diese Flexibilität birgt aber insbesondere aufgrund der überwiegend dispositiven Gesetzesnormen beträchtliche Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus ist das Anstaltsrecht im Vergleich zum Stiftungsrecht durch eine weitaus geringere Dichte an einschlägiger Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet. Der Rechtsanwender sieht sich folglich mit grossen Schwierigkeiten bei der Beantwortung von Fragen betreffend die Anstalt konfrontiert. Angesichts der in vielen Bereichen des Anstaltsrechts nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheiten kam auch die liechtensteinische Regierung jüngst zum Ergebnis, dass hinsichtlich Lehre und Forschung zum Anstaltsrecht entsprechender Handlungsbedarf besteht. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Arbeit darauf ausgerichtet, das Recht der liechtensteinischen pri-vatrechtlichen Anstalt möglichst umfassend und systematisch aufzuarbeiten. Ziel ist es dabei letztlich, einen Beitrag zum Abbau der Rechtsunsicherheit und zur Weiterentwicklung des Anstaltsrechts zu leisten. Der Autor hat an der Wirtschaftsuniversität Wien und an der University of Cambridge studiert. Die gegenständliche Arbeit wurde im Oktober 2019 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich mit dem Prädikat "magna cum laude" abgenommen. Aktuell ist der Autor als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig.
Aktualisiert: 2023-01-05
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