Die Aufgabe des Untersuchungsgrundsatzes beim Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz
Frieder Werner
Die Frage, welcher Verfahrensgrundsatz beim Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG Anwendung findet, scheint durch § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG beantwortet: Der Untersuchungsgrundsatz. Betrachtet man die Konstellation jedoch genauer, ergeben sich zahlreiche Zweifel an diesem Ergebnis. Aufgrund des Sonderkündigungsschutzes eines Betriebsratsmitglieds kann vor dem Ausspruch einer Kündigung die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG erforderlich sein. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess steht der wichtige Grund aufgrund der präjudiziellen Wirkung zwischen den beiden Verfahren fest. Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG wird somit über die entscheidende Frage des folgenden Kündigungsschutzverfahrens entschieden. Der Autor untersucht die Frage, welche Rolle der Betriebsrat in dem Zustimmungsersetzungsverfahren spielt und welcher Rechtsnatur das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist. Geklärt wird zudem, welche Bedeutung der Untersuchungs- und Beibringungsgrundsatz grundsätzlich haben. Geprüft wird ferner, ob ein Betriebsratsmitglied durch die derzeitige Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes benachteiligt und/oder bevorzugt wird. Schließlich wird untersucht, ob die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Wege einer telelogischen Reduktion aufzugeben ist.